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Regelwerk, EU 2020, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2020/1021 - UN-Regelung Nr. 12 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall

(ABl. L 225 vom 14.07.2020 S. 17)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 5 zur Änderungsserie 04 - Datum des Inkrafttretens: 19. Juli 2018

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Regelung Nr. 12 [2013]

Regelung Nr. 12 [2008]


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für das Verhalten der Lenkanlage und den mit Hochspannung betriebenen Elektroantrieb sowie die Hochspannungsbauteile und -systeme, die mit der Hochspannungssammelschiene des Elektroantriebs galvanisch verbunden sind, von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 und Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 1.500 kg in Bezug auf den Schutz der Insassen bei einem frontalen Zusammenstoß.

1.2. Auf Antrag des Herstellers können auch Fahrzeuge, die in Absatz 1.1 nicht erwähnt werden, nach dieser Regelung genehmigt werden.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall.

2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:

2.2.1. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor:

2.2.1.1. Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs,

2.2.1.2. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Absatz 2.18,

2.2.2. Fahrzeuge mit Elektromotor:

2.2.2.1. Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs,

2.2.2.2. Lage des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie (REESS), sofern sie einen negativen Einfluss auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Regelung hat,

2.2.2.3. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Absatz 2.18.

2.3. "Genehmigung einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" bezeichnet die Genehmigung eines Typs einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall.

2.4. "Typ der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" bezeichnet Betätigungseinrichtungen der Lenkanlage, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:

2.4.1. Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe.

2.5. "Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" bezeichnet den vom Fahrzeugführer betätigten Teil der Lenkanlage, im Allgemeinen das Lenkrad.

2.6. "Universelle Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" bezeichnet eine Betätigungseinrichtung der Lenkanlage, die an mehr als einem genehmigten Fahrzeugtyp angebracht werden kann, wobei Unterschiede in der Befestigung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage an der Lenksäule das Aufprallverhalten der Betätigungseinrichtung nicht beeinflussen.

2.7. "Airbag" bezeichnet einen dehnbaren Sack, der mit einem Gas unter Druck gefüllt wird und

2.7.1. so ausgelegt ist, dass er den Fahrzeugführer bei einem Aufprall vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage schützt,

2.7.2. durch eine Vorrichtung aufgeblasen wird, die bei Aufprall des Fahrzeugs aktiviert wird.

2.8. "Lenkradkranz" bezeichnet den kreisähnlichen äußeren Ring des Lenkrades, den der Fahrzeugführer normalerweise beim Fahren mit der Hand umfasst.

2.9. "Speiche" bezeichnet eine Stange, die den Lenkradkranz mit der Lenkradnabe verbindet.

2.10. "Nabe" bezeichnet den Teil der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage (im Allgemeinen in deren Mitte), der

2.10.1. die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit der Lenkwelle verbindet und

2.10.2. das Drehmoment von der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf die Lenkwelle überträgt.

2.11. "Mittelpunkt der Lenkradnabe" bezeichnet den Punkt auf der Oberfläche der Nabe, der auf der Achse der Lenkwelle liegt.

2.12. "Ebene der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" bezeichnet bei einem Lenkrad die ebene Fläche, die den Lenkradkranz in zwei gleiche Teile zwischen dem Fahrzeugführer und dem Fahrzeugvorderteil trennt.

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