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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1209 der Kommission vom 13. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter

(ABl. L 274 vom 21.08.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission 2 enthält das in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 vorgesehene Formblatt für einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, sowie das in Artikel 12 der genannten Verordnung vorgesehene Formblatt für einen Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden (im Folgenden die "Formblätter").

(2) Die Antragsformblätter müssen angepasst werden, um der Einführung des Zollportals für EU-Wirtschaftsbeteiligte für die elektronische Übermittlung dieser Formblätter Rechnung zu tragen. Um für einen sicheren Zugang zu diesem Portal zu sorgen, muss die Identität der Antragsteller und ihrer Vertreter eindeutig festgestellt werden können. Deswegen wird die Angabe der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nummer) im auf den Antragsformularen vorgesehenen Feld für den Antragsteller und seinen Vertreter verpflichtend.

(3) Im Rahmen des EORI-Systems werden bereits eindeutige Identifizierungsnummern an Wirtschaftsbeteiligte vergeben. Es ist angezeigt, dieses System auch auf andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 anzuwenden.

(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, insbesondere Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, wird dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufgabe übertragen, einschlägige objektive, vergleichbare und zuverlässige Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu sammeln, zu analysieren und zu verbreiten.

(5) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 leitet die Kommission dem EUIPO sachdienliche Informationen weiter, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung von Waren übermitteln, die im Verdacht stehen, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen.

(6) Um eine eingehendere Analyse der Daten über Verstöße zu ermöglichen und für ein besseres Verständnis des geografischen Umfangs und der Auswirkungen der Verstöße zu sorgen, ist es wichtig, dass die Aussetzung der Überlassung und die Zurückhaltung der betreffenden Waren dem Inhaber der Entscheidung zugeordnet werden können. Außerdem muss diese Person bereits bei der Einreichung der Formblätter darüber informiert werden, dass ihre personenbezogenen Daten dem EUIPO zur Verfügung gestellt werden, und sie muss dieser Datenübermittlung zustimmen. Die Formblätter müssen daher entsprechend angepasst werden.

(7) Nach dem Inkrafttreten der Verordnungen (EU) 2016/679 5 und (EU) 2018/1725 6 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die in den Formblättern enthaltenen Verweise auf die Datenschutzbestimmungen aktualisiert werden.

(8) Da gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 der gesamte Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und mit der Zurückhaltung von Waren über die zentrale Datenbank der Kommission erfolgen und diese Datenbank an die neuen Formblätter angepasst werden muss, sollten die Änderungen der Anhänge I bis III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 ab dem 15. September 2020 gelten.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 24. Juni 2020 eine Stellungnahme abgegeben.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

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