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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1239 der Kommission vom 17. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Überwachung und Bewertung der Durchführung des Schulprogramms und der damit verbundenen Vor-Ort-Kontrollen

(ABl. L 284 vom 01.09.2020 S. 3)



Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 Buchstabe d und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission 3 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Durchführung ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten und die Kommission über die Ergebnisse zu unterrichten. Im Hinblick auf ein wirksames und einheitliches Konzept für die Bewertung des Schulprogramms in der Union sollten Format und Inhalt der Bewertungsberichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.

(2) In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission 4 sind Umfang, Inhalt und Zeitplan der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sowie die diesbezügliche Berichterstattung festgelegt. Angesichts der gewonnenen Erfahrungen sollten die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen zu prüfenden Unterlagen weiter präzisiert werden. Zudem sollte die Frist für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und die Fertigstellung der Kontrollberichte verlängert und der Schlusstermin verschoben werden, um Beihilfeanträge zu berücksichtigen, die nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der genannten Verordnung eingereicht wurden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

" Artikel 8 Überwachung und Bewertung

(1) Die Überwachung gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich derjenigen gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren jährlichen Monitoringbericht gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das auf das Ende des betreffenden Schuljahres folgt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren jährlichen Kontrollbericht über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das auf das Ende des betreffenden Schuljahres folgt.

(2) Der Bewertungsbericht bzw. - falls ein Mitgliedstaat das Schulprogramm auf regionaler Ebene umsetzt - die Bewertungsberichte in entsprechender Zahl gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 betreffen die Durchführung des Schulprogramms in den ersten fünf Schuljahren jedes Zeitraums, auf den sich die auf nationaler oder regionaler Ebene gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgearbeitete Strategie erstreckt.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihren Bewertungsbericht bzw. ihre Bewertungsberichte bis zum 1. März des Kalenderjahres vor, das auf das Ende dieser fünf Schuljahre folgt. Der erste Bewertungsbericht ist bis spätestens 1. März 2023 vorzulegen.

Die Mindestanforderungen an Form und Inhalt des Bewertungsberichts bzw. der Bewertungsberichte sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Bericht bzw. die Berichte, die der Kommission vorgelegt werden, keine personenbezogenen Daten enthalten.

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