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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1643 der Kommission vom 5. November 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Calciumphosphid, Denathoniumbenzoat, Haloxyfop-P, Imidacloprid, Pencycuron und Zeta-Cypermethrin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 370 vom 06.11.2020 S. 18)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/195 der Kommission 3 wurde die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Calciumphosphid und Denathoniumbenzoat vom 31. August 2019 bis zum 31. August 2022 und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für den Wirkstoff Imidacloprid vom 31. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2022 verlängert.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für den Wirkstoff Zeta-Cypermethrin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission 4 vom 30. November 2019 bis zum 30. November 2021 verlängert.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für den Wirkstoff Pencycuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission 5 vom 31. Mai 2021 bis zum 31. Mai 2024 verlängert.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für den Wirkstoff Haloxyfop-P wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission 6 vom 31. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

(6) Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die betreffenden Wirkstoffe gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 7 gestellt. In Bezug auf die Wirkstoffe Calciumphosphid, Denathoniumbenzoat, Haloxyfop-P, Imidacloprid, Pencycuron und Zeta-Cypermethrin haben die Antragsteller jedoch bestätigt, dass sie den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung nicht länger aufrechterhalten.

(7) Angesichts der Zielsetzung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist die Ausweitung der Genehmigungszeiträume für die genannten Wirkstoffe, die in den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/195, (EU) 2017/555, (EU) 2018/1266 und (EU) 2018/670 vorgesehen ist, nicht mehr gerechtfertigt. Daher ist es angezeigt, vorzusehen, dass die Genehmigung für Haloxyfop-P bzw. für Pencycuron zu dem Zeitpunkt abläuft, zu dem sie ohne die Verlängerung ablaufen würde. In Bezug auf die Wirkstoffe Calciumphosphid, Denathoniumbenzoat, Imidacloprid und Zeta-Cypermethrin lagen die Ablauffristen vor der Verlängerung im Jahr 2019. Daher sollten die Ablauffristen für die genannten Wirkstoffe auf den frühestmöglichen Zeitpunkt festgesetzt werden, wobei den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für den Widerruf der die genannten Stoffe enthaltenden Pflanzenschutzmittel gewährt werden sollte.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2020

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/195

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