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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1088 des Rates vom 22. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

(ABl. L 239 vom 24.07.2020 S. 14)



Hinweis: Ergänzende Dateien -.... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dänemark hat mit einem Schreiben, das am 21. Februar 2020 bei der Kommission registriert wurde, gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 75 der Richtlinie abweichenden Sondermaßnahme zur Regelung des Rechts auf Vorsteuerabzug beantragt.

(2) Mit Schreiben vom 2. April 2020 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Dänemarks, und mit Schreiben vom 3. April 2020 teilte sie Dänemark mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfüge.

(3) Ohne eine Ausnahmeregelung darf nach dänischem Recht der Steuerpflichtige die Vorsteuer auf den Erwerb und die Betriebskosten leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen vollständig abziehen, wenn das Fahrzeug in Dänemark zur rein betrieblichen Nutzung zugelassen ist. Wird ein solches Fahrzeug in der Folge privat genutzt, verliert der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für das Fahrzeug.

(4) Um die Auswirkungen dieser Regelung abzumildern, beantragte Dänemark die Ermächtigung, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen. Die Ausnahme wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2012/447/EU des Rates 2 und anschließend mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2018/485 3 und (EU) 2015/992 4 des Rates genehmigt. Der Beschluss (EU) 2018/485 läuft am 31. Dezember 2020 aus.

(5) Die Regelung würde es Steuerpflichtigen ermöglichen, ein Fahrzeug, das sie zur rein betrieblichen Nutzung angemeldet haben, auch zu privaten Zwecken zu nutzen und die Steuerbemessungsgrundlage der angenommenen Dienstleistung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG anhand einer Tagespauschale zu berechnen, anstatt das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für das Fahrzeug zu verlieren.

(6) Diese vereinfachte Berechnungsmethode sollte jedoch auf 20 Tage je Kalenderjahr begrenzt werden, an denen das Fahrzeug zu privaten Zwecken genutzt werden darf, und der zu entrichtende Mehrwertsteuer-Pauschalbetrag sollte für jeden Tag dieser Nutzung auf 40 DKK festgelegt werden. Dieser Betrag wurde von der dänischen Regierung anhand einer Analyse nationaler Statistiken bestimmt.

(7) Diese Regelung für leichte Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen zielt darauf ab, die Mehrwertsteuerpflichten von Steuerpflichtigen zu vereinfachen, die ein zur rein betrieblichen Nutzung angemeldetes Fahrzeug gelegentlich zu privaten Zwecken nutzen, und damit das Verfahren zur Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen. Der Steuerpflichtige hätte aber nach wie vor die Möglichkeit, ein leichtes Nutzfahrzeug sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung anzumelden. In diesem Fall verlöre der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis des Fahrzeugs, bräuchte jedoch für die private Nutzung des Fahrzeugs keine tägliche Abgabe zu entrichten.

(8) Eine Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger, der ein zur rein betrieblichen Nutzung zugelassenes Nutzfahrzeug gelegentlich privat nutzt, nicht in vollem Umfang das Recht auf Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug verliert, steht mit den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates zum Vorsteuerabzug in Einklang.

(9) Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte befristet sein und daher am 31. Dezember 2023 enden.

(10) Wenn Dänemark eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme über den 31. Dezember 2023 hinaus beantragt, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2023 einen Bericht zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung vorlegen.

(11) Es wird angenommen, dass die Ausnahmeregelung nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union hätte.

(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

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