Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - ">EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1272 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 300 vom 14.09.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 13, Artikel 21 Absatz 13 und Artikel 23 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission 2 sind Emittenten von Wertpapieren, die in Aktien Dritter wandel- oder umtauschbar sind, derzeit verpflichtet, in den in Artikel 18 jener Verordnung genannten Fällen einen Nachtrag zu ihrem Prospekt zu veröffentlichen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission 3, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 ersetzt wurde, sah demgegenüber für solche Emittenten in den genannten Fällen keine entsprechende Verpflichtung vor. Da diese Vorschriften sich bewährt und den Anlegerschutz nicht beeinträchtigt haben, sollten alle Bezugnahmen auf Emittenten von Wertpapieren, die in Aktien Dritter wandel- oder umtauschbar sind, aus der Auflistung in Artikel 18 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 gestrichen werden.

(2) Um den Anlegern einen vergleichenden Überblick über die Entwicklung der Kapitalflussrechnung eines Nichtfinanzunternehmens, das Dividendenwerte emittiert, zu ermöglichen, sollte in Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 eine Spalte für Angaben zum Kapitalfluss in den zwei Jahren vor dem Jahr der Prospekterstellung eingefügt werden.

(3) In Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 wird unter der Nummer 26 in Bezug auf Zertifikate die Abkürzung "DRCP" verwendet. Hier sollte jedoch die Abkürzung "DPRS" verwendet werden, die in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 betriebenen Referenzdatensystem für Finanzinstrumente (Financial Instruments Reference Data System - FIRDS) genutzt wird.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) In Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 fehlte im Tschechischen, Englischen, Portugiesischen und Slowakischen ein Wort, sodass diese Bestimmung schwer verständlich war. Die Bestimmung sollte entsprechend berichtigt werden.

(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Prospektzusammenfassungen, die im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden, bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Prospekte gültig bleiben.

(8) Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 war der 21. Juli 2019. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um das ordnungsgemäße Funktionieren des Notifizierungsportals für Prospekte zu gewährleisten, sollten Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 2 der vorliegenden delegierten Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) 2017/1129 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979.

(9) In Anbetracht der Dringlichkeit und der Begrenztheit von Umfang und Auswirkungen des Standardentwurfs, auf den sich diese Verordnung stützt, hat die ESMa weder eine öffentliche Konsultation durchgeführt, noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert. Die ESMa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion