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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/647 des Rates vom 11. Mai 2020 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. L 151 vom 14.05.2020 S. 7;
Beschl. (EU) 2023/664 - ABl. L 83 vom 22.03.2023 S. 68aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2023/664

Hinweis: Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 285 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG 2 des Rates keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5.000 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags in der Landeswährung eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2) Mit der Entscheidung 2008/737/EG des Rates 3 wurde Italien ermächtigt, im Rahmen einer von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sonderregelung (im Folgenden "abweichende Regelung") anzuwenden, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die abweichende Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/688/EU des Rates 4 wurde Italien ermächtigt, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2013 weiter anzuwenden.

(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/678/EU des Rates 5 wurde Italien ermächtigt, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2016 weiter anzuwenden. Der Schwellenwert für den Jahresumsatz wurde auf 65.000 EUR angehoben.

(5) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates 6 wurde die Geltungsdauer der Ermächtigung, die abweichende Regelung anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2019 oder bis zu dem Zeitpunkt verlängert, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Am 18. Februar 2020 nahm der Rat die Richtlinie (EU) 2020/285 7 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen an.

(6) Mit einem am 26. Juli 2019 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung, die abweichende Regelung nach dem 31. Dezember 2019 weiter anzuwenden und gleichzeitig den Schwellenwert anzuheben und den Anwendungsbereich auszuweiten.

(7) Mit Schreiben vom 20. September 2019 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 23. September 2019 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(8) Mit einem am 5. Dezember 2019 bei der Kommission registrierten Schreiben änderte Italien seinen Antrag und beantragte lediglich die Ermächtigung, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiter anwenden zu dürfen.

(9) Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den geänderten Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des geänderten Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(10) Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine abweichende Regelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben. Die abweichende Regelung verringert den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen und Steuerbehörden und trägt daher zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bei.

(11) Die Steuerpflichtigen konnten und können auch künftig entscheiden, ob sie die abweichende Regelung in Anspruch nehmen möchten. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(12) Den von Italien vorgelegten Informationen zufolge würde die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Italien erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(13) Die abweichende Regelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer haben, weil Italien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 8 vornehmen wird.

(14) Angesichts der möglichen positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuereinnahmen sollte Italien ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum anzuwenden.

(15) Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Schwellenwertes beurteilen zu können. Zudem ist in der Richtlinie (EU) 2020/285 festgelegt, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen haben, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 zu anwenden. Italien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden.

(16) Um sicherzustellen, dass die mit der abweichenden Regelung verfolgten Ziele erreicht werden und dass durch ihre Anwendung keine Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den laufenden Besteuerungszeitraum geschaffen wird, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2020 gelten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 65.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Italien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2020.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.04.1967 S. 1303/67).

3) Entscheidung 2008/737/EG des Rates vom 15. September 2008 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 249 vom 18.09.2008 S. 13).

4) Durchführungsbeschluss 2010/688/EU des Rates vom 15. Oktober 2010 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 294 vom 12.11.2010 S. 12).

5) Durchführungsbeschluss 2013/678/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 316 vom 27.11.2013 S. 35).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016 S. 11).

7) Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 02.03.2020 S. 13).

8) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 07.06.1989 S. 9).

ENDE

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