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2020/1597 - UN-Regelung Nr. 152 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS) in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1
(ABl. L 360 vom 30.10.2020 S. 66)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 3. Januar 2021
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:
- ECE/TRANS/WP.29/2019/61
- ECE/TRANS/WP.29/2020/10 und
- ECE/TRANS/WP.29/2020/69
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2024/2497 - UN-Regelung Nr. 152 [2024] |
Zweck dieser Regelung ist die Festlegung einheitlicher Vorschriften für Notbremsassistenzsysteme (AEBS), eingebaut in Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die überwiegend im Stadtverkehr eingesetzt werden.
Das System muss einen möglichen Frontalzusammenstoß selbstständig erkennen, dem Fahrzeugführer eine geeignete Warnung geben und das Bremssystem des Fahrzeugs aktivieren, wodurch das Abbremsen des Fahrzeugs veranlasst wird, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern, falls der Fahrzeugführer nicht auf die Warnung reagiert.
Im Falle eines Versagens des Systems wird der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht gefährdet.
Bei allen Maßnahmen des Systems kann der Fahrzeugführer jederzeit mit einer bewussten Aktion, z.B. einer Lenkmaßnahme oder dem Betätigen des Gaspedals, die Kontrolle übernehmen und sich über das System hinwegsetzen.
Diese Regelung kann nicht alle Verkehrsbedingungen und Infrastrukturmerkmale im Typgenehmigungsverfahren berücksichtigen; in dieser Regelung wird anerkannt, dass die in dieser Regelung geforderten Leistungen nicht unter allen Bedingungen erreicht werden können (Fahrzeugzustand, Straßenhaftung, Wetterbedingungen, verschlechterte Straßeninfrastruktur und Verkehrsszenarien usw. können sich auf die Leistungsfähigkeit des Systems auswirken). Die in der Realität vorhandenen Bedingungen und Merkmale sollten nicht in einem Maße zu Fehlalarmen oder Fehlbremsungen führen, das den Fahrzeugführer dazu bewegen könnte, das System abzuschalten.
Diese Regelung gilt für bereits eingebaute AEBS. Sie hindert Vertragsparteien jedoch nicht daran, den Einbau eines gemäß dieser Regelung genehmigten AEBS vorzuschreiben.
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 1 hinsichtlich eines fahrzeugseitigen Systems zur
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Notbremsassistenzsystem" oder "AEBS" bezeichnet ein System, das einen unmittelbar bevorstehenden Frontalzusammenstoß selbstständig erkennt und das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen kann, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern.2.2. "Notbremsung" bezeichnet eine Bremsanforderung, die vom AEBS an das Betriebsbremssystem des Fahrzeugs gerichtet wird.
2.3. "Kollisionswarnung" bezeichnet eine Warnung, die vom AEBS an den Fahrzeugführer gerichtet wird, wenn das AEBS einen potenziellen Frontalzusammenstoß festgestellt hat.
2.4. "Fahrzeugtyp hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht voneinander unterscheiden:
- Fahrzeugmerkmale, die die Leistung des AEBS erheblich beeinflussen;
- Typ und Bauart des AEBS.
2.5. "Prüffahrzeug" bezeichnet das Fahrzeug, das geprüft wird.
2.6. "Weiches Aufprallziel" bezeichnet ein Aufprallziel, das im Falle eines Zusammenstoßes möglichst geringe Schäden davon trägt und möglichst geringe Schäden am Prüffahrzeug hervorruft.
2.7. "Fahrzeugaufprallziel" bezeichnet ein Aufprallziel, das ein Fahrzeug darstellt.
2.8. "Fußgängeraufprallziel" bezeichnet ein weiches Aufprallziel, das einen Fußgänger darstellt.
2.9. "Gemeinsames Feld" bezeichnet einen Bereich, in dem zwei oder mehr Zustandsinformationen (z.B. Symbole) - allerdings nicht gleichzeitig - angezeigt werden können.
2.10. "Selbstprüfung" bezeichnet eine integrierte Funktion, die, zumindest während das System aktiv ist, kontinuierlich nach einer Systemstörung sucht.
(Stand: 16.12.2025)
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