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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/721 des Rates vom 19. Mai 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, und der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln zu vertreten ist und die Billigung eines MSC-MEPC.5/Rundschreibens über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung

(ABl. L 171 vom 02.06.2020 S. 1 A;
Beschl. (EU) 2020/1580 - ABl. L 362 vom 30.10.2020 S. 15)



Änd.:Titel 20

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen und die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

(2) Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ( IMO) wird auf seiner 75. Tagung (MEPC 75) voraussichtlich Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen) gemäß dem Anhang des IMO-Dokuments MEPC 75/3 verabschieden.

(3) Der Schiffssicherheitsausschuss der IMO wird auf seiner 102. Tagung (MSC 102) voraussichtlich Änderungen des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( Kapitel II-1 des SOLAS-Übereinkommens) gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 102/3, Änderungen der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, (IGF-Code) gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments MSC 102/3, sowie Änderungen der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln ( Entschließung A.658(16)) annehmen.

(4) Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der MEPC 75 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Regeln 2, 14, und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/253 der Kommission 2, maßgeblich zu beeinflussen.

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