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Regelwerk, EU 2020, Berufe / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher

(ABl. L 100 vom 01.04.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um Mobilität zu erleichtern und die Sicherheit des Schiffsverkehrs sowie den Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt zu gewährleisten, müssen die Besatzungsmitglieder Befähigungszeugnisse besitzen. Zur Erlangung dieser Zeugnisse sollten die Besatzungsmitglieder ihre Fahrzeit durch gültige Einträge in ihr Schifferdienstbuch erfassen, die mit den Einträgen in den Bordbüchern der Fahrzeuge, auf denen sie als Besatzungsmitglied tätig waren, abgeglichen werden können.

(2) Um die Richtlinie (EU) 2017/2397 ordnungsgemäß umzusetzen und Betrug zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden, die Zeugnisse gemäß dieser Richtlinie ausstellen, dafür sorgen, dass Besatzungsmitglieder zu einem bestimmten Zeitpunkt nur ein einziges spezifisches Zeugnis besitzen. Bei der Identifizierung eines Besatzungsmitglieds sollte gegebenenfalls die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 angemessen berücksichtigt werden.

(3) Als Beitrag zu einer effizienten Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen sollten Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 Zeugnisse ausstellen, gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 Register anlegen, um die Daten von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern sowie von gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkannten Urkunden zu erfassen.

(4) Um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie (EU) 2017/2397, der Statistik, der Wahrung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Daten dieser Urkunden und ihren Status in einer von der Kommission geführten Datenbank erfassen bzw. verfügbar machen.

(5) Im Hinblick auf die gleichen Ziele sollte diese Datenbank auch Informationen über gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkannte Urkunden bereitstellen.

(6) Die Tatsache, dass Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher für Besatzungsmitglieder, Bordbücher jedoch für Fahrzeuge ausgestellt werden, erfordert die getrennte Verwaltung dieser Daten in zwei verschiedenen Systemen. Dabei sollte die mit der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichtete Europäische Schiffsdatenbank berücksichtigt werden, die Informationen über Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen zur Nutzung durch die zuständigen Behörden enthält.

(7) Die im einschlägigen Unionsrecht festgelegten entsprechenden Spezifikationen für den Datenaustausch sowie die Grundsätze und Empfehlungen des EU-eGovernment-Aktionsplans 2016-2020 4 und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens 5 sollten angemessen berücksichtigt werden. Die Spezifikationen sollten außerdem möglichst technologieneutral und offen für innovative Technologien sein. Es sollten die Grundsätze der einmaligen Erfassung und der standardmäßigen Interoperabilität angewendet werden.

(8) Erfordern die in dieser delegierten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten, sollte diese im Einklang mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die Kommission) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 (im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten).

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