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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1262 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Rumänien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 72)


Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Antrag Rumäniens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 2 Rumänien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 4.099.244.587 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Rumäniens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2) Das Darlehen war von Rumänien zu verwenden, um eine Kurzarbeitsregelung, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 zu finanzieren.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Rumäniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hat in Rumänien zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für von Rumänien umgesetzte neue Maßnahmen geführt, nämlich für die in den Erwägungsgründen 11, 12 und 16 bis 34 des vorliegenden Beschlusses genannten Maßnahmen sowie die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d, e, f, g, h und i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 genannten Maßnahmen.

(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Rumänien 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Rumänien ein öffentliches Defizit von 9,3 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 47,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte beliefen sich Ende 2021 auf 7,1 % bzw. 48,8 %. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Rumänien bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 7,5 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 50,9 % des BIP aus. Das BIP Rumäniens dürfte 2022 um 2,6 % steigen.

(5) Am 26. Mai 2022 hat Rumänien die Union um eine Erweiterung der Liste von Maßnahmen ersucht, für die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 bereits finanzieller Beistand gewährt worden war, um die nationalen Anstrengungen, die 2020 zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige (im Folgenden "Antrag") unternommen wurden, weiter zu ergänzen. Insbesondere führte Rumänien eine Reihe von in den Erwägungsgründen 6 bis 12 dargelegten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen ein und weitete sie weiter aus.

(6) Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020 3, auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, sieht eine Leistung für die Angestellten von Arbeitgebern vor, die ihre Tätigkeit aufgrund der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs einschränken oder vorübergehend unterbrechen. Die Leistung ist für die Dauer des Ausnahmezustands auf 75 % des Grundgehalts der Angestellten begrenzt (beläuft sich jedoch auf nicht mehr als 75 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Wirtschaft). Die Maßnahme wurde durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 111/2021 4 bis Dezember 2021 und durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 2/2022 5 bis März 2022 verlängert.

(7) Mit der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020 6, auf die in Artikel 3

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