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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission vom 3. November 2020 zur Einführung einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union

(ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 12;
VO (EU) 2020/2198 - ABl. L 434 vom 23.12.2020 S. 52aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Frankreich hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/478 mitgeteilt, dass die Entwicklung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen Überwachungsmaßnahmen erforderlich macht. Konkret hat Frankreich die Einführung einer nachträglichen Überwachung gefordert.

(2) Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/478 ist eine Überwachung durch die Union zulässig, falls Einfuhrtrends bei einer Ware die Herstellung in der Union zu schädigen drohen und sofern die Interessen der Union dies erfordern. Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/755 ist die Einführung einer Überwachung möglich, wenn die Interessen der Union dies erforderlich machen. Eine nachträgliche Überwachung kann im Rahmen beider Verordnungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eingeführt werden.

(3) Den von Frankreich übermittelten Informationen zufolge stiegen die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen in die Union zwischen 2017 und 2019 um 512 % von 87,6 Tausend Tonnen auf 536,2 Tausend Tonnen. Darüber hinaus lagen die Preise der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen aus den wichtigsten sechs Einfuhrquellen im Jahr 2019 im Durchschnitt um 15 % unter den Preisen der Unionshersteller.

(4) Der geschätzte EU-Verbrauch von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen stieg zwischen 2017 und 2019 um 10 % von 3,9 Mio. Tonnen auf 4,3 Mio. Tonnen. Im selben Zeitraum stieg die weltweite Produktion von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen jedoch von 80,6 Mio. Tonnen auf 87,5 Mio. Tonnen. Aufgrund des Umfangs der weltweiten Produktion im Vergleich zum Gesamtverbrauch in der EU wird die Auffassung vertreten, dass selbst geringfügige Störungen auf dem Weltmarkt für Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen sehr schwerwiegende Auswirkungen auf das Angebot auf dem EU-Markt sowohl in Bezug auf die Mengen als auch auf die Preise haben könnten.

(5) Darüber hinaus entfallen rund 84 % der weltweiten Gesamtproduktion von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen (mehr als 70 Mio. Tonnen) auf die USa (54 %) und Brasilien (30 %). Diese beiden Länder verfügen über eine so große Produktionskapazität, dass selbst ein begrenzter Überschuss ihrer Jahresproduktion zu einem Überangebot auf dem Weltmarkt führen könnte, was sich negativ auf deutlich kleinere Märkte wie die EU auswirken könnte. Die Einfuhren aus den USa in die EU sind in den letzten drei Jahren stetig gestiegen, und die Einfuhren aus Brasilien sind in den ersten Monaten des Jahres 2020 sprunghaft angestiegen.

(6) Es sei auch daran erinnert, dass auf dem US-Markt in den letzten fünf Jahren bereits eine leichte Überkapazität festgestellt wurde, was eine Reihe von Ländern (z.B. Brasilien, China, Peru, Kolumbien) veranlasst hat, Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen aus den USa einzuführen oder wieder einzuführen. Es liegt auf der Hand, dass die zuvor aus den USa in diese Märkte ausgeführten Mengen nun auf andere Märkte wie beispielsweise den EU-Markt umgelenkt werden könnten. Ferner sei daran erinnert, dass die Antidumpingmaßnahmen der EU gegenüber Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen im Mai 2019 aufgehoben wurden.

(7) Infolge der Zunahme der Einfuhren in den letzten Jahren gingen die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union zurück. Die Nachfrage in der EU brach in den letzten Monaten ein, und die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich verschlechtert. Sobald sich der Markt erholt, ist davon auszugehen, dass die in den wichtigsten Produktionsländern außerhalb der EU noch nicht genutzten Bestände massiv in die EU exportiert werden, wodurch eine Erholung des Wirtschaftszweigs der EU verhindert wird. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Regierungen in dem Bestreben, die Produktion aufrechtzuerhalten, ihrer Ethanolindustrie Subventionen oder andere Formen der Unterstützung gewähren. Einige Unterstützungsvorhaben werden in den USa bereits diskutiert.

(8) Auf der Grundlage der jüngsten Trends bei den Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen und der derzeitigen Überkapazitäten könnten sich in naher Zukunft schnell schädigende Auswirkungen auf die Unionshersteller entwickeln.

(9) Im Interesse der Union sollten daher die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen der nachträglichen Überwachung durch die Union unterliegen, damit statistische Daten vor der Veröffentlichung offizieller Einfuhrstatistiken schnell für eine Trendanalyse der Einfuhren aus allen Drittstaaten verfügbar sind. Zeitnahe Handelsdaten und Prognosen sind erforderlich, um der Anfälligkeit des EU-Markts für Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen angesichts plötzlicher Umwälzungen auf dem Weltmarkt entgegenzuwirken.

(10) Da Ethanol für Kraftstoffe unter verschiedenen KN-Codes eingereiht werden kann, die andere Waren enthalten, sollten spezifische TARIC-Codes geschaffen werden, um eine angemessene Überwachung zu gewährleisten, die sich auf die betreffende Ware beschränkt. Die nachträgliche Überwachung sollte die im Anhang aufgeführten Waren umfassen.

(11) Das Überwachungssystem sollte für einen Zeitraum von einem Jahr eingeführt werden, der als ausreichend angesehen wird, um die Entwicklung der Einfuhren während der Erholung des Marktes zu überwachen, bis sich die Lage stabilisiert hat.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Überführung von im Anhang dieser Verordnung aufgeführtem Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union unterliegt der nachträglichen Überwachung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/478 und der Verordnung (EU) 2015/755.

(2) Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage des TARIC-Codes. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bestimmt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und bleibt für einen Zeitraum von einem Jahr in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2020

1) ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 16.

2) ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 33.

3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

.

Liste der Waren, die einer nachträglichen Überwachung durch die Union unterliegen Anhang 20

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand einer nachträglichen Überwachung ist, handelt es sich um Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen, d. h. Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, jedoch einschließlich Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist. Die betroffene Ware umfasst auch Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Ethyltert-Butylether (ETBE) enthalten ist.

Die Warendefinition ist ausschließlich auf Ethanol aus erneuerbaren Quellen für Kraftstoffanwendungen beschränkt. Daher sind synthetisches Ethanol und Ethanol aus erneuerbaren Quellen, das für andere Anwendungen als Kraftstoffe bestimmt ist, d. h. für industrielle Zwecke und Getränke, nicht Gegenstand dieses Antrags.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den folgenden KN- und TARIC-Codes eingereiht:

"KN-CODE TARIC-CODE-ERWEITERUNG
ex 2207 10 00 11
ex 2207 20 00 11
ex 2208 90 99 11
ex 2710 12 21 10
ex 2710 12 25 10
ex 2710 12 31 10
ex 2710 12 41 10
ex 2710 12 45 10
ex 2710 12 49 10
ex 2710 12 50 10
ex 2710 12 70 10
ex 2710 12 90 10
ex 2909 19 10 10
ex 3814 00 10 10
ex 3814 00 90 70
ex 3820 00 00 10
ex 3824 99 92 66


ENDE

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