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Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1317 der Kommission vom 9. September 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 309 vom 23.09.2020 S. 1)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2020

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
  1. Eine Ware aus rieselfähigem porösem Granulat, überwiegend basierend auf Ammoniumnitrat mit folgender Zusammensetzung (Angabe als Massenanteil):
    • Ammoniumnitrat > 99,4
    • (Gesamtstickstoff > 34,5)
    • anionisches Polymer 0,28
    • Beschichtung 0,08

Ölabsorption des Granulats: > 10 GHT Schüttdichte des Granulats: 0,72 g/cm3

3602 00 00 Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 3602 00 00.

Das anionische Polymer wird der Ware zugesetzt, um ihr eine geringere Dichte und eine höhere Ölabsorptionsfähigkeit zu verleihen; dies sind wichtige Eigenschaften, damit das poröse Granulat besser als Grundstoff für die Herstellung von ANFO-Sprengstoffen (Sprengstoffe aus Ammoniumnitrat und Mineralöl) genutzt werden kann.

Durch die Oberflächenbehandlung des porösen Granulats in Form einer Beschichtung wird das Ammoniumnitrat stabilisiert und eine unerwünschte Wasserabsorption verhindert, welche die Fähigkeit zur Absorption von Mineralöl unterbindet/verringert, die wiederum ein wesentliches Merkmal eines wirkungsvollen ANFO-Sprengstoffs ist.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware daher als zubereiteter Sprengstoff in die Position 3602 einzureihen (siehe auch die HS-Einreihungsauffassung (Avis) 3602.00/2).

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