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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/1580 des Rates vom 23. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/721 zwecks Aufnahme des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Billigung eines MSC-MEPC.5/Rundschreibens über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu vertreten ist

(ABl. L 362 vom 30.10.2020 S. 15)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen und die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

(2) Der Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ( IMO) soll auf seiner 102. Tagung vom 4. bis 11. November 2020 (MSC 102) gemeinsam mit dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO ein MSC-MEPC.5/Rundschreiben über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung (im Folgenden "MSC-MEPC.5/Rundschreiben") billigen.

(3) Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO wird voraussichtlich auf seiner 75. Tagung vom 16. bis 20. November 2020 (MEPC 75) gemeinsam mit dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO das MSC-MEPC.5/Rundschreiben billigen.

(4) Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der MSC 102 und der MEPC 75 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Billigung des MSC-MEPC.5/Rundschreibens den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, entscheidend beeinflussen kann.

(5) Mit der Billigung des MSC-MEPC.5/Rundschreibens, das das MSC/Rundschreiben 710 und das MEPC/Rundschreiben 307 ersetzt, würde die Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung aktualisiert und mit dem Code für anerkannte Organisationen (IMO-Entschließungen MSC.349(92) und MEPC.237(65)) in Einklang gebracht werden. Die Billigung würde dazu beitragen, die Genauigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowohl der Flaggenverwaltung als auch der anerkannten Organisationen weltweit zu stärken.

(6) Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Der Rat sollte daher die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten.

(7) Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt des MSC-MEPC.5/Rundschreiben beschränken, soweit das Rundschreiben in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken kann. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren

(8) Der Beschluss (EU) 2020/721 des Rates vom 19. Mai 2020 2 sollte dahin gehend geändert werden, dass auf die Billigung des Rundschreibens MSC-MEPC.5 Bezug genommen wird

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2020/721 des Rates wird wie folgt geändert:

1.Der Titel erhält folgende Fassung:

" Beschluss (EU) 2020/721 des Rates vom 19. Mai 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, und der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln zu vertreten ist und die Billigung eines MSC-MEPC.5/Rundschreibens über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung"

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

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