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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2198 der Kommission vom 22. Dezember 2020 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission zur Einführung einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union

(ABl. L 434 vom 23.12.2020 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission 3 führte die Kommission eine nachträgliche Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union ein.

(2) Die betroffene Ware im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 umfasst Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, der in Ethyltert-Butylether (ETBE) enthalten ist, jedoch fehlte irrtümlicherweise der entsprechende KN-Code für "ETBE" in der Liste der KN-Codes in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628. Der KN-Code ex 2909 19 10 ist daher durch Änderung der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 hinzuzufügen.

(3) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Fehler unbedenklich ist, da in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 lediglich auf "Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen" als Ware, die Gegenstand einer nachträglichen Überwachung durch die Union ist, Bezug genommen wird, und die KN- und TARIC-Codes nur informationshalber angegeben wurden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission erhält folgende Fassung:

"KN-CODE TARIC-CODE-ERWEITERUNG
ex 2207 10 00 11
ex 2207 20 00 11
ex 2208 90 99 11
ex 2710 12 21 10
ex 2710 12 25 10
ex 2710 12 31 10
ex 2710 12 41 10
ex 2710 12 45 10
ex 2710 12 49 10
ex 2710 12 50 10
ex 2710 12 70 10
ex 2710 12 90 10
ex 2909 19 10 10
ex 3814 00 10 10
ex 3814 00 90 70
ex 3820 00 00 10
ex 3824 99 92 66"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

__________

1) ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 16.

2) ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 33.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission vom 3. November 2020 zur Einführung einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union (ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 12).

ENDE

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