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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2148 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in Bezug auf die Pistensicherheit und Luftfahrtdaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 428 vom 18.12.2020 S. 10, ber. 2022 L 92 S. 98)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 2 sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren für Flugplätze, auch in Bezug auf ihr Management, ihren Betrieb, ihre Zertifizierung und ihre Aufsicht festgelegt.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 enthält allgemeine Anforderungen an Flugplatzbetreiber hinsichtlich der Verwaltung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen. Zur Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung des bestehenden Sicherheitsniveaus des Flugplatzbetriebs sollten die Flugplatzbetreiber verpflichtet werden, für die Zwecke der Flugberatungsdienste ein hohes Qualitätsniveau der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen als Teil der Luftfahrtdatenkette - von der Datengenerierung bis zur Bereitstellung der Daten - sicherzustellen. Hierfür sollten die Anforderungen an die Datenqualität auf Betriebsebene ähnlich wie die für ATM/ANS-Anbieter geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Datenschutz, Datenkatalog und Datenaustausch, weiter vervollständigt werden.

(3) Die Pistensicherheit gehört zu den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ermittelten Ereigniskategorien mit hohem Unfallrisiko. Weltweit sind die meisten Unfälle auf die Pistensicherheit zurückzuführen. Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte daher geändert werden, damit die Anzahl der auf die Pistensicherheit zurückzuführenden Unfälle und schweren Störungen, wie das Eindringen von Objekten in die Piste, aber auch andere sicherheitsrelevante Ereignisse, wie ein Verwechseln der Piste, Kollisionen am Boden und ein Abkommen von der Piste verringert werden können.

(4) Ausbildungsprogramme und Befähigungsüberprüfungen, wie beispielsweise Erst- und Auffrischungslehrgänge, für das Betriebspersonal sollten in allen Mitgliedstaaten harmonisiert werden, indem gemeinsame, von den Flugplatzbetreibern einzuhaltende Ausbildungsanforderungen festgelegt werden.

(5) Die Flugplatzbetreiber sollten Aufzeichnungen über den Ausbildungsverlauf, Zulassungen von Fahrern, Fahrzeugzulassungen und -instandhaltung sowie die Sprachkompetenz führen.

(6) Der derzeitige Rechtsrahmen enthält keine Anforderungen an die Generierung von NOTAM (Nachrichten für Luftfahrer) durch den Flugplatzbetreiber. Dies hat zu Rechtsunsicherheit darüber geführt, wann, aus welchen Gründen und unter welchen Bedingungen ein Flugplatzbetreiber eine möglicherweise sicherheitsrelevante NOTAM generieren muss. Daher sollte mit der Änderung der Rechtsrahmen für die Generierung und Veröffentlichung von NOTAM durch den Flugplatzbetreiber unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Anhang 15 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") vervollständigt werden.

(7) Die Untersuchungen von Unfällen haben gezeigt, dass eine signifikante Ursache für das Abkommen von der Piste, insbesondere wenn diese nass oder kontaminiert ist, darin besteht, dass die Standards für die Bewertung und Meldung des Zustands der Pistenoberfläche nicht harmonisiert sind. Daraufhin hat die ICAO in mehreren Anhängen des Abkommens von Chicago eine Reihe von Richtlinien und Empfehlungen (Standards and Recommended Practices, SARP) geändert und umfangreiche Anleitungen erstellt, um ein weltweit harmonisiertes Meldeformat für die Bewertung und Meldung des Zustands von Pistenoberflächen festzulegen.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die geltenden ICAO-Richtlinien und Empfehlungen für die Bewertung und Meldung des Zustands von Pistenoberflächen auch mit Hilfe neuer Begriffsbestimmungen umgesetzt werden.

(9) Flughafenpersonal sollte aktuelle Informationen zur Betriebssituation zum Zeitpunkt der Übergabe betrieblicher Tätigkeiten erhalten, damit das Risiko gering gehalten wird, dass es zu einem Ereignis aufgrund einer irrigen Annahme bei der Übergabe kommt.

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