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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Rumänien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 55 A;
Beschl. (EU) 2022/1262 - ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 72)



Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August 2020 hat Rumänien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Rumänien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Rumänien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 9,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 46,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Rumänien 2020 um 6,0 % zurückgehen.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Rumäniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 11 dargelegt, hat das in Rumänien im Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen sowie gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4) Die "Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020" 2, auf die im Ersuchen Rumäniens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, sieht eine Leistung für die Mitarbeiter von Arbeitgebern vor, die ihre Tätigkeit aufgrund der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs einschränken oder vorübergehend unterbrechen. Die Leistung ist für die Dauer des Ausnahmezustands auf 75 % des Grundgehalts der Mitarbeiter (jedoch nicht mehr als 75 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Wirtschaft) begrenzt.

(5) Mit der "Dringlichkeitsverordnung der Regierung 92/2020" 3, auf die im Ersuchen Rumäniens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Leistung für Personen eingeführt, deren Arbeitsvertrag während des Ausnahme- oder Alarmzustands für mindestens 15 Tage ausgesetzt war, vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31. Dezember 2020 aufrechterhalten wird. Die Leistung beläuft sich auf 41,5 % des Bruttogrundgehalts der Mitarbeiter (jedoch nicht mehr als 41,5 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Wirtschaft).

(6) Mit der "Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020" 4 wurde eine Kurzarbeitsregelung eingeführt, bei der der Arbeitgeber im Falle einer vorübergehenden Einschränkung der Tätigkeit aufgrund des Ausnahme- oder Alarmzustands die Möglichkeit hat, die Arbeitszeit der Beschäftigten um bis zu 50 % zu reduzieren. Während des Zeitraums der Arbeitszeitverkürzung erhalten die betroffenen Mitarbeiter eine Entschädigung in Höhe von 75 % der Differenz zwischen dem Bruttogehalt für die normale Arbeitszeit und ihrem tatsächlichen Gehalt.

(7) Für Selbstständige und Freiberufler wurden zwei Maßnahmen eingeführt. Für diejenigen, die ihre Arbeit infolge der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs ganz eingestellt haben, stellt der Staat eine Leistung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen Bruttogehalts zur Verfügung 5 . Für diejenigen, die ihre Arbeitszeit reduzieren, stellt der Staat eine Leistung von bis zu 41,5 % ihres durchschnittlichen Bruttogehalts zur Verfügung.

(8) Für Tagelöhner, die ihre Arbeit aufgrund einer COVID-19-bedingten Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht fortsetzen können, führten die Behörden eine Maßnahme ein, die einen Unterstützungszuschuss in Höhe von 35 % des fälligen Arbeitsentgelts pro Arbeitstag für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorsieht.

(9) Die "Dringlichkeitsverordnung der Regierung 11/2020" 6

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