Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/134 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 (vormals Lecanicillium muscarium Stamm Ve6) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 42 vom 05.02.2021 S. 4)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei dem betreffenden Wirkstoff handelt es sich um einen Pilz, der zunächst als Verticillium lecanii bezeichnet wurde. Aus wissenschaftlichen Gründen wurde diese Bezeichnung später in Lecanicillium muscarium Stamm Ve6 geändert. Durch eine erneute Namensänderung erhielt der Wirkstoff die derzeitige Bezeichnung Akanthomyces muscarius Stamm Ve6.

(2) Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Lecanicillium muscarium (vormals Verticilium lecanii) Stamm Ve6 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(3) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(4) Die Genehmigung für den Wirkstoff Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 (vormals Lecanicillium muscarium Stamm Ve6) gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. April 2021 aus.

(5) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(6) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(7) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 30. Januar 2018 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission übermittelt.

(8) Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(9) Am 27. April 2020 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 22. Oktober 2020 den Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 und am 4. Dezember 2020 den Entwurf einer Verordnung zu diesem Wirkstoff vorgelegt.

(10) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 sollte daher erneuert werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion