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2021/388 - UN-Regelung Nr. 156 Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungsmanagementsystems
(ABl. L 82 vom 09.03.2021 S. 60)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Datum des Inkrafttretens: 22. Januar 2021
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2020/80.
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen 1 M, N, O, R, S und T, bei denen Softwareaktualisierungen möglich sind.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Fahrzeuge, die sich zumindest in folgender Hinsicht nicht voneinander unterscheiden:
- vom Hersteller angegebene Bezeichnung des Fahrzeugtyps,
- wesentliche Merkmale der Konzeption des Fahrzeugtyps in Bezug auf die Verfahren zur Softwareaktualisierung.
2.2. "RX-Software-Identifikationsnummer" bezeichnet eine vom Fahrzeughersteller festgelegte spezielle Identifikationsnummer, die Informationen über die für die Typgenehmigung relevante Software des elektronischen Steuersystems enthält und zu einem für die Typgenehmigung nach Regelung Nr. X maßgeblichen Merkmal des Fahrzeugs gehört.
2.3. "Softwareaktualisierung" bezeichnet ein Paket, das für das Upgrade auf eine neue Version verwendet wird; dies schließt eine Änderung der Konfigurationsparameter ein.
2.4. "Durchführung" bezeichnet das Verfahren zur Installation und Aktivierung einer Aktualisierung, die heruntergeladen wurde.
2.5. "Softwareaktualisierungsmanagementsystem" bezeichnet einen systematischen Ansatz zur Festlegung organisatorischer Verfahren und Vorgänge, um den Anforderungen an die Bereitstellung von Softwareaktualisierungen gemäß dieser Regelung zu entsprechen.
2.6. "Fahrzeugnutzer" bezeichnet eine Person, die das Fahrzeug bedient oder fährt, einen Fahrzeugbesitzer, einen bevollmächtigten Vertreter oder Mitarbeiter eines Flottenmanagers, einen bevollmächtigten Vertreter oder Mitarbeiter des Fahrzeugherstellers oder einen befugten Techniker.
2.7. "Sicherer Zustand" bezeichnet einen Betriebsmodus ohne unverhältnismäßiges Risiko bei Ausfall eines Merkmals.
2.8. "Software" bezeichnet den Teil eines elektronischen Steuergeräts, der aus digitalen Daten und Befehlen besteht.
2.9. "Drahtloses Update" bezeichnet jede Art der drahtlosen Übertragung von Daten anstelle der Verwendung eines Kabels oder einer anderen ortsgebundenen Verbindung.
2.10. "System" bezeichnet einen Satz von Bauteilen und/oder Subsystemen, die eine oder mehrere Funktionen erfüllen.
2.11. "Validierungsdaten für die Integrität" bezeichnet eine Darstellung digitaler Daten, mit der Vergleiche zur Erkennung von Fehlern oder Änderungen der Daten angestellt werden können. Hierzu können Prüfsummen und Hashwerte gehören.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Verfahren zur Softwareaktualisierung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2. Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:
3.3. Eine Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der in Anhang 1 dieser Regelung genannten Merkmale.
3.4. Falls an den Beschreibungen nachweislich geistige Eigentumsrechte bestehen oder mit ihnen nachweislich spezifisches Know-how des Herstellers oder seiner Zulieferer preisgegeben wird, übermitteln der Hersteller oder seine Zulieferer Informationen, die für die in dieser Regelung genannten Überprüfungen ausreichend sind. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln.
3.5. Die Konformitätsbescheinigung für das Softwareaktualisierungsmanagementsystem nach Nummer 6 dieser Regelung.
3.6. Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen.
3.7. Die Dokumentation muss zwei Teile umfassen:
(Stand: 05.08.2025)
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