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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1275 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor

(ABl. L 300 vom 14.09.2020 S. 26)



Hinweis d. Red.: s. Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 227,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission 2 wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften eingeführt, um den Obst- und Gemüse- sowie den Weinsektor bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen.

(2) Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind 2020 viele anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor mit Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer genehmigten operationellen Programme konfrontiert. Einige der genehmigten Maßnahmen und Tätigkeiten werden 2020 nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Mittel aus dem Betriebsfonds nicht ausgegeben wird. Andere anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ändern derzeit ihre operationellen Programme, um Maßnahmen und Tätigkeiten zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Obst- und Gemüsesektor, wie etwa Krisenmanagementmaßnahmen, durchzuführen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 wurde bereits eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung der operationellen Programme gewährt.

(3) Die Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 hat gezeigt, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, damit anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihre Betriebsfonds verwalten können, insbesondere wenn sie ihre operationellen Programme auf der Grundlage der genannten Verordnung geändert haben.

(4) Anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen müssen Mittel, einschließlich der finanziellen Unterstützung der Union, innerhalb des Betriebsfonds auf Maßnahmen und Tätigkeiten übertragen können, die für die Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie notwendig sind. Um anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen diese Möglichkeit zu gewähren, muss die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das Jahr 2020 von 50 % auf 70 % der tatsächlichen Ausgaben angehoben werden.

(5) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften im Weinsektor eingeführt, um Weinerzeuger zu entlasten und sie bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Allerdings hat sich die Lage im Weinsektor seit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 weiter verschlechtert.

(6) Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2019-2020 erreichten die Weinbestände ihren höchsten Stand seit 2009. Im Mai 2020 ging das Volumen der Weinausfuhren der größten Erzeugermitgliedstaaten in Drittländer im Vergleich zum Mai 2019 um 22 % bis 63 % zurück. Der Weinverbrauch ist durch die Folgen der COVID-19-Pandemie wie die Schließung der Grenzen, die Schließungen im Gastgewerbe und in der Gastronomie und die Unterbrechung des Fremdenverkehrs stark zurückgegangen. Dadurch steigen die Weinüberschüsse und der Druck auf den Markt und die Preise weiter an.

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