zurück

.

Meldung von Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften ("IP-Verluste") Anhang VI


MELDEBÖGEN FÜR IP-VERLUSTE
Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe Kurzbezeichnung
IP-VERLUSTE LE
15 C 15.00 Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften CR IP-VERLUSTE


C 15.00 - Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften (CR IP-Verluste)

Land:

Verluste Risikopositionen
Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen Summe der Gesamtverluste Summe der Risikopositionen
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien
Zeile Spalte 0010 0020 0030 0040 050
Besichert durch:
0010 Wohnimmobilien
0020 Gewerbeimmobilien


.

Hinweise für die Meldung von Verlusten aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind Anhang VII
1. Dieser Anhang beinhaltet Hinweise zum Ausfüllen der in Anhang VI enthaltenen Meldebögen.

2. Ebenso gelten alle in Anhang II Teil I enthaltenen allgemeinen Hinweise.

1. Meldeumfang

3. Institute, die für die Zwecke von Titel II Teil 3 CRR Immobilien einsetzen, müssen die in Artikel 430a Absatz 1 CRR genannten Daten übermitteln.

4. Der Meldebogen deckt alle einzelstaatlichen Immobilienmärkte ab, an denen ein Institut/eine Gruppe von Instituten finanziell engagiert ist (siehe Artikel 430a Absatz 1 CRR). Nach Artikel 430a Absatz 2 Satz 3 sind die Daten für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union getrennt zu übermitteln.

2. Begriffsbestimmungen

5. "Verlust" bedeutet den "Verlust" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 CRR, einschließlich der Verluste aus geleasten Vermögenswerten. Die Rückflüsse aus anderen Quellen (wie Bankgarantien, Lebensversicherungen usw.) werden bei der Berechnung der Verluste aus Immobilien nicht als verlustmindernd berücksichtigt. Verluste einer Position dürfen nicht gegen Gewinne aus der erfolgreichen Rückgewinnung einer anderen Position aufgerechnet werden.

6. Bei durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sollte die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts vom ausstehenden Risikopositionswert zum Meldestichtag ausgehen und mindestens Folgendes umfassen: i) Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten, ii) direkte Kosten (einschließlich Zinszahlungen und Rückgewinnungskosten im Zusammenhang mit der Liquidation der Sicherheiten) und iii) indirekte Kosten (einschließlich der Betriebskosten der Rückgewinnungseinheit). Alle Komponenten sind auf den Meldestichtag abzuzinsen.

7. Die Berechnung des Risikopositionswerts erfolgt gemäß den in Titel II Teil 3 CRR festgelegten Regeln (Kapitel 2 für Institute, die den Standardansatz verwenden, und Kapitel 3 für Institute, die den IRB-Ansatz verwenden).

8. Der Immobilienwert ist gemäß Teil 3 Titel II CRR zu bestimmen.

9. Wechselkurseffekt: Die Beträge sind unter Verwendung des Wechselkurses zum Meldestichtag in die Meldewährung umzurechnen. Des Weiteren sollte bei der Schätzung der wirtschaftlichen Verluste der Wechselkurseffekt berücksichtigt werden, wenn die Risikoposition oder die Sicherheit auf eine andere Währung lautet.

3. Geografische Aufschlüsselung

10. Die Institute übermitteln folgende Meldebögen:
  1. einen Summenmeldebogen,
  2. einen Meldebogen für jeden einzelstaatlichen Markt in der Union, an dem das Institut finanziell engagiert ist, und
  3. einen Meldebogen mit aggregierten Daten für alle einzelstaatlichen Märkte außerhalb der Union, an denen das Institut finanziell engagiert ist.

4. Meldung der Risikopositionen und Verluste

11. Risikopositionen: Alle Risikopositionen, die den Anforderungen von Titel II Teil 3 CRR unterliegen und bei denen die Sicherheit zur Herabsetzung des risikogewichteten Positionsbetrags eingesetzt wird, sind im Meldebogen CR 15.00 auszuweisen. Dies bedeutet, dass die betreffenden Risikopositionen und Verluste nicht gemeldet werden müssen, falls die Immobilien zur Risikominderung nur intern (d. h. unter Säule 2) oder nur bei Großkrediten (siehe Teil 4 CRR) eingesetzt werden.

12. Verluste: Die Verluste sind von dem Institut zu melden, das die Risikoposition zum Ende des Meldezeitraums hält. Verluste sind zu melden, sobald nach den Bilanzierungsregeln Rückstellungen zu bilden sind. Auch geschätzte Verluste sollten gemeldet werden. Verluste aus Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind, werden Darlehen für Darlehen berechnet und für Meldezwecke aggregiert.

13. Stichtag Anzugeben ist der Risikopositionswert zum Zeitpunkt des Ausfalls.

  1. Bei allen Ausfällen von mit Immobilien besicherten Darlehen, zu denen es im Meldezeitraum kommt, sind die Verluste zu melden, und zwar unabhängig davon, ob die Rückgewinnung abgeschlossen ist oder nicht. Zum 31. Dezember zu meldende Verluste beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr. Da zwischen dem Ausfall und der Erfassung der Verluste viel Zeit vergehen kann, sind im Fall, dass die Rückgewinnung nicht innerhalb des Meldezeitraums abgeschlossen werden konnte, Verlustschätzungen anzugeben (dazu gehört auch der noch nicht abgeschlossene Rückgewinnungsprozess).
  2. Für alle während des Meldezeitraums verzeichneten Ausfälle gibt es drei Szenarien: i) Der ausgefallene Kredit kann umstrukturiert werden, sodass er nicht mehr wie ein Ausfall behandelt wird (kein Verlust zu verzeichnen), ii) die Verwertung aller Sicherheiten wird abgeschlossen (abgeschlossene Rückgewinnung, die Höhe des tatsächlichen Verlusts ist bekannt) oder iii) noch nicht abgeschlossene Rückgewinnung (es sind Verlustschätzungen anzugeben). Bei der Meldung der Verluste sind nur Verluste aus Szenario ii) (Verwertung der Sicherheiten, verzeichnete Verluste) und Szenario iii) (noch nicht abgeschlossene Rückgewinnung, Verlustschätzungen) auszuweisen.
  3. Da Verluste nur für Risikopositionen zu melden sind, die im Meldezeitraum ausgefallen sind, schlagen sich Änderungen bei Verlusten aus Risikopositionen, die in vorherigen Meldezeiträumen ausgefallen sind, nicht in den gemeldeten Daten nieder, d. h. Erträge aus der Verwertung der Sicherheiten in einem späteren Meldezeitraum oder zu geringeren tatsächlichen Kosten als zuvor geschätzt sind nicht zu melden.

14. Rolle der Immobilienbewertung: Zur Meldung des Teils der Risikoposition, der durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert ist, wird die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum der Risikoposition als Referenzdatum benötigt. Nach einem Ausfall könnte es sein, dass die Immobilie neu bewertet wird. Dieser neue Wert darf für die Ermittlung des Teils der Risikoposition, der ursprünglich durch die Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig (i. S. v."fully and completely") besichert war, jedoch nicht relevant sein. Allerdings ist der neue Wert der Immobilie bei der Meldung des wirtschaftlichen Verlusts zu berücksichtigen (ein reduzierter Immobilienwert ist Teil der wirtschaftlichen Kosten). Anders ausgedrückt: Zur Ermittlung des in Spalte 0010 (Ermittlung der vollständig besicherten Risikopositionswerte) zu meldende Teil des Verlusts ist die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum heranzuziehen und zur Ermittlung des in den Spalten 0010 und 0030 auszuweisenden Betrags (Schätzung einer möglichen Rückgewinnung aus Sicherheiten) ist der neu bewertete Immobilienwert zu benutzen.

15. Behandlung von Darlehensverkäufen während des Meldezeitraums: Die Verluste werden von dem Institut gemeldet, das die Risikoposition zum Ende des Meldezeitraums hält, jedoch nur, wenn bei dieser Risikoposition ein Ausfall zu verzeichnen war.

5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010 Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen

Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a und d CRR

Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 CRR

In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition erfasst, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig ("fully and completely") besichert behandelt wird.

0020 Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

Es sind die Verluste auszuweisen, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.
0030 Summe der Gesamtverluste

Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben b und e CRR Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 CRR

In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition erfasst, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig ("fully") besichert behandelt wird.

0040 Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

Die Institute weisen die Verluste aus, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.
0050 Summe der Risikopositionen

Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben c und f CRR

Es ist nur der Teil des Risikopositionswerts auszuweisen, der als vollständig ("fully") durch Immobilien besichert behandelt wird, d. h. der als unbesichert zu behandelnde Teil ist für die Verlustmeldung nicht relevant.

Bei einem Ausfall ist als Risikopositionswert der Positionswert unmittelbar vor dem Ausfall anzugeben.


Zeilen
0010 Wohnimmobilien

Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75 CRR.

0020 Gewerbeimmobilien

.

Meldebögen für Grosskredite und Konzentrationsrisiken Anhang VIII


MELDEBOGEN FÜR GROSSKREDITE
Meldebogen-
nummer
Meldebogen-
code
Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe Kurzbezeichnung
GROSSKREDITE LE
26 C 26.00 Obergrenze für Großkredite LE OBERGRENZEN
27 C 27.00 Kennung der Gegenpartei LE 1
28 C 28.00 Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch LE 2
29 C 29.00 Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden LE 3


C 26.00 - Obergrenzen für Großkredite (LE Limits)
Geltende Obergrenze
010
010 Nicht-Institute
020 Institute
030 Institute in %
040 Global systemrelevante Institute (G-SRI)


C 27.00 - Kennung der Gegenpartei (LE 1)
KENNUNG DER GEGENPARTEI
Code Art des Codes Name Nationaler Code Sitz der Gegenpartei Branche der Gegenpartei NACE-Code Art der Gegenpartei
011 015 021 035 040 050 060 070


C 28.00 - Risikopositionen im Anlagen und im Handelsbuch (LE 2)
GEGENPARTEI URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITIONEN (-) Wertberich-
tigungen und Rück-
stellungen
(-) Von Posten des harten Kernkapitals oder Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogene Risiko-
positionen
Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM ANRECHENBARE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) (-) Aus-
genommene Beträge
Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM
Code Gruppe oder einzeln Geschäfte
mit einer
Risiko-
position gegenüber zugrunde liegenden Vermögens-
werten

(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung (-) Besicherung mit Sicherheits-
leistung außer Substitutions-
effekt
(-) Immo-
bilien

Direkte Risikopositionen Indirekte Risikopositionen Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht
Ursprüng-
liche
Risiko-
positionen
insgesamt
Davon:
ausge-
fallen
Schuld-
titel
Eigenkapital-
instrumente
Derivate Außerbilanzielle Posten Schuld-
titel
Eigen-
kapital-
instru mente
Derivate Außerbilanzielle Posten Ins-
gesamt
Davon: Anlage-
buch
% des Kern-
kapitals (T1)
(-) Schuld-
titel
(-) Eigen-
kapital-
instrumente
(-) Derivate (-) Außerbilanzielle Posten Ins-
gesamt
Davon:
Anlage-
buch
% des Kern-
kapitals (T1)
Darlehens-
zusagen
Finanz-
garantien
Sonstige
Zusagen
Darlehens-
zusagen
Finanz-
garantien
Sonstige
Zusagen
(-) Darlehens-
zusagen
(-) Finanz-
garantien
(-) Sonstige
Zusagen
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 260 270 280 290 300 310 320 330 340 350




































C 29.00 - Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE 3)
GEGENPARTEI URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITIONEN (-) Wertbe-
richtigungen und Rücks-
tellungen
(-) Von Posten des harten Kernkapitals oder Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogene Risiko-
positionen
Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM ANRECHENBARE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) (-) Aus-
genommene
Beträge
Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM
Code Gruppen-
code
Geschäfte mit einer Risiko-
position gegenüber zugrunde liegenden Vermögens-
werten

(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung (-) Besicherung
mit Sicherheits
leistung außer Substitutions-
effekt
(-) Immo-
bilien

Direkte Risikopositionen Indirekte Risikopositionen Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögens-
werten besteht
Ursprüng-
liche
Risiko-
positionen insgesamt
Davon: ausge-
fallen
Schuld-
titel
Eigen-
kapital-
instrumente
Derivate Außerbilanzielle Posten Schuld-
titel
Eigen-
kapital-
instrumente
Derivate Außerbilanzielle Posten Ins-
gesamt
Davon: Anlage-
buch
% des Kern-
kapitals (T1)
(-) Schuld-
titel
(-) Eigen-
kapital-
instrumente
(-) Derivate (-) Außerbilanzielle Posten Ins-
gesamt
Davon: Anlage-
buch
% des Kern-
kapitals (T1)
Darlehens-
zusagen
Finanz-
garantien
Sonstige
Zusagen
Darlehens-
zusagen
Finanz-
garantien
Sonstige Zusagen (-) Darlehens-
zusagen
(-) Finanz-
garantien
(-) Sonstige Zusagen
010 020 030 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 260 270 280 290 300 310 320 330 340 350 360

.

Erläuterungen für die Meldung von Großkrediten und Konzentrationsrisiken Anhang IX


Teil I: Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und Konventionen

1. Der Melderahmen für Großkredite (Large Exposures, "LE") umfasst vier Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:
  1. Obergrenzen für Großkredite;
  2. Kennung der Gegenpartei (Meldebogen LE1);
  3. Risikopositionen im Anlage- und im Handelsbuch (Meldebogen LE2);
  4. Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE3);

2. Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein.

3. Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten.

4. In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird.

5. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.

6. ABS(Wert): bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen. Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben. Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.

2. Abkürzungen

7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als "CRR" bezeichnet.

Teil II: Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

1. Umfang und Ebene der LE-Meldungen

1. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("CRR") verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

2. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

3. Zu melden ist jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 CRR. Dies schließt auch Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden.

4. Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 ("Befreite Beträge") des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 ("Summe") desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird.

5. Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute auf konsolidierter Basis sowie die zehn größten Kredite an Unternehmen des Schattenbankwesens, die Bankgeschäfte außerhalb des regulierten Rahmens tätigen, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der in Spalte 210 ("Summe") des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite.

6. Zur Meldung von Angaben über Kredite in einem Wert von 300 Mio. EUR und darüber, aber unterhalb von 10 % des Kernkapitals des Instituts auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 CRR verwendet die in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Bögen LE1, LE2 und LE3. Als Grundlage für die Bestimmung dieser Kredite dient der in Spalte 210 ("Insgesamt") des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert.

7. Die Daten über Großkredite und die maßgeblichen größten Kredite und die Daten über Kredite in einem Wert von 300 Mio. EUR und darüber, aber unterhalb von 10 % des Kernkapitals des Instituts, an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet).

8. Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen.

2. Aufbau der LE-Bögen

9. In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt.

10. In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:

  1. der Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung einschließlich der direkten, indirekten und zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht;
  2. die Wirkung der Ausnahmevorschriften und der Techniken zur Kreditrisikominderung;
  3. der Risikopositionswert nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, berechnet für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR.

3. Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)

11. Der Begriff "Gruppe verbundener Kunden" wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 CRR definiert.

12. Der Begriff "Institute" wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 CRR definiert.

13. Risikopositionen gegenüber "Gesellschaften bürgerlichen Rechts" sind zu melden. Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners. Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen. Bestimmte Konstruktionen (z.B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen.

14. Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.

15. Der Begriff "Risikoposition" wird in Artikel 389 CRR definiert und bezeichnet:

  1. "Risikopositionen" sind Vermögenswerte oder außerbilanzielle Posten im Anlagen- und Handelsbuch einschließlich der in Artikel 400 CRR aufgeführten Posten, aber unter Ausschluss von Posten, die unter Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d CRR fallen.
  2. Bei "indirekten Risikopositionen" handelt es sich um Risikopositionen, die laut Artikel 403 CRR dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten zugewiesen werden, und nicht dem unmittelbaren Kreditnehmer.Die hier aufgeführten Definitionen dürfen in keinem Fall von den Definitionen des Basisrechtsakts abweichen.

16. Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 1 CRR berechnet.

17. Nettingvereinbarungen dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absätze 3 bis 5 CRR angerechnet werden. Der Risikopositionswert der in Anhang II CRR aufgeführten Derivatekontrakte und von direkt mit dem Kunden geschlossenen Derivatekontrakten wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 5 CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 CRR bestimmt werden. Gemäß Artikel 296 CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter "Sonstige Zusagen" ausgewiesen.

18. Der "Risikopositionswert" ist nach Artikel 390 CRR zu berechnen.

19. Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 CRR spezifiziert.

20. Die Institute müssen Risikopositionen aus umgekehrten Pensionsgeschäften nach Artikel 402 Absatz 3 CRR ausweisen. Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei.

4. C 26.00 - Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)

4.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Nicht-Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b CRR.

Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind. Dieser Betrag entspricht 25 % des in Zeile 015 des Meldebogens C 01.00 von Anhang I ausgewiesenen Kernkapitals, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 CRR oder gemäß Artikel 462 in Bezug auf die Anforderungen nach Artikel 459 Buchstabe b CRR verabschiedeter delegierter Rechtsakte kein restriktiverer Prozentsatz gilt.

020 Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b CRR.

Die Institute geben die geltende Obergrenze für Gegenparteien an, die Institute sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes:

  • Übersteigen 25 % des Kernkapitals den Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 CRR festgelegte, niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR), so werden 25 % des Kernkapitals gemeldet;
  • Übersteigt der Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 CRR festgesetzte, niedrigere Obergrenze) 25 % des Kernkapitals des Instituts, so werden 150 Mio. EUR (bzw. die von der zuständigen Behörde festgesetzte, niedrigere Obergrenze) gemeldet. Hat das Institut gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR eine niedrigere Obergrenze für sein Kernkapital bestimmt, so wird diese Obergrenze gemeldet.

Diese Obergrenzen können strenger sein, wenn nationale Maßnahmen gemäß Artikel 395 Absatz 6 oder Artikel 458 CRR oder gemäß Artikel 462 in Bezug auf die Anforderungen nach Artikel 459 Buchstabe b CRR verabschiedete delegierte Rechtsakte angewendet werden.

030 Institute in %

Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a CRR.

Der auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz des Kernkapitals ausgedrückte absolute Obergrenze.

040 Global systemrelevante Institute (G-SRI)

Artikel 395 Absatz 1 CRR.

Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute oder als G-SRI oder als Nicht-EU-G-SRI ermittelte Gruppen sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 CRR gilt als Obergrenze folgende Festlegung:

  • G-SRI gehen keine Risikoposition gegenüber einem anderen Institut oder eine als G-SRI oder als Nicht-EU-G-SRI ermittelte Gruppe ein, deren Wert nach Berücksichtigung der Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung 15 % ihres Kernkapitals überschreitet.

5. C 27.00 - Kennung der Gegenpartei ( LE1)

5.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010-070 Kennung der Gegenpartei:

Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 29.00 Angaben übermittelt werden. Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht.

Nach Artikel 394 Absatz 1 Unterabsatz 3 CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie Kredite in einem Wert von 300 Mio. EUR und darüber, aber unterhalb von 10 % ihres Kernkapitals, gewährt haben.

Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 CRR einen Großkredit gewährt haben.

Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder ein Unternehmen des Schattenbankwesens ist).

011 Code

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und ist ein spezifischer Code für jedes genannte Unternehmen. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen ist der Code die Unternehmenskennung (LEI-Code). Bei anderen Unternehmen ist der Code der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, der nationale Code. Der Code ist spezifisch und ist durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf zu verwenden. Dem Code ist immer ein Wert zuzuordnen.

015 Art des Codes

Die Institute geben die Art des in Spalte 010 angegebenen Codes als "LEI-Code" oder "Nicht-LEI-Code" an.

Die Art des Codes muss immer angegeben werden.

021 Name

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe.

035 Nationaler Code

Wenn Institute in der Spalte "Code" die Angabe "LEI-Code" machen, können sie zusätzlich auch den nationalen Code melden.

040 Sitz der Gegenpartei

Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).
Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet.

050 Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP Anhang V Teil 1 Absatz 42 eine der folgenden Branche zuzuweisen (andere finanzielle Kapitalgesellschaften werden nach Wertpapierfirmen und sonstigen Kapitalgesellschaften unterschieden):

  1. Zentralbanken;
  2. Sektor Staat;
  3. Kreditinstitute;
  4. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 CRR;.
  5. Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen);
  6. Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
  7. Privathaushalte.
    Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.
060 NACE-Code

Zur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet.

Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien "Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen)" und "Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften". Bei "Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften" werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z.B."F - Baugewerbe") angegeben, während für "Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen)" zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z.B."K65 - Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)".).

Die Wirtschaftszweige der "Sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen)" und "Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften" werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht.

Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen.

070 Art der Gegenpartei

Artikel 394 Absatz 2 CRR.
Die Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an Unternehmen des Schattenbankwesens wird mittels "I" für Institute und "S" für Unternehmen des Schattenbankwesens, die Bankgeschäfte außerhalb des regulierten Rahmens tätigen, angegeben.

6. C 28.00 - Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch ( LE2)

6.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010 Code

Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben.

Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei.

Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.
Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist.

020 Gruppe oder einzeln

Die Institute weisen "1" aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine "2" angegeben.

030 Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Artikel 390 Absatz 7 CRR.

Gemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird "Ja" angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf ein Geschäft mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind. Andernfalls wird "Nein" angegeben.

040-180 Ursprüngliche Risikopositionen

Artikel 24, 389, 390 und 392 CRR.

In diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen.

Laut Artikel 389 CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.

Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden.

Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und 390 CRR zu entnehmen. Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen.

In diese Spalten werden auch von den Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e CRR sind, aufgenommen. Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht.

Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen.

Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR werden die Ausnahmevorschriften des Artikels 400 CRR in Spalte 320 abgezogen.

Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch.

Die nach Artikel 352 Absatz 3 Buchstabe b CRR berechnete Nettoposition wird als direkte Risikoposition gemeldet und in die Spalte aufgenommen, die der vorherrschenden Instrumentenart entspricht (060 oder 070 oder 080).

Das vorherrschende Instrument wird auf der Grundlage des Wertes der Nettoposition jeder Instrumentenart bestimmt.

Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung).

040 Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

Das Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten.

050 Davon: ausgefallen

Artikel 178 CRR.

Hier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht.

060-110 Direkte Risikopositionen

Unter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des "unmittelbaren Kreditnehmers" zu verstehen.

060 Schuldtitel

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3.

Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein.

In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als "Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren", oder als "Schuldverschreibungen" qualifiziert sind.

In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen.

70 Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang II Teil 2, Tabelle, Kategorien 4 und 5.

Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als "Anteilsrechte" oder als "Investmentfondsanteile" qualifizierte Instrumente.

080 Derivate

Artikel 272 Absatz 2 und Anhang II CRR.

Zu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen.

090-110 Außerbilanzielle Posten

Anhang I CRR.

Bei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren.

090 Darlehenszusagen

Anhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a CRR.

Darlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können.

100 Finanzgarantien

Anhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f CRR.

Finanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Kreditderivate, die nicht in die Spalte "Derivate" aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen.

110 Sonstige Zusagen

Unter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen. Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen.

120-170 Indirekte Risikopositionen

Artikel 403 CRR.

Gemäß Artikel 403 CRR wendet ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz an, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert ist.

Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber dem Kunden im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR zum Tragen käme. Bei Risikopositionen, die durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert sind, ist in Artikel 403 Absatz 3 CRR ein alternative Behandlung vorgesehen.

Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten "anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung" von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden.

Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht. Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte "Schuldtitel" auszuweisen.

Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen.

120 Schuldtitel

Siehe Spalte 060.

130 Eigenkapitalinstrumente

Siehe Spalte 070.

140 Derivate

Siehe Spalte 080.

150-170 Außerbilanzielle Posten

Der Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren

150 Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.

160 Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.

170 Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.

180 Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht

Artikel 390 Absatz 7 CRR.

Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht.

190 (-) Wertberichtigungen und Rückstellungen

Artikel 34, 24, 110 und 111 CRR.

Die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002) aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen, die sich auf die Bewertung der Risikopositionen auswirken, werden gemäß Artikel 24 und Artikel 110 CRR bestimmt.

In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen.

200 (-) Von Posten des harten Kernkapitals oder Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogene Risikopositionen

Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe e CRR.

Ausgewiesen werden die von Posten des harten Kernkapitals oder Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogenen Risikopositionen, die in die verschiedenen Spalten unter "Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt" aufgenommen werden.

210-230 Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe b CRR.

Institute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend.

210 Insgesamt

Die in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 CRR um einen Großkredit handelt.

Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von Posten des harten Kernkapitals oder Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogenen Risikopositionen.

220 Davon: Anlagebuch

Der Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt.

230 % des Kernkapitals (T1)

Artikel 392 und 395 CRR.

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf das Kernkapital des Instituts gemäß Definition in Artikel 25 CRR.

240-310 (-) Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 CRR. Hierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM).

Die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken werden gemäß Artikel 401 bis 403 CRR angewendet.
Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken: Substitutionseffekt; Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt; Behandlung als Immobilie.

240-290 (-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung

Artikel 403 CRR.

Der in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut den garantierten und/oder durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil der Risikoposition als gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen behandelt.

240 (-) Schuldtitel

Siehe Spalte 060.

250 (-) Eigenkapitalinstrumente

Siehe Spalte 070.

260 (-) Derivate

Siehe Spalte 080.

270-290 (-) Außerbilanzielle Posten

Auf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet.

270 (-) Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.

280 (-) Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.

290 (-) Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.

300 (-) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substiutionseffekt

Artikel 401 CRR.

Das Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden.

Nach Artikel 401 Absatz 1 CRR werden Volatilitätsanpassungen auf den Risikopositionswert angewandt und als Anstieg der Risikopositionswerts gemeldet.

310 (-) Immobilien

Artikel 402 CRR.

Das Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge.

320 (-) Ausgenommene Beträge

Artikel 400 CRR.

Das Institut meldet die vom LE-Regelwerk ausgenommenen Beträge.

330-350 Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe d CRR.

Das Institut meldet den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR berechneten Kreditrisikominderung.

330 Insgesamt

Diese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können.

340 Davon: Anlagebuch

Das Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM).

350 % des Kernkapitals (T1)

Das Institut meldet den nach Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf das Kernkapital des Instituts laut Definition in Artikel 25 CRR bezieht.

7. C 29.00 - Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden ( LE3)

7.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
010-360 Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.
010 Code

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört.

Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.

020 Gruppencode

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 ( LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird.

Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen.

030 Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Siehe Spalte 030 des Meldebogens LE2.

050-360 Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen.

Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2.

.

Meldung der Verschuldung Anhang X


Meldebögen zur Verschuldungsquote
Meldebogen-
code
Meldebogen-
code
Bezeichnung des Meldebogens Kurz-
bezeichnung
47 C 47.00 Berechnung der Verschuldungsquote LRCalc
40 C 40.00 Alternative Behandlung der Risikomessgröße LR1
43 C 43.00 Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote LR4
44 C 44.00 Allgemeine Angaben LR5
C 48.00 Volatilität der Verschuldungsquote LR6
48.01 C 48.01 Volatilität der Verschuldungsquote: Mittelwert im Berichtszeitraum LR6.1
48.02 C 48.02 Volatilität der Verschuldungsquote: Volatilität der Verschuldungsquote: tägliche Werte im Berichtszeitraum LR6.2


C 40.00 - Alternative Behandlung der Risikomessgröße (LR1)
Zeile
Bilanzwert Buchwert unter der Annahme:
kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)
Aufschlag für SFTs Nominalbetrag/
Nominalwert
Gedeckelter
Nominalbetrag
Gedeckelter
Nominalbetrag
(gleiche Referenz-
adresse)
Positions-
betrag der Verschul-
dungsquote
0010 0020 0040 0070 0075 0085 0130
0010 Derivate
0020 Kreditderivate (Besicherung veräußert)
0030 Kreditderivate (Besicherung veräußert), die einer Glattstellungsklausel unterliegen
0040 Kreditderivate (Besicherung veräußert), die keiner Glattstellungsklausel unterliegen
0050 Kreditderivate (Besicherung erworben)
0060 Finanzderivate
0071 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
0090 Sonstige Vermögenswerte
0095 Außerbilanzielle Posten
0210 Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten
0220 Forderungen für bei Derivatgeschäften gestellte Barsicherheiten
0230 Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden
0240 SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen)
0270 Investitionen des öffentlichen Sektors - Forderungen gegenüber Zentralstaaten
0280 Investitionen des öffentlichen Sektors - Forderungen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften
0290 Investitionen des öffentlichen Sektors - Forderungen gegenüber lokalen Gebietskörperschaften
0300 Investitionen des öffentlichen Sektors - Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen
0310 Förderdarlehen - Forderungen gegenüber Zentralstaaten
0320 Förderdarlehen - Forderungen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften
0330 Förderdarlehen - Forderungen gegenüber lokalen Gebietskörperschaften
0340 Förderdarlehen - Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen
0350 Förderdarlehen - Forderungen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften
0360 Förderdarlehen - Forderungen gegenüber Haushalten
0370 Förderdarlehen - Durchlaufdarlehen
0380 Risikopositionen gegenüber Zentralbanken
0390 Für die Berechnung der angepassten Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote nach Artikel 429a Absatz 7 CRR verwendeter Wert der Risikopositionen gegenüber Zentralbanken - Positionsbetrag der Verschuldungsquote
0400 Für die Berechnung der angepassten Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote nach Artikel 429a Absatz 7 CRR verwendete Risikomessgröße für die Verschuldungsquote - Positionsbetrag der Verschuldungsquote
0410 Vermögenswerte insgesamt


C 43.00 - Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgrösse für die Verschuldungsquote (LR4)
Zeile Außerbilanzielle Posten, Derivate, SFTs und Handelsbuch Risikopositionswert für die Verschuldungsquote RWEA
0010 0020
0010 Außerbilanzielle Posten
0020 davon: Handelsfinanzierung
0030 davon: im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems
0040 Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen
0050 Derivate, die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen
0060 SFTs, die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen
0065 Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate
0070 Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte
Zeile Andere Risikopositionen, die nicht dem Handelsbuch zugehören Risikopositionswert für die Verschuldungsquote RWEAs
Risikopositionen nach dem Standardansatz Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Risikopositionen nach dem Standardansatz Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz
0010 0020 0030 0040
0080 Gedeckte Schuldverschreibungen
0090 Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden
0100 Zentralstaaten und Zentralbanken
0110 Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden
0120 Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden
0130 Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden
0140 Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden
0150 Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden
0160 Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden
0170 Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden
0180 Institute
0190 Durch Hypotheken auf Immobilien besichert
0200 davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert
0210 Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
0220 davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber KMU
0230 Unternehmen
0240 Finanzunternehmen
0250 Nichtfinanzunternehmen
0260 Risikopositionen gegenüber KMU
0270 Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt
0280 Ausgefallene Positionen
0290 Sonstige Posten
0300 davon: Verbriefungsrisikopositionen
0310 Handelsfinanzierung (Merkposten)
0320 davon: im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems


C 44.00 - Allgemeine Angaben (LR5)
Zeile
Spalte
0010
0010 Unternehmensstruktur des Instituts
0020 Behandlung von Derivaten
0040 Art des Instituts
0070 Institut mit Abteilung für öffentliche Förderung
0080 Garantie des Zentralstaats für die öffentliche Entwicklungsbank / die entsprechende Abteilung
0090 Garantie einer regionalen Gebietskörperschaft für die öffentliche Entwicklungsbank / die entsprechende Abteilung
0100 Garantie einer lokalen Behörde für die öffentliche Entwicklungsbank / die entsprechende Abteilung
0110 Art der gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR erhaltenen Garantie - Pflicht zum Schutz der Überlebensfähigkeit der Kreditinstitute
0120 Art der gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR erhaltenen Garantie - direkte Garantie der Eigenmittelanforderungen, des Finanzierungsbedarfs oder der gewährten Förderdarlehen der Kreditinstitute
0130 Art der gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR erhaltenen Garantie - indirekte Garantie der Eigenmittelanforderungen, des Finanzierungsbedarfs oder der gewährten Förderdarlehen der Kreditinstitute


C 47.00 - Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc)
Zeile Risikopositionswerte Risikopositionswert für die Verschuldungsquote: Meldestichtag
0010
0010 SFTs: Risikopositionswert
0020 SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko
0030 Ausnahme für SFTs: Aufschlag nach Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR
0040 Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften
0050 (-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil
0061 Derivate: Beitrag zu Wiederbeschaffungskosten nach SA-CCR (ohne Auswirkung von Sicherheiten auf NICA)
0065 (-) NICA-Auswirkung der Anerkennung von Sicherheiten für kundengeclearte Geschäfte mit qualifizierten ZGP (SA-CCR - Wiederbeschaffungskosten)
0071 (-) Auswirkung anrechenbarer erhaltener Barnachschüsse, aufgerechnet mit Derivate-Marktwert (SA-CCR - Wiederbeschaffungskosten)
0081 (-) Auswirkung des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (SA-CCR - Wiederbeschaffungskosten)
0091 Derivate: Potenzieller künftiger Risikopositionsbeitrag nach SA-CCR (Multiplikator 1)
0092 (-) Auswirkung eines niedrigeren Multiplikators auf kundengeclearte Geschäfte mit qualifizierten ZGP über PFE-Beitrag (SA-CCR - potenzielle künftige Risikoposition)
0093 (-) Auswirkung des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (SA-CCR-Konzept - potenzielle künftige Risikoposition)
0101 Ausnahme für Derivate: Beitrag der Wiederbeschaffungskosten nach vereinfachtem Standardansatz
0102 (-) Auswirkung des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (vereinfachter Standardansatz - Wiederbeschaffungskosten)
0103 Ausnahme für Derivate: Potenzieller künftiger Risikopositionsbeitrag nach vereinfachtem Standardansatz (Multiplikator 1)
0104 (-) Auswirkung des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (vereinfachter Standardansatz - potenzielle künftige Risikoposition)
0110 Ausnahme für Derivate: Ursprungsrisikomethode
0120 (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode)
0130 Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate
0140 (-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten
0150 Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % gemäß Artikel 429f CRR
0160 Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % gemäß Artikel 429f CRR
0170 Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % gemäß Artikel 429f CRR
0180 Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % gemäß Artikel 429f CRR
0181 (-) Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an außerbilanziellen Posten
0185 Zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe Buchwert gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag
0186 Zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe: rückgängige Aufrechnung gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag
0187 (-) Zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe: aufgerechnet gemäß Artikel 429g Absatz 2 CRR
0188 Zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe: vollständige Anerkennung der Zahlungszusagen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag
0189 Zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe: aufgerechnet mit Zahlungszusagen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag gemäß Artikel 429g Absatz 3 CRR
0190 Sonstige Vermögenswerte
0191 (-) Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an bilanzwirksamen Posten
0193 Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtlich aufgerechnet werden können: Wert nach Rechnungslegungsrahmen
0194 Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtlich aufgerechnet werden können: Wirkung der Hinzurechnung des Nettings innerhalb des Rechnungslegungsrahmens
0195 Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtlich aufgerechnet werden können: Wert nach Rechnungslegungsrahmen
0196 Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtlich aufgerechnet werden können: Wirkung der Hinzurechnung des Nettings innerhalb des Rechnungslegungsrahmens
0197 (-) Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtlich aufgerechnet werden können: Anerkennung des Nettings gemäß Artikel 429b Absatz 2 CRR
0198 (-) Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtlich aufgerechnet werden können: Anerkennung des Nettings gemäß Artikel 429b Absatz 3 CRR
0200 Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten
0210 (-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften
0220 (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse)
0230 Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte
0235 (-) Verringerung des Risikopositionswerts von Vorfinanzierungen oder Zwischendarlehen
0240 (-) Treuhandvermögen
0250 (-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR unberücksichtigt bleiben dürfen (Einzelbasis)
0251 (-) IPS-Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR unberücksichtigt bleiben dürfen
0252 (-) Ausgenommene garantierte Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten
0253 (-) Ausgenommene überschüssige Sicherheiten, die bei Triparty-Agenten hinterlegt wurden
0254 (-) Ausgenommene verbriefte Risikopositionen, die eine signifikante Risikoübertragung darstellen
0255 (-) Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR unberücksichtigt bleiben dürfen
0256 (-) Ausgenommene bankartige Nebendienstleistungen von Zentralverwahrern/Instituten gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR
0257 (-) Ausgenommene bankartige Nebendienstleistungen benannter Institute gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR
0260 (-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR unberücksichtigt bleiben dürfen
0261 (-) Ausgenommene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken - Investitionen des öffentlichen Sektors
0262 (-) Ausgenommene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken - von einer öffentlichen Entwicklungsbank vergebene Förderdarlehen
0263 (-) Ausgenommene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken - Förderdarlehen, die von einer vom Zentralstaat oder von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats direkt eingerichteten Stelle vergeben werden
0264 (-) Ausgenommene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken - Förderdarlehen, die von einer vom Zentralstaat oder von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingerichteten Stelle über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut vergeben werden
0265 (-) Ausgenommene Risikopositionen in Durchlauf-Förderdarlehen nichtöffentlicher Entwicklungsbanken (oder Abteilungen) - von einer öffentlichen Entwicklungsbank vergebene Förderdarlehen
0266 (-) Ausgenommene Risikopositionen nichtöffentlicher Entwicklungsbanken (oder Abteilungen) - Förderdarlehen, die von einer vom Zentralstaat oder von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats direkt eingerichteten Stelle vergeben werden
0267 (-) Ausgenommene Risikopositionen nichtöffentlicher Entwicklungsbanken (oder Abteilungen) - Förderdarlehen, die von einer vom Zentralstaat oder von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingerichteten Stelle über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut vergeben werden
0270 (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
0280 Von Posten des Kernkapitals abgezogener (-) oder hinzugefügter (+) Aktivbetrag - Übergangsdefinition
0290 Gesamtrisikomessgröße für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
0300 Gesamtrisikomessgröße für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals
Zeile Kapital
0310 Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
0320 Kernkapital - Übergangsdefinition
Zeile Verschuldungsquote
0330 Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen
0340 Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals
Zeile Anforderungen: Beträge
0350 Säule-2-Anforderung (Pillar 2 requirement, P2R) zur Verminderung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung
0360 davon: in Form von hartem Kernkapital
0370 G-SRI-Puffer bei der Verschuldungsquote
0380 Säule-2-Anforderung (Pillar 2 Guidance, P2G) zur Verminderung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung
0390 davon: in Form von hartem Kernkapital
0400 davon: in Form von Kernkapital
Zeile Anforderungen: Quoten
0410 Säule-1-Verschuldungsquote
0420 SREP-Gesamtverschuldungsquote (Total SREP leverage ratio requirement, TSLRR)
0430 TSLRR: in Form von hartem Kernkapital
0440 Gesamtverschuldungsquote (Overall leverage ratio requirement, OLRR)
0450 Gesamtverschuldungsquote (OLRR) und Säule-2-Anforderung (P2G)
0460 OLRR und P2G: in Form von hartem Kernkapital
0470 OLRR und P2G: in Form von Kernkapital
Zeile Zusatzinformationen
0480 Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn IFRS 9 oder analoge Übergangsbestimmungen für erwartete Kreditverluste nicht angewandt würden
0490 Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn die vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten, im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten nicht angewandt würde


C 48.01 - Volatilität der Verschuldungsquote Mittelwert im Berichtszeitraum (LR6.1)
Zeile
SFT-Risikopositionswert Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte
0010 0020
0010 Mittelwert im Berichtszeitraum


C 48.02 - Volatilität der Verschuldungsquote Tägliche Werte im Berichtszeitraum (LR6.2)
Stichtag im Berichtszeitraum SFT-Risikopositionswert Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte
0010 0020 0030

.

Erläuterungen für die Meldung der Verschuldung Anhang XI


Teil I: Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und sonstige Konventionen

1.1. Aufbau

1. Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang X enthaltenen Meldebögen (im Folgenden als "LR" bezeichnet = Leverage Ratio, Verschuldungsquote) auszufüllen sind.

2. Insgesamt besteht der Rahmen aus fünf Meldebögen:

3. Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.

1.2. Nummerierungskonvention

4. Bei Bezugnahme auf Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen folgt das Dokument den in den folgenden Abschnitten festgelegten Bezeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

5. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Ein Sternchen verweist auf die gesamte Zeile oder Spalte.

6. Bei Validierungen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte aus diesem Meldebogen benutzt werden, verweisen die Notationen nicht auf einen Meldebogen: {Zeile;Spalte}.

7. Bei der Meldung der Verschuldung bezieht sich der Begriff "davon" auf eine Position, die Teilmenge einer übergeordneten Risikopositionskategorie ist, während "Zusatzinformationen" einen separaten Posten darstellen, bei dem es sich nicht um eine Untergruppe einer Forderungsklasse handelt. In beiden Feldtypen müssen zwingend Angaben gemacht werden, sofern nichts anderes angegeben ist.

1.3. Abkürzungen

8. Für die Zwecke dieses Anhangs und der damit zusammenhängenden Meldebögen werden folgende Abkürzungen verwendet:
  1. CRR - Eigenmittelverordnung, d. h. Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  2. CRD - Eigenkapitalrichtlinie, d. h. Richtlinie 2013/36/EU;
  3. SFT - Wertpapierfinanzierungsgeschäft, d. h."ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft oder ein Lombardgeschäft" nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  4. CRM - Kreditrisikominderung;
  5. CSD - zentrale Wertpapierverwahrstelle;
  6. QCCP - qualifizierte zentrale Gegenpartei;
  7. PFE - potenzielle künftige Risikoposition.

1.4. Vorzeichenkonvention

9. Alle Beträge sind als positive Werte auszuweisen. Mit Ausnahme von:
  1. Positionen, vor deren Bezeichnung ein negatives Vorzeichen (-) steht und bei denen davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
  2. { LRCalc;0310;0010}, { LRCalc;0320;0010}, { LRCalc;0330;0010}, { LRCalc;0340;0010}, die im Extremfall einen negativen Wert haben können, ansonsten einen positiven Wert haben.
  3. { LRCalc;0280;0010}, die nach Artikel 473a Absatz 7 CRR einen positiven Wert haben können, ansonsten einen negativen Wert haben.

Teil II: Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

1. Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote

1. Die Verschuldungsquote basiert auf einer Kapitalmessgröße und einer Gesamtrisikopositionsmessgröße, die anhand der Felder aus LRCalc berechnet werden kann.

2. Verschuldungsquote - unter Verwendung der Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen = { LRCalc;0310;0010}/{ LRCalc;0290;0010}.

3. Verschuldungsquote - unter Verwendung der Übergangsdefinition = { LRCalc;0320;0010}/{ LRCalc;0300;0010}.

2. Erheblichkeitsschwellen für Derivate

4. Um den Meldeaufwand für Institute mit begrenztem Derivate-Engagement zu reduzieren, wird anhand folgender Messgrößen beurteilt, wie hoch die relative Erheblichkeit der Derivate-Risikopositionen im Verhältnis zum Gesamtrisiko der Verschuldungsquote ist. Die Institute berechnen diese Messgrößen wie folgt:

5.

Derivative exposure measure
Derivative - Anteil =

Total exposure measure

6. Wobei die Derivate-Risikopositionsmessgröße gleich { LRCalc;0061;0010}+{ LRCalc;0065;0010}+ { LRCalc;0071;0010}+{ LRCalc;0081;0010}+ { LRCalc;0091;0010}+{ LRCalc;0092;0010}+{ LRCalc;0093;0010}+{ LRCalc;0101;0010}+ { LRCalc;0102;0010}+{ LRCalc;0103;0010}+{ LRCalc;0104;0010}+{ LRCalc;0110;0010}+ { LRCalc;0120;0010}+{ LRCalc;0130;0010}+{ LRCalc;0140;0010} ist.

7. Wobei die Gesamtrisikopositionsmessgröße gleich { LRCalc;0290;0010} ist.

8. Durch Derivate referenzierter Gesamt-Nominalbetrag = { LR1; 0010;0070}. In diesem Feld sind von den Instituten stets Angaben zu machen.

9. Kreditderivate-Volumen = { LR1;0020;0070} + { LR1;0050;0070}. In diesen Feldern sind von den Instituten stets Angaben zu machen.

10. Die Institute müssen in den unter Nummer 13 genannten Feldern Angaben machen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. der nach der Formel unter Nummer 5 berechnete Derivate-Anteil beträgt mehr als 1,5 %.
  2. der nach der Formel unter Nummer 5 berechnete Derivate-Anteil übersteigt 2,0 %.

Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4 dieser Verordnung, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

11. Institute, bei denen der durch Derivate referenzierte Gesamt-Nominalbetrag (nach der Definition unter Nummer 8) 10 Mrd. EUR übersteigt, machen in den unter Nummer 13 genannten Feldern auch dann Angaben, wenn ihr Derivate-Anteil die unter Nummer 10 beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt.

Die Eintrittskriterien nach Artikel 4 dieser Verordnung sind nicht auf Absatz 4 anwendbar. Die Institute melden Angaben ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

12. Die Institute müssen in den unter Nummer 14 genannten Feldern Angaben machen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. das nach Nummer 9 berechnete Kreditderivate-Volumen beträgt mehr als 300 Mio. EUR;
  2. das nach Nummer 9 berechnete Kreditderivate-Volumen übersteigt 500 Mio. EUR.

Es gelten die Eintrittskriterien des Artikels 4 dieser Verordnung, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute ab dem nächsten Meldestichtag Bericht erstatten, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

13. In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 10 und 11 Angaben machen: { LR1;0010;0010}, { LR1;0010;0020}, { LR1;0020;0010}, { LR1;0020;0020}, { LR1;0030;0070}, { LR1;0040;0070}, { LR1;0050;0010}, { LR1;0050;0020}, { LR1;0060;0010}, { LR1;0060;0020} und { LR1;0060;0070}.

14. In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 12 Angaben machen: { LR1;0020;0075}, { LR1;0050;0075} und { LR1;0050;0085}.

3. C 47.00 - Berechnung der Verschuldungsquote ( LRCalc )

15. In diesem Meldebogen werden die Daten erhoben, die zur Berechnung der Verschuldungsquote nach der Definition in Teil 7 CRR benötigt werden.

16. Die Institute müssen die Verschuldungsquote vierteljährlich melden. In jedem Quartal entspricht der Wert "am Meldestichtag" dem Wert zum letzten Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals.

17. Die Institute melden die Positionen im Abschnitt zu Risikopositionswerten mit positivem Vorzeichen im Einklang mit der Vorzeichenkonvention nach Teil I Nummer 9 des vorliegenden Anhangs (ausgenommen { LRCalc;0270;0010} und { LRCalc;0280;0010}), so als wären die Positionen mit negativem Vorzeichen (z.B. Ausnahmen/Abzüge) im Einklang mit der Vorzeichenkonvention nach Teil I Nummer 9 des vorliegenden Anhangs nicht anwendbar.

18. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote erhöht wird, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel insgesamt oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote vermindert werden, sind als Negativwert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

19. Kann ein Betrag aus mehreren Gründen in Abzug gebracht werden, wird der Betrag lediglich von der Risikoposition in einer der Zeilen des Meldebogens C47.00. abgezogen.


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile und Spalte Risikopositionswerte
{0010;0010} SFTs: Risikopositionswert

Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 429b Absätze 4 und 5 CRR

Der gemäß Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 429b Absätze 4 und 5 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese Positionen werden stattdessen in {0190;0010} ausgewiesen.

In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben.

{0020;0010} SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko

Artikel 429e Absatz 1 CRR

Der gemäß Artikel 429e Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 429e Absatz 3 und Absatz 4 CRR ermittelte Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko von SFTs, einschließlich der außerbilanziellen.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. Diese Positionen werden stattdessen in {0040;0010} ausgewiesen.

{0030;0010} Abweichende Regelung für SFTs: Aufschlag gemäß Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

Der gemäß Artikel 222 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429e Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird.

{0040;0010} Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften

Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 429e Absätze 2 und 3 CRR

Der Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs, bei denen das Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben hat, besteht nur aus dem gemäß Artikel 429e Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelten Aufschlag.

In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus. Diese Positionen werden stattdessen je nach Anwendbarkeit in {0010;0010} und {0020;0010} oder {0010;0010} und {0030;0010} ausgewiesen.

{0050;0010} (-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR

Der aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossene ZGP-Teil, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Bedingungen erfüllen.

Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird dieser hier nicht ausgewiesen, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit ihrem vollen Wert angesetzt wird.

Die Institute weisen den in diesem Feld angegebenen Betrag auch in {0010;0010}, {0020;0010} und {0030;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme, und, sofern es sich um eine weiterverpfändete Sicherheit handelt, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen mit ihrem vollen Wert angesetzt wird, in {0190;0010}.

Gibt das Institut für einen ausgeschlossenen Teil eines SFT, der in {0190;0010} und nicht in {0020;0010} oder {0030;0010} ausgewiesen wird, Einschüsse an, so kann es den Betrag in diesem Feld ausweisen.

{0061;0010} Derivate: Beitrag zu Wiederbeschaffungskosten nach dem SA-CCR (ohne Auswirkung von Sicherheiten auf den NICA)

Artikel 429c Absatz 1 CRR

Die Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 275 CRR ohne Auswirkung von Sicherheiten auf den NICa und ohne Auswirkung von Nachschüssen. Für die Zwecke dieses Felds wenden die Institute nicht die in Artikel 429c Absätze 3 und 4 und Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR vorgesehenen Ausnahmen an. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Wie in Artikel 429c Absatz 1 CRR bestimmt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die des Handelsbuchs.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

{0065;0010} (-) Effekt der Erfassung von Sicherheiten auf den NICa in Bezug auf kundengeclearte Geschäfte über QCCP (SA-CCR - Wiederbeschaffungskosten)

Artikel 429c Absatz 4 CRR

Anwendung der Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 4 CRR auf die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0061;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0071;0010} (-) Effekt anrechenbarer erhaltener Barnachschüsse, aufgerechnet mit dem Derivate-Marktwert (SA-CCR - Wiederbeschaffungskosten)

Artikel 429c Absatz 3 CRR

Von der Gegenpartei in bar erhaltene Nachschüsse, die gemäß Artikel 429c Absatz 3 CRR mit dem dem Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil der Derivate-Risikoposition aufgerechnet werden dürfen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Im Rahmen eines ausgeschlossenen ZGP-Teils erhaltene Barnachschüsse gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR werden nicht ausgewiesen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0061;0010} aus, so als gälte kein Abzug von Barnachschüssen.

{0081;0010} (-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (SA-CRR - Wiederbeschaffungskosten)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0061;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0091;0010} Derivate: Beitrag zum potenziellen künftigen Risikopositionswert nach SA-CRR (Multiplikator von 1)

Artikel 429c Absatz 5 CRR

Potenzieller künftiger Risikopositionswert nach Artikel 278 CRR unter Annahme eines Multiplikators gleich 1, d. h. ohne Anwendung der Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 5 CRR in Bezug auf Kontrakte mit Kunden, die von einer QCCP abgerechnet werden. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

{0092;0010} (-) Effekt eines niedrigeren Multiplikators für kundengeclearte Geschäfte über QCCP auf den PFE-Beitrag (SA-CCR - potenzieller künftiger Risikopositionswert)

Artikel 429c Absatz 5 CRR

Anwendung der Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 5 CRR auf die Berechnung des PFE für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0091;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0093;0010} (-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (SA-CRR - potenzieller künftiger Risikopositionswert)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0091;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0101;0010} Abweichende Regelung für Derivate: Beitrag zu den Wiederbeschaffungskosten nach dem vereinfachten Standardansatz

Artikel 429c Absatz 6 und Artikel 281 CRR

In diesem Feld wird die nach dem vereinfachten Standardansatz in Artikel 281 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Im Einklang mit Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. Die Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 4 CRR für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden, findet daher keine Anwendung.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die nach dem SA-CRR oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

{0102;0010} (-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (vereinfachter Standardansatz - Wiederbeschaffungskosten)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0101;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0103;0010} Abweichende Regelung für Derivate: Beitrag zum potenziellen künftigen Risikopositionswert nach dem vereinfachten Standardansatz (Multiplikator von 1)

Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 429c Absatz 6 CRR

Der potenzielle künftige Risikopositionswert in Einklang mit dem vereinfachten Standardansatz nach Artikel 281 CRR unter Annahme eines Multiplikators von 1. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Im Einklang mit Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses.

{0104;0010} (-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (vereinfachter Standardansatz - potenzieller künftiger Risikopositionswert)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0103;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0110;0010} Abweichende Regelung für Derivate: Ursprungsrisikomethode

Artikel 429c Absatz 6 und Artikel 282 CRR

In diesem Feld wird die nach der Ursprungsrisikomethode in Artikel 282 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben.

Im Einklang mit Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses.

Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die nach dem SA-CRR oder dem vereinfachten Standardansatz bewertet werden.

{0120;0010} (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossene ZGP-Teil bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode nach Artikel 282 CRR, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0110;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0130;0010} Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate

Artikel 429d CRR

Die Institute bestimmen den gedeckelten Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate nach Artikel 429d Absatz 1 CRR im Einklang mit Artikel 429d CRR.

{0140;0010} (-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten

Artikel 429d CRR

Gedeckelter Nominalbetrag erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf derselben Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {0130;0010} ausgewiesene Wert.

{0150;0010} Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % gemäß Artikel 429f CRR

Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a bis c CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben). d. h. Zusagen, die das Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen.

Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus.

{0160;0010} Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % gemäß Artikel 429f CRR

Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben).

Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus.

{0170;0010} Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % gemäß Artikel 429f CRR

Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 %, wie im Standardansatz für das Kreditrisiko definiert, zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben).

Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen. Anders ausgedrückt: der Kreditumrechnungsfaktor für alle Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 255 CRR beträgt unabhängig von der Laufzeit 50 %.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus.

{0180;0010} Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % gemäß Artikel 429f CRR

Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit hohem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben a bis k CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben).

Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus.

{0181;0010} (-) Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an außerbilanzielle Posten

Artikel 429 Absatz 4 CRR

Der Betrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die außerbilanzielle Posten nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe d betreffen, den die Institute im Einklang mit dem letzten Absatz von Artikel 429 Absatz 4 CRR in Abzug bringen.

Bei der Berechnung der in den Zeilen {0150;0010} bis {0180;0010} ausgewiesenen außerbilanziellen Posten wird der ausgewiesene Betrag nicht als Verringerung berücksichtigt.

{0185;0010} Marktübliche Käufe und zur Abrechnung anstehende Verkäufe: Zum Handelstag angesetzter Buchwert

Artikel 429g Absatz 1 CRR

Die Summe aus:

  • Betrag der Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen, die bis zum Erfüllungstag als Vermögenswerte in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR;
  • Barforderungen im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen, die bis zum Erfüllungstag als Vermögenswerte in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR. Es handelt sich um den Betrag nach dem Effekt der Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe, nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens.

Institute, die zum Handelstag bilanzieren, melden die vorstehende Summe in diesem Feld und nicht in Zeile 0190 "Sonstige Aktiva", wenngleich sie die Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen in Zeile 0190 melden.

{0186;0010} Marktübliche zur Abrechnung anstehende Verkäufe: Die Aufrechnung der Rechnungslegung bei Bilanzierung zum Handelstag rückgängig machen

Artikel 429g Absatz 2 CRR

Zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe aufgerechneter Betrag nach Maßgabe des Rechnungslegungsrahmens.

{0187;0010} (-) Marktübliche zur Abrechnung anstehende Verkäufe: Aufrechnung nach Artikel 429g Absatz 2 CRR

Artikel 429g Absatz 2 CRR

Zwischen Barforderungen und Barverbindlichkeiten aufgerechneter Betrag, wobei sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch die zugehörigen marktüblichen Käufe nach dem Grundsatz "Lieferung gegen Zahlung" im Einklang mit Artikel 429 Absatz 2 CRR abgewickelt werden.

{0188;0010} Marktübliche zur Abrechnung anstehende Käufe: Vollständige Berücksichtigung der Zahlungszusagen bei Bilanzierung zum Erfüllungstag

Artikel 429g Absatz 3 CRR

Der volle Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen, für Institute, die im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen marktübliche Käufe und Verkäufe zum Erfüllungstag ansetzen.

Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen werden in Zeile 0190 "Sonstige Aktiva" ausgewiesen.

{0189;0010} (-) Marktübliche zur Abrechnung anstehende Käufe: Aufrechnung mit Zahlungszusagen bei Bilanzierung zum Erfüllungstag nach Artikel 429g Absatz 3 CRR

Artikel 429g Absatz 3 CRR

Der Teil des in Zeile 0188 ausgewiesenen Betrags, aufgerechnet mit dem vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen nach Artikel 429g Absatz 3 CRR.

{0190;0010} Sonstige Aktiva

Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR

Alle Aktiva, ausgenommen der in Anhang II CRR genannten Derivatkontrakte, Kreditderivate, SFTs (zu den in diesen Feldern zu meldenden sonstigen Aktiva zählen Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse, wenn sie im geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden, liquide Aktiva im Sinne der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) sowie fehlgeschlagene und noch nicht abgewickelte Geschäfte). Die Institute haben die Bewertung nach den in Artikel 429b Absatz 1 und Artikel 429 Absatz 7 CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen.

In diesem Feld weisen die Institute entgegengenommene Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über SFTs zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Darüber hinaus erfassen die Institute hier vom harten Kernkapital abgezogene Posten sowie Posten des zusätzlichen Kernkapitals (z.B. immaterielle Vermögenswerte, latente Steueransprüche usw.).

Bei der Berechnung dieser Zeile wird der in Zeile {0191;0010} ausgewiesene Betrag nicht als Verringerung berücksichtigt.

Liquiditätsbündelungsvereinbarungen werden in den Zeilen {0193;0010}, {0194;0010}, {0195;0010}, {0196;0010}, {0197;0010} und {0198;0010} ausgewiesen, nicht an dieser Stelle.

{0191;0010} (-) Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an bilanzielle Posten

Artikel 429 Absatz 4 CRR

Der Betrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die bilanzielle Posten nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR betreffen, den die Institute im Einklang mit dem letzten Absatz von Artikel 429 Absatz 4 CRR in Abzug bringen.

Bei der Berechnung der in den Zeilen {0190;0010} ausgewiesenen sonstigen Aktiva wird der ausgewiesene Betrag nicht als Verringerung berücksichtigt.

{0193;0010} Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Wert im Rechnungslegungsrahmen

Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Der Buchwert von Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, d. h. von Vereinbarungen, durch die die Soll- oder Habensalden verschiedener Einzelkonten für die Zwecke des Bareinlagen- oder Liquiditätsmanagements zusammengefasst werden, die nicht gemäß Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR saldiert werden können.

{0194;0010} Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Effekt der Hinzurechnung der nach dem Rechnungslegungsrahmen angewandten Saldierung

Artikel 429 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen saldierte Betrag bezüglich der Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtsrechtlich saldiert werden können, ausgewiesen in {0193;0010}.

{0195;0010} Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Wert im Rechnungslegungsrahmen

Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Der Buchwert von Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, d. h. von Vereinbarungen, durch die die Soll- oder Habensalden verschiedener Einzelkonten für die Zwecke des Bareinlagen- oder Liquiditätsmanagements zusammengefasst werden, die gemäß Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR saldiert werden können.

{0196;0010} Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Effekt der Hinzurechnung der nach dem Rechnungslegungsrahmen angewandten Saldierung

Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen saldierte Betrag bezüglich der Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können, ausgewiesen in {0195;0010}.

Erfüllt das Institut Artikel 429b Absatz 2 Buchstabe b, wird in dieser Zeile nicht die Hinzurechnung auf aufgehobene Bilanzen auf der Grundlage des in Artikel 429b Absatz 2 Buchstabe a dargelegten Verfahrens angewandt.

{0197;0010} (-) Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Anerkennung von Saldierungen im Einklang mit Artikel 429b Absatz 2 CRR

Artikel 429b Absatz 2 CRR

Der aus der Bruttorisikoposition im Zusammenhang mit Liquiditätsbündelungsvereinbarungen saldierte Betrag (Summe der Zeilen 0195 und 0196) im Einklang mit Artikel 429b Absatz 2.

{0198;0010} (-) Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Anerkennung von Saldierungen im Einklang mit Artikel 429b Absatz 3 CRR

Artikel 429b Absatz 3 CRR

Der aus der Bruttorisikoposition im Zusammenhang mit Liquiditätsbündelungsvereinbarungen saldierte Betrag (Summe der Zeilen 0195 und 0196) im Einklang mit Artikel 429b Absatz 3.

{0200;0010} Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten

Artikel 429c Absatz 2 CRR

Der Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429c Absatz 2 CRR reduziert.

In diesem Feld weisen die Institute keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429c Absatz 3 CRR aus.

{0210;0010} (-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften

Artikel 429c Absatz 3 Buchstabe c CRR

Die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse, wenn das Institut nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet ist, sofern die in Artikel 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{0220;0010} (-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der den (erfassten) Einschüssen entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{0230;0010} Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

Artikel 429e Absatz 6 CRR

Der Wert der bei einem Pensionsgeschäft verliehenen Wertpapiere, die aufgrund eines als Verkauf verbuchten Geschäfts nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgebucht wurden.

{0235;0010} (-) Verringerung des Risikopositionswerts von Vorfinanzierungskrediten oder Zwischenkrediten

Artikel 429 Absatz 8 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 8 vom Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits in Abzug zu bringende Betrag.

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{0240;0010} (-) Treuhandvermögen

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe i CRR

Der Wert des Treuhandvermögens, das nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in der Bilanz des Instituts erfasst wird, die Ausbuchungskriterien des IFRS 9 und, sofern anwendbar, die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 nach Maßgabe von Artikel 429a Absatz 1 Ziffer i CRR erfüllt, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{0250;0010} (-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c der CRR ausgeschlossen werden können (Einzelbasis)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absatz 6 CRR

Risikopositionen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0251;0010} Risikopositionen in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgeschlossen werden können

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absatz 7 CRR

Risikopositionen, bei denen nach Artikel 113 Absatz 7 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 7 Buchstaben a bis i CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0252;0010} (-) Ausgeschlossene garantierte Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR

Die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die ausgeschlossen werden können, wenn die Bedingungen des Artikels 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR erfüllt sind.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0253;0010} (-) Ausgeschlossene bei Triparty Agents hinterlegte überschüssige Sicherheiten

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k CRR

Die bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die nicht verliehen wurden, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k ausgeschlossen werden können.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0254;0010} (-) Ausgeschlossene verbriefte Risikopositionen, die die Übertragung eines signifikanten Risikos darstellen

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe m CRR

Die verbrieften Risikopositionen aus traditionellen Verbriefungen, die die in Artikel 244 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos erfüllen.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0255;0010} (-) Risikopositionen gegenüber der Zentralbank, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR ausgeschlossen werden können

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0256;0010} (-) Ausgeschlossene bankartige Nebendienstleistungen von CSD/Instituten gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0257;0010} (-) Ausgeschlossene bankartige Nebendienstleistungen benannter Institute gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0260;0010} (-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden können

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR

Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden können, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0261;0010} (-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken - öffentliche Investitionen

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 CRR

Die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können.

Gilt die Forderung auch als Förderdarlehen nach Artikel 429a Absatz 3, wird sie nicht in diesem Feld, sondern gegebenenfalls in den Zeilen 0262-0264 ausgewiesen.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0262;0010} (-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken - Förderdarlehen, die von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Risikopositionen, die aus von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährten Förderdarlehen, einschließlich der Weitergabe von Förderdarlehen, resultieren, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können. Risikopositionen einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0263;0010} (-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken - Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Risikopositionen, die aus Förderdarlehen, einschließlich der Weitergabe von Förderdarlehen, resultieren, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden und gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können. Risikopositionen einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0264;0010} (-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken - Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Risikopositionen, die aus Förderdarlehen, einschließlich der Weitergabe von Förderdarlehen, resultieren, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden und gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können. Risikopositionen einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0265;0010} (-) Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Kreditinstitute (oder Einheiten), bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt - Förderdarlehen, die von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren, wenn die Förderdarlehen von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährt wurden. Die Teile der Risikopositionen der Einheiten eines Instituts, die von einer zuständigen Behörde nicht nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt werden, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0266;0010} (-) Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Kreditinstitute (oder Einheiten), bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt - Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren, wenn die Förderdarlehen von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden. Die Teile der Risikopositionen der Einheiten eines Instituts, die von einer zuständigen Behörde nicht nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt werden, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0267;0010} (-) Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Kreditinstitute (oder Einheiten), bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt - Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren, wenn die Förderdarlehen von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden. Die Teile der Risikopositionen der Einheiten eines Instituts, die von einer zuständigen Behörde nicht nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt werden, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0270;0010} (-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {0010;0010} bis {0267;0010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.

{0280;0010} Abgezogener (-) oder hinzugefügter (+) Aktivbetrag - Kernkapital - Übergangsdefinition

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Die Institute berücksichtigen zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {0010;0010} bis {0267;0010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.

Darüber hinaus melden die Institute in dieser Zeile die Beträge, die gemäß Artikel 473a Absatz 7 CRR und Artikel 473a Absatz 7a CRR zur Risikomessgröße der Verschuldungsquote wieder hinzugefügt werden, als positiven Wert.

{0290;0010} Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Die Institute melden die Summe aller Zeilen von 0010 bis 0267 und Zeile 0270.

{0300;0010} Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

Die Institute melden die Summe aller Zeilen von 0010 bis 0267 und Zeile 0280.

Zeile und Spalte Kapital
{0310;0010} Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{0320;0010} Kernkapital - Übergangsdefinition

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

Zeile und Spalte Verschuldungsquote
{0330;0010} Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die nach Teil II Abschnitt 4 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

{0340;0010} Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die nach Teil II Abschnitt 5 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

Zeile und Spalte Anforderungen: Beträge
{0350;0010} Anforderung nach Säule 2 (P2R) zur Abdeckung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung

Artikel 104 und 104a CRD; zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die von der zuständigen Behörde zur Abdeckung der Risiken einer übermäßigen Verschuldung vorgeschrieben sind, gemäß Artikel 104 CRD.

{0360;0010} davon: in Form von hartem Kernkapital

Der in Zeile 0350 ausgewiesene P2R-Teil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

{0370;0010} Puffer der Verschuldungsquote für G-SRI

Artikel 92 Absatz 1a CRR

G-SRI melden den Wert des Aufschlags der G-SRI für die nach Artikel 92 Absatz 1a CRR bestimmte Verschuldungsquote.

G-SRI melden diesen Betrag zum Zeitpunkt der Anwendung des Puffers gemäß der CRR.

{0380;0010} Eigenmittelzielkennziffer (P2G) zur Abdeckung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung

Artikel 104b CRD; zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die von der zuständigen Behörde zur Abdeckung der Risiken einer übermäßigen Verschuldung mitgeteilt werden, gemäß Artikel 104b CRD.

{0390;0010} davon: in Form von hartem Kernkapital

Der in Zeile 0380 ausgewiesene P2G-Teil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

{0400;0010} davon: in Form von Kernkapital

Der in Zeile 0380 ausgewiesene P2G-Teil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.

Zeile und Spalte Anforderungen: Quoten
{0410;0010} Anforderung an die Verschuldungsquote nach Säule 1

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 429a Absatz 7, Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR; die erforderliche Verschuldungsquote zur Abdeckung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d CRR.

Institute, die Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n ausschließen, melden die Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR.

{0420;0010} SREP-Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote (TSLRR)

Artikel 104 und Artikel 104a CRD

Die Summe aus i) und ii):

  1. die in Zeile 0410 ausgewiesene Anforderung an die Verschuldungsquote nach Säule 1;
  2. die zusätzliche Eigenmittelquote, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wird (P2R), um Risiken einer übermäßigen Verschuldung gemäß Artikel 104 CRD abzudecken.

Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0350;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

{0430;0010} TSLRR: in Form von hartem Kernkapital

Der in Zeile 0420 Ziffer ii ausgewiesene Teil der zusätzlichen Eigenmittelquote, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

Die Institute berechnen diesen Wert, indem der Wert in {0360;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

{0440;0010} Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote (OLRR)

Artikel 92 Absatz 1a CRR

Die Summe aus i) und ii):

  1. in Zeile 0420 ausgewiesene TSLRR;
  2. der Puffer der Verschuldungsquote für G-SRI gemäß Artikel 92 Absatz 1a CRR, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote.

Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0370;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Ziffer ii ist von G-SRI lediglich ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Puffers gemäß der CRR zu berücksichtigen.

Ist kein Aufschlag für G-SRI anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

{0450;0010} Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote (OLRR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)

Artikel 104b CRD

Die Summe aus i) und ii):

  1. in Zeile 0440 ausgewiesene OLRR;
  2. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die von der zuständigen Behörde zur Abdeckung der Risiken einer übermäßigen Verschuldung mitgeteilt werden, gemäß Artikel 104b CRD, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote.

Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0380;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

{0460;0010} OLRR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

  1. der in Zeile 0430 ausgewiesene Teil der zusätzlichen Eigenmittelquote, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss;
  2. in Zeile 0450 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Mitteilung der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0390;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

{0470;0010} OLRR und P2G: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i), ii) und iii):

  1. die in Zeile 0420 ausgewiesene SREP-Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote;
  2. der Puffer der Verschuldungsquote für G-SRI gemäß Artikel 92 Absatz 1a CRR, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote.
  3. in Zeile 0450 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.

Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0370;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Die Institute berechnen Ziffer iii, in dem der Wert in {0400;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Ist kein Aufschlag für G-SRI anwendbar, sind nur Ziffer i und iii auszuweisen.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sind hier nur Ziffern i und ii auszuweisen.

Zeile und Spalte Zusatzinformationen
{0480;0010} Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn IFRS 9 oder analoge Übergangsbestimmungen für erwartete Kreditverluste nicht angewandt würden

Artikel 473a Absatz 8 CRR

Institute, die sich für die Anwendung der in Artikel 473a CRR dargelegten Übergangsbestimmungen entschieden haben, melden die Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden.

{0490;0010} Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn die vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten, im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten nicht angewandt würde

Artikel 468 Absatz 5 der CRR

Institute, die sich für die Anwendung der in Artikel 468 Absatz 1 CRR dargelegte vorübergehende Behandlung entschieden haben, melden die Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn sie diese Behandlung nicht anwenden würden.

4. C 40.00 - Alternative Behandlung der Risikomessgröße ( LR1)

20. In diesem Teil des Meldebogens werden Angaben zur alternativen Behandlung von Derivaten, SFTs, außerbilanziellen Posten, ausgeschlossenen öffentlichen Investitionen und ausgeschlossenen Risikopositionen gegenüber Förderdarlehen erhoben.

21. Die Institute ermitteln die "Bilanzwerte" in LR1 auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR. Der Begriff "Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere CRM" (CRM = Credit Risk Mitigation, Kreditrisikominderung) bezeichnet den Bilanzwert ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Netting oder einer anderen Risikominderung.

22. Die Institute melden Posten des LR1 so, als wären die Posten mit negativem Vorzeichen im Meldebogen LRCalc (etwa Ausnahmen/Abzüge) gemäß der Vorzeichenkonvention nach Teil I Absatz 9 dieses Anhangs, ausgenommen {0270;0010} {0280;0010}, nicht anwendbar.

23. {r0410;c0010} in Meldebogen 40.00 ist nur von folgenden Instituten auszuweisen:

Zeile und Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
{0010;0010} Derivate - Bilanzwert

Dies ist die Summe der Felder {0020;010}, {0050;0010} und {0060;0010}.

{0010;0020} Derivate - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Dies ist die Summe der Felder {0020;0020}, {0050;0020} und {0060;0020}.

{0010;0070} Derivate - Nominalbetrag

Dies ist die Summe der Felder {0020;0070}, {0050;0070} und {0060;0070}.

{0020;0010} Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.

{0020;0020} Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{0020;0070} Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Nominalbetrag

Dies ist die Summe der Felder {0030;0070} und {0040;0070}.

{0020;0075} Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Gedeckelter Nominalbetrag

Die Institute melden den durch Kreditderivate (Besicherung veräußert) referenzierten Nominalbetrag wie in {0020; 0070} abzüglich etwaiger Veränderungen des negativen Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die geschriebenen Kreditderivate aufgenommen wurden.

{0030;0070} Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel - Nominalbetrag

Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{0040;0070} Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel - Nominalbetrag

Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{0050;0010} Kreditderivate (Besicherung erworben) - Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{0050;0020} Kreditderivate (Besicherung erworben) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{0050;0070} Kreditderivate (Besicherung erworben) - Nominalbetrag

Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{0050;0075} Kreditderivate (Besicherung erworben) - Gedeckelter Nominalbetrag

Die Institute melden den durch Kreditderivate (Besicherung erworben) referenzierten Nominalbetrag wie in {0050;0070} abzüglich etwaiger Veränderungen des positiven Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die erworbenen Kreditderivate aufgenommen wurden.

{0050;0085} Kreditderivate (Besicherung erworben) - Gedeckelter Nominalbetrag (selbe Referenzadresse)

Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf dieselbe Basiswert-Referenzadresse erwirbt wie die vom berichtenden Institut ausgestellten Derivate.

Bei der Ausfüllung dieses Felds wird davon ausgegangen, dass es sich bei Basiswert-Referenzadressen, die sich auf denselben Rechtsträger und dieselbe Rangstufe beziehen, um dieselben handelt.

Eine auf einen Pool von Referenzadressen erworbene Kreditbesicherung gilt als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn sie dem separaten Erwerb von Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Adressen wirtschaftlich gleichwertig ist.

Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzadressen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind.

Bei keiner Referenzadresse dürfen die Nominalbeträge der Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu Meldezwecken zu berücksichtigen sind, die in {0020;0075} und {0050;0075} angegebenen Beträge übersteigen.

{0060;0010} Finanzderivate - Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Die Institute melden den nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelten Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.

{0060;0020} Finanzderivate - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{0060;0070} Finanzderivate - Nominalbetrag

Dieses Feld enthält den durch in Anhang II CRR aufgeführte Geschäfte referenzierten Nominalbetrag.

{0071;0010} Wertpapierfinanzierungsgeschäfte - Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der Bilanzwert von SFTs gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {0090,0010} ausgewiesen.

{0071;0020} Wertpapierfinanzierungsgeschäfte - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {0090,0020} ausgewiesen.

{0090;0010} Andere Vermögenswerte - Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert aller Vermögenswerte außer den in Anhang II CRR genannten Geschäften, Kreditderivaten und SFTs.

{0090;0020} Andere Vermögenswerte - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für alle Vermögenswerte außer den Geschäften, die in Anhang II CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten und SFTs, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{0095;0070} Außerbilanzielle Posten

Institute melden den Nominalwert von außerbilanziellen Posten. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Gemäß Artikel 429f Absatz 1 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{0210;0020} Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Für dieses Feld wird der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.

{0220;0020} Forderungen für Barsicherheiten, die bei Derivatgeschäften hinterlegt wurden - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Forderungen für bei Derivatgeschäften hinterlegte Barsicherheiten, unter der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Institute, die die Forderung für hinterlegte Barsicherheiten dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zufolge gegen die entsprechende Derivate-Verbindlichkeit (negativer Zeitwert) aufrechnen dürfen und dies auch tun, machen diese Aufrechnung wieder rückgängig und geben die Höhe der Netto-Barforderung an.

{0230;0020} Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von bei einem SFT entgegengenommenen Wertpapieren, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Aktiva erfasst werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{0240;0020} SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert der Barforderung für die im Rahmen einer anerkennungsfähigen Cash Conduit Lending Transaction (CCLT) an den Wertpapier-Inhaber weiterverliehenen Barmittel, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Für dieses Feld wird der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.

Ein CCLT wird definiert als Kombination aus zwei Geschäften, wobei ein Institut Wertpapiere vom Wertpapier-Inhaber ausleiht und diese Wertpapiere an den Wertpapier-Entleiher weiter verleiht. Parallel dazu erhält das Institut vom Wertpapier-Entleiher Barsicherheiten und verleiht diese entgegengenommenen Barmittel weiter an den Wertpapier-Inhaber. Ein anerkennungsfähiges CCLT muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Die beiden einzelnen Geschäfte, aus denen das anerkennungsfähige CCLT besteht, werden beide am gleichen Handelstag ausgeführt, bzw. bei internationalen Geschäften an aufeinanderfolgenden Geschäftstagen;
  2. wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, keine Laufzeit angegeben ist, ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;
  3. wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, eine Laufzeit angegeben ist, gibt es bei dem CCLT für das Institut keine Diskrepanz zwischen den beiden Laufzeiten; das Institut ist gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;
  4. das CCLT zieht keine anderen zusätzlichen Risiken nach sich.
{0270;0010} Öffentliche Investitionen - Forderungen an Zentralstaaten - Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0280;0010} Öffentliche Investitionen - Forderungen an regionale Gebietskörperschaften - Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an regionale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0290;0010} Öffentliche Investitionen - Forderungen an lokale Gebietskörperschaften - Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an regionale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0300;0010} Öffentliche Investitionen - Forderungen an öffentliche Stellen - Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0310;0010} Förderdarlehen - Forderungen an Zentralstaaten - Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0310;0070} Förderdarlehen - Forderungen an Zentralstaaten - Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an Zentralstaaten, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0320;0010} Förderdarlehen - Forderungen an regionale Gebietskörperschaften - Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an regionale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0320;0070} Förderdarlehen - Forderungen an regionale Gebietskörperschaften - Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an regionale Gebietskörperschaften, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0330;0010} Förderdarlehen - Forderungen an lokale Gebietskörperschaften - Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an lokale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0330;0070} Förderdarlehen - Forderungen an lokale Gebietskörperschaften - Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an lokale Gebietskörperschaften, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0340;0010} Förderdarlehen - Forderungen an öffentliche Stellen - Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an öffentliche Stellen im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0340;0070} Förderdarlehen - Forderungen an öffentliche Stellen - Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an öffentliche Stellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0350;0010} Förderdarlehen - Forderungen an Nichtfinanzunternehmen - Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Nichtfinanzunternehmen im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0350;0070} Förderdarlehen - Forderungen an Nichtfinanzunternehmen - Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an Nichtfinanzunternehmen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0360;0010} Förderdarlehen - Forderungen an Haushalte - Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Haushalte im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0360;0070} Förderdarlehen - Forderungen an Haushalte - Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an Haushalte, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0370;0010} Förderdarlehen - Weitergabe - Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Weitergabe von Förderdarlehen, sofern die Förderdarlehen nicht vom Institut selbst gewährt wurden, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0370;0070} Förderdarlehen - Weitergabe - Nominalbetrag/Nominalwert

Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil aus der Weitergabe von Förderdarlehen, sofern die Förderdarlehen nicht vom Institut selbst gewährt wurden, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0380;0010} Risikopositionen gegenüber Zentralbanken - Bilanzwert

Die Institute melden gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen den Wert der folgenden Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts: i) Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank; ii) Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven.

Institute berücksichtigen nur Risikopositionen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen; b) ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen.

Die Institute melden diese Risikopositionen unabhängig davon, ob sie von der Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429a Absätze 5 und 6 CRR ausgeschlossen sind.

{0390;0140} Zur Berechnung der Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR verwendeter Wert der Risikopositionen gegenüber der Zentralbank - Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

Der tagesdurchschnittliche Gesamtwert der Risikopositionen des Instituts gegenüber seiner Zentralbank, berechnet über die vollständige, dem in Artikel 429a Absatz 5 Buchstabe c CRR genannten Datum unmittelbar vorangehende Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank, die für einen Ausschluss gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR infrage kommen.

{0400;0140} Zur Berechnung der Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR verwendete Risikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote - Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

Die Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429 Absatz 4 CRR, einschließlich nach Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe n CRR ausgeschlossener Risikopositionen, zum in Artikel 429a Absatz 5 Buchstabe c CRR genannten Datum.

{0410;0010} Summe der Vermögenswerte

Die Institute melden unter diesem Posten die Summe der Vermögenswerte nach Maßgabe des in den veröffentlichten Abschlüssen verwendeten Meldeumfangs.

5. C 43.00 - Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)

24. Die Institute melden die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote in LR4 nach der Anwendung von Ausnahmen und Abzügen im Meldebogen LRCalc, d. h. die Posten mit negativem Vorzeichen gemäß der Vorzeichenkonvention nach Teil I Absatz 9 dieses Anhangs, ausgenommen Zeilen {0270;0010} {0280;0010}.

25. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, beachten die Institute die folgende Gleichung:

Die Summe aller Zeilen von {0010; 0010} bis {0267;0010} im Meldebogen LRCalc entspricht = [{ LR4;0010;0010} + { LR4;0040;0010} + { LR4;0050;0010} + { LR4;0060;0010} + { LR4;0065;0010} + { LR4;0070;0010} + { LR4;0080;0010} + { LR40;080;0020} + { LR4;0090;0010} + { LR4;00090;0020} + { LR4;0140;0010} + { LR4;0140;0020} + { LR4;0180;0010} + { LR4;0180;0020} + { LR4;190;0010} + { LR4;0190;0020} + { LR4;0210;0010} + { LR4;0210;0020} + { LR4;0230;0010} + { LR4;0230;0020} + { LR4;0280;0010} + { LR4;0280;0020} + { LR4;0290;0010} + { LR4;0290;0020}].

26. Um mit den Risikopositionswerten für die Verschuldungsquote in Einklang zu stehen, werden die risikogewichteten Positionsbeträge auch vollständig eingeführt gemeldet.

27. Institute melden die Gegenpartei im Zusammenhang mit dem risikogewichteten Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) nach Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) und Substitutionseffekten. Institute melden die Gegenpartei im Zusammenhang mit der Risikoposition für die Verschuldungsquote gemäß der ursprünglichen Gegenpartei, d. h. ohne Berücksichtigung von auf RWEa anwendbaren CRM oder Substitutionseffekten.

Zeile und Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
{0010;0010} Außerbilanzielle Posten - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote, berechnet als Summe aus { LRCalc;0150;0010}, { LRCalc;0160;0010}, { LRCalc;0170;0010} und { LRCalc;0180;0010} ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

{0010;0020} Außerbilanzielle Posten - RWEA

Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag der außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate - nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz. Für Risikopositionen nach dem Standardansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 3 CRR. Für Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR.

{0020;0010} davon: Handelsfinanzierung - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene außerbilanzielle Posten.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

{0020;0020} davon: Handelsfinanzierung - RWEA

Der risikogewichtete Risikopositionswert der handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

{0030;0010} davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf außerbilanzielle Posten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

{0030;0020} davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount)

Der risikogewichtete Positionswert der außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate -, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

{0040;0010} Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Derivate und SFTs, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{0040;0020} Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate und SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{0050;0010} Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Derivaten, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{0050;0020} Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{0060;0010} SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf SFTs, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{0060;0020} SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Ziffer 25 CRR unterliegen.

{0065;0010} Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Entspricht der Differenz zwischen { LRCalc;0130;0010} und { LRCalc;0140;0010} ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

{0070;0010} Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf die in { LRCalc;0190;0010} ausgewiesenen Posten, ohne Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

{0070;0020} Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount)

Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 in Bezug auf die Positionen, die Teil 3 Titel IV CRR unterliegen.

{0080;0010} Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0080;0020} Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0080;0030} Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 129 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0080;0040} Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d der CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0090,0010} Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Dies ist die Summe der Felder {0100,0010} bis {0130,0010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0090;0020} Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0100,0020} bis {0130,0020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0090;0030} Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Dies ist die Summe der Felder {0100,0030} bis {0130,0030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0090;0040} Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0100,0040} bis {0130,0040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0100;0010} Staaten und Zentralbanken - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0100;0020} Staaten und Zentralbanken - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0100;0030} Staaten und Zentralbanken - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0100;0040} Zentralstaaten und Zentralbanken - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0110;0010} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0110;0020} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0110;0030} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0110;0040} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0120;0010} Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0120;0020} Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0120;0030} Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{1020;0040} Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0130;0010} Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0130;0020} Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0130;0030} Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0130;0040} Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0140;0010} Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Dies ist die Summe der Felder {0150,0010} bis {0170,0010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0140;0020} Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0150,0020} bis {0170,0020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0140;0030} Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Dies ist die Summe der Felder {0150,0030} bis {0170,0030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0140;0040} Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0150,0040} bis {0170,0040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0150;0010} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0150;0020} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0150;0030} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0150;0040} Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0160;0010} Multilaterale Entwicklungsbanken, dienicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0160;0020} Multilaterale Entwicklungsbanken, dienicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0160;0030} Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0160;0040} Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0170;0010} Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0170;0020} Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden, handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0170;0030} Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0170;0040} Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden, handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0180;0010} Institute - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 bis 121 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0180;0020} Institute - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0180;0030} Institute - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Instituten gemäß den Artikeln 119 bis 121 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0180;0040} Institute - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0190;0010} Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 124 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0190;0020} Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0190;0030} Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 124 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0190;0040} Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0200;0010} davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 125 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0200;0020} davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0200;0030} davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 125 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0200;0040} davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0210;0010} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0210;0020} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0210;0030} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0210;0040} Risikopositionen aus dem Mengengeschäft - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0220;0010} davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0220;0020} davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0220;0030} davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0220;0040} davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0230;0010} Unternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {0240,0010} und {0250,0010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0230;0020} Unternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0240,0020} und {0250,0020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0230;0030} Unternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Dies ist die Summe der Felder {0240,0030} und {0250,0030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0230;0040} Unternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0240,0040} und {0250,0040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0240;0010} Finanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0240;0020} Finanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0240;0030} Finanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0240;0040} Finanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0250;0010} Nichtfinanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Dies ist die Summe der Felder {0260,0010} und {0270,0010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0250;0020} Nichtfinanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Dies ist die Summe der Felder {0260,0020} und {0270,0020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0250;0030} Nichtfinanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Dies ist die Summe der Felder {0260,0030} und {0270,0030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0250;0040} Nichtfinanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Dies ist die Summe der Felder {0260,0040} und {0270,0040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0260;0010} Risikopositionen gegenüber KMU - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0260;0020} Risikopositionen gegenüber KMU - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0260;0030} Risikopositionen gegenüber KMU - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0260;0040} Risikopositionen gegenüber KMU - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von "kleinen und mittleren Unternehmen" gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0270;0010} Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0270;0020} Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0270;0030} Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0270;0040} Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0280;0010} Ausgefallene Positionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Die Institute melden den Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen nach dem Standardansatz handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

{0280;0020} Ausgefallene Positionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Institute melden den Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

{0280;0030} Ausgefallene Positionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Die Institute melden den risikogewichteten Positionsbetrag in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

{0280;0040} Ausgefallene Positionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Institute melden den risikogewichteten Positionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

{0290;0010} Andere Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z.B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 0030} und {*; 0040} nicht erforderlich ist.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0290;0020} Andere Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z.B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 0030} und {*; 0040} nicht erforderlich ist.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0290;0030} Andere Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0290;0040} Andere Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0300;0010} davon: Verbriefungs-Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0300;0020} davon: Verbriefungs-Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0300;0030} davon: Verbriefungs-Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0300;0040} davon: Verbriefungs-Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0310;0010} Handelsfinanzierung (Merkposten) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0310;0020} Handelsfinanzierung (Merkposten) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0310;0030} Handelsfinanzierung (Merkposten) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionswert von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0310;0040} Handelsfinanzierung (Merkposten) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0320;0010} davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0320;0020} davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0320;0030} davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionswert der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0320;0040} davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

6. C 44.00 - Allgemeine Angaben ( LR5)

28. Hier werden zusätzliche Angaben erhoben, um die Tätigkeiten des Instituts und die von diesem gewählten aufsichtlichen Optionen kategorisieren zu können.
Zeile und Spalte Erläuterungen
{0010;0010} Unternehmensstruktur des Instituts

Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

  • Aktiengesellschaft
  • Gegenseitigkeitsgesellschaft/Genossenschaft
  • Gesellschaft mit einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft
{0020;0010} Behandlung von Derivaten

Hier hat das Institut anzugeben, nach welchen der unten angegebenen Kategorien aufsichtlicher Regeln es Derivate behandelt:

  • Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR);
  • Vereinfachter Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko;
  • Ursprungsrisikomethode.
{0040;0010} Art des Instituts

Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

  • Universalbank (Retailgeschäft, Firmenkundengeschäft und Investmentbanking)
  • Retailbank/Geschäftsbank
  • Investmentbank
  • Spezialfinanzierungen
  • Öffentliche Entwicklungsbanken;
  • anderes Geschäftsmodell
{0070;0010} Institute mit einer öffentlichen Entwicklungseinheit

Institute, bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt, geben an, ob sie über eine öffentliche Entwicklungseinheit verfügen.

{0080;0010},
{00090;0010},
0100;0010}
Stelle, die eine Garantie für die öffentliche Entwicklungsbank/Einheit gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR gewährt Zentralstaat, regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Institute, bei denen es sich entweder um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder die über eine öffentliche Entwicklungseinheit verfügen, melden, ob ein Zentralstaat, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft ihnen eine Garantie gewährt.

Die Institute geben in der der/den Art(en) des Sicherungsgebers entsprechenden Zeile "TRUE" an, ansonsten "FALSE".

{0080;0010} Zentralstaat, der der öffentlichen Entwicklungsbank/Einheit eine Garantie gewährt
{0090;0010} Regionale Gebietskörperschaft, die der öffentlichen Entwicklungsbank/Einheit eine Garantie gewährt
{0100;0010} Lokale Gebietskörperschaft, die der öffentlichen Entwicklungsbank/Einheit eine Garantie gewährt
{0110;0010};
{0120;0010};
{0130;0010}
Art der gewährten Garantie gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR

Institute, bei denen es sich entweder um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder die über eine öffentliche Entwicklungseinheit verfügen, melden die Art der ihnen gewährten Garantie.

Die Institute geben in der der/den Art(en) der Sicherung entsprechenden Zeile "TRUE" an, ansonsten "FALSE".

{0110;0010} Verpflichtung zur Sicherung der Existenzfähigkeit des Kreditinstituts
{0120;0010} Direkte Garantie der Eigenmittelanforderungen, Refinanzierungsanforderungen oder der gewährten Förderdarlehen des Kreditinstituts
{0130;0010} Indirekte Garantie der Eigenmittelanforderungen, Refinanzierungsanforderungen oder der gewährten Förderdarlehen des Kreditinstituts

7. C 48.00 Volatilität der Verschuldungsquote (LR6)

29. Es werden Informationen gesammelt, um die Volatilität der Verschuldungsquote zu überwachen. Diese Informationen werden lediglich von großen Instituten ausgewiesen.

8. C 48.01 Volatilität der Verschuldungsquote: Mittelwert für den Berichtszeitraum

Zeile und Spalte Erläuterungen
{0010;0010} Mittelwert für den Berichtszeitraum - Risikopositionswert SFTs

Die Institute melden für das Berichtsquartal das Mittel der täglichen Werte für den Risikopositionswert der SFT ohne den aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teil gemäß den Zeilen 0010 und 0050 von Meldebogen C47.00.

{0010;0020} Mittelwert für den Berichtszeitraum - Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

Die Institute melden für das Berichtsquartal das Mittel der täglichen Werte für die Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte gemäß Zeile 0230 von Meldebogen C47.00.

9. C 48.02 Volatilität der Verschuldungsquote: Tageswerte für den Berichtszeitraum

30. Es werden die Tageswerte über das Quartal ausgewiesen.
Zeile und Spalte Erläuterungen
{0010;0010} Stichtag innerhalb des Berichtszeitraums

Die Institute melden das Datum, auf das sich der gemeldete Tageswert bezieht. Jeder Tag des Berichtsquartals wird ausgewiesen.

{0010;0020} Risikopositionswert SFTs

Die Institute melden für das Berichtsquartal die Tageswerte für den Risikopositionswert der SFT ohne den aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teil gemäß den Zeilen 0010 und 0050 von Meldebogen C47.00.

{0010;0030} Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

Die Institute melden für das Berichtsquartal die Tageswerte für die Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte gemäß Zeile 0230 von Meldebogen C47.00.

.

Meldung der strukturellen Liquiditätsquote Anhang XII


MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄT
Meldebogen-
nummer
Meldebogen-
code
Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe
NSFR (strukturelle Liquiditätsquote)
80 C 80.00 ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG
81 C 81.00 VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG
VEREINFACHTE NFSR
82 C 82.00 VEREINFACHTE ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG
83 C 83.00 VEREINFACHTE VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG
ZUSAMMENFASSUNG NFSR
84 C 84.00 ZUSAMMENFASSUNG NFSR


C 80.00 - NSFR - Erforderliche stabile Refinanzierung: Währung
Währung  

Betrag Standard-RSF-Faktor Anwendbarer RSF-Faktor Erforderliche stabile Refinanzierung
Nicht-HQLa (Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind) nach Laufzeit HQLA Nicht-HQLa nach Laufzeit HQLA Nicht-HQLa nach Laufzeit HQLA
< 6 Monate > 6 Monate bis < 1 Jahr > 1 Jahr < 6 Monate > 6 Monate bis < 1 Jahr > 1 Jahr < 6 Monate > 6 Monate bis < 1 Jahr > 1 Jahr
Zeile ID Posten 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100 0110 0120 0130
0010 1 ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG
0020 1.1 RSF aus Zentralbank-Aktiva
0030 1.1.1 Barmittel, Rücklagen und HQLA-Risikopositionen gegenüber Zentralbanken
0040 1.1.1.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 0 % 0 % 0 % 0 %
0050 1.1.1.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 % 50 % 50 % 50 %
0060 1.1.1.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 % 100 % 100 % 100 %
0070 1.1.2 Andere Nicht-HQLA-Risikopositionen gegenüber Zentralbanken 0 % 50 % 100 %
0080 1.2 RSF aus liquiden Aktiva
0090 1.2.1 Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 0 % infrage kommen
0100 1.2.1.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 0 %
0110 1.2.1.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0120 1.2.1.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0130 1.2.2 Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 5 % infrage kommen
0140 1.2.2.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 5 %
0150 1.2.2.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0160 1.2.2.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0170 1.2.3 Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 7 % infrage kommen
0180 1.2.3.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 7 %
0190 1.2.3.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0200 1.2.3.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0210 1.2.4 Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 12 % infrage kommen
0220 1.2.4.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 12 %
0230 1.2.4.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0240 1.2.4.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0250 1.2.5 Aktiva der Stufe 2A, die für einen LCR-Abschlag von 15 % infrage kommen
0260 1.2.5.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 15 %
0270 1.2.5.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0280 1.2.5.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0290 1.2.6 Aktiva der Stufe 2A, die für einen LCR-Abschlag von 20 % infrage kommen
0300 1.2.6.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 20 %
0310 1.2.6.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0320 1.2.6.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0330 1.2.7 Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 25 % infrage kommen
0340 1.2.7.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 25 %
0350 1.2.7.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0360 1.2.7.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0370 1.2.8 Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 30 % infrage kommen
0380 1.2.8.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 30 %
0390 1.2.8.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0400 1.2.8.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0410 1.2.9 Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 35 % infrage kommen
0420 1.2.9.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 35 %
0430 1.2.9.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0440 1.2.9.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0450 1.2.10 Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 40 % infrage kommen
0460 1.2.10.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 40 %
0470 1.2.10.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0480 1.2.10.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0490 1.2.11 Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 50 % infrage kommen
0500 1.2.11.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet 50 %
0510 1.2.11.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0520 1.2.12 Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 55 % infrage kommen
0530 1.2.12.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet 55 %
0540 1.2.12.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0550 1.2.13 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastete HQLa im Deckungspool 85 %
0560 1.3 RSF aus anderen Wertpapieren als liquiden Aktiva
0570 1.3.1 Nicht-HQLA-Wertpapiere und börsengehandelte Aktien
0580 1.3.1.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet 50 % 50 % 85 %
0590 1.3.1.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 % 100 % 100 %
0600 1.3.2 Nicht börsengehandelte Aktien (Nicht-HQLA) 100 %
0610 1.3.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastete Nicht-HQLA-Wertpapiere im Deckungspool 85 % 85 % 85 %
0620 1.4 RSF aus Darlehen
0630 1.4.1 Operative Einlagen 50 % 50 % 100 %
0640 1.4.2 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden
0650 1.4.2.1 Durch Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 0 % infrage kommen, besichert
0660 1.4.2.1.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 0 % 50 % 100 %
0670 1.4.2.1.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 % 50 % 100 %
0680 1.4.2.1.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 % 100 % 100 %
0690 1.4.2.2 Durch andere Vermögenswerte besichert
0700 1.4.2.2.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 5 % 50 % 100 %
0710 1.4.2.2.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 % 50 % 100 %
0720 1.4.2.2.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 % 100 % 100 %
0730 1.4.3 Andere Darlehen und Kredite an Finanzkunden 10 % 50 % 100 %
0740 1.4.4 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastete Vermögenswerte im Deckungspool 85 % 85 % 85 %
0750 1.4.5 Darlehen an Nichtfinanzkunden außer Zentralbanken, wenn diesen Darlehen ein Risikogewicht von 35 % oder weniger zugewiesen wird
0760 1.4.5.0.1 Davon Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien
0770 1.4.5.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 50 % 50 % 65 %
0780 1.4.5.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 % 50 % 65 %
0790 1.4.5.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 % 100 % 100 %
0800 1.4.6 Andere Darlehen an Nichtfinanzkunden (außer Zentralbanken)
0810 1.4.6.0.1 Davon Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien
0820 1.4.6.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet 50 % 50 % 85 %
0830 1.4.6.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 % 100 % 100 %
0840 1.4.7 Bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung 10 % 50 % 85 %
0850 1.5 RSF aus interdependenten Aktiva
0860 1.5.1 Zentralisierte regulierte Spareinlagen 0 % 0 % 0 %
0870 1.5.2 Förderdarlehen und Kredit- und Liquiditätsfazilitäten 0 % 0 % 0 %
0880 1.5.3 Notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen 0 % 0 % 0 %
0890 1.5.4 Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden 0 % 0 % 0 %
0900 1.5.5 Sonstige 0 % 0 % 0 %
0910 1.6 RSF aus Vermögenswerten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend
0920 1.7 RSF aus Derivaten
0930 1.7.1 Erforderliche stabile Refinanzierung für Derivat-Passiva 5 %
0940 1.7.2 NSFR-Derivat-Aktiva 100 %
0950 1.7.3 Hinterlegte Einschusszahlung 85 % 85 % 85 % 85 %
0960 1.8 RSF aus Beiträgen zum ZGP-Ausfallfonds 85 % 85 % 85 % 85 %
0970 1.9 RSF aus anderen Aktiva
0980 1.9.1 Physisch gehandelte Waren
0990 1.9.1.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet 85 %
1000 1.9.1.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
1010 1.9.2 Handelstagforderungen aus Lieferungen und Leistungen 0 %
1020 1.9.3 Notleidende Aktiva 100 % 100 % 100 %
1030 1.9.4 Andere Aktiva 50 % 50 % 100 %
1040 1.10 RSF aus OBS-Positionen
1050 1.10.1 Zugesagte Fazilitäten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend
1060 1.10.2 Zugesagte Fazilitäten 5 % 5 % 5 %
1070 1.10.3 Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung 5 % 7.5 % 10 %
1080 1.10.4 Notleidende außerbilanzielle Posten 100 % 100 % 100 %
1090 1.10.5 Andere außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde RSF-Faktoren festgelegt hat


C 81.00 - NSFR - Verfügbare stabile Refinanzierung: Währung
Währung  
Zeile ID Posten Betrag Standard-ASF-Faktor Anwendbarer ASF-Faktor Verfügbare stabile Refinanzierung
< 6 Monate > 6 Monate bis < 1 Jahr > 1 Jahr < 6 Monate > 6 Monate bis < 1 Jahr > 1 Jahr < 6 Monate > 6 Monate bis < 1 Jahr > 1 Jahr Insgesamt
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100
0010 2 VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG
0020 2.1 ASF aus Kapitalposten und -instrumenten
0030 2.1.1 Hartes Kernkapital (CET1) 100 %
0040 2.1.2 Zusätzliches Kernkapital 0 % 0 % 100 %
0050 2.1.3 Ergänzungskapital 0 % 0 % 100 %
0060 2.1.4 Andere Kapitalinstrumente 0 % 0 % 100 %
0070 2.2 ASF aus Privatkundeneinlagen
0080 2.2.0.1 Davon Privatkundenanleihen
0090 2.2.1 Stabile Privatkundeneinlagen 95 % 95 % 100 %
0100 2.2.0.2 Davon mit wesentlicher Vertragsstrafe bei vorzeitiger Abhebung 100 %
0110 2.2.2 Andere Privatkundeneinlagen 90 % 90 % 100 %
0120 2.2.0.3 Davon mit wesentlicher Vertragsstrafe bei vorzeitiger Abhebung 100 %
0130 2.3 ASF von anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)
0140 2.3.0.1 Davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
0150 2.3.0.2 Davon operative Einlagen
0160 2.3.1 Verbindlichkeiten, die von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bereitgestellt werden 50 % 50 % 100 %
0170 2.3.2 Verbindlichkeiten, die von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bereitgestellt werden 50 % 50 % 100 %
0180 2.3.3 Verbindlichkeiten, die von öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bereitgestellt werden 50 % 50 % 100 %
0190 2.3.4 Verbindlichkeiten, die von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bereitgestellt werden 50 % 50 % 100 %
0200 2.3.5 Verbindlichkeiten, die von Nichtfinanzkunden bereitgestellt werden 50 % 50 % 100 %
0210 2.3.6 Verbindlichkeiten, die von Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Einlagenvermittlern bereitgestellt werden 50 % 50 % 100 %
0220 2.4 ASF aus zugesagten Fazilitäten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend
0230 2.5 ASF von Finanzkunden und Zentralbanken
0240 2.5.0.1 Davon Sichteinlagen, die von Netzmitgliedern für das Zentralinstitut bereitgestellt werden
0250 2.5.1 Verbindlichkeiten, die von der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden 0 % 50 % 100 %
0260 2.5.2 Verbindlichkeiten, die von der Zentralbank eines Drittlands bereitgestellt werden 0 % 50 % 100 %
0270 2.5.3 Verbindlichkeiten, die von Finanzkunden bereitgestellt werden
0280 2.5.3.1 Operative Einlagen 50 % 50 % 100 %
0290 2.5.3.2 Überschüssige operative Einlagen 0 % 50 % 100 %
0300 2.5.3.3 Andere Verbindlichkeiten 0 % 50 % 100 %
0310 2.6 ASF aus bereitgestellten Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht ermittelt werden kann 0 % 50 % 100 %
0320 2.7 ASF aus Nettoderivatpassiva 0 % 0 % 0 %
0330 2.8 ASF aus interdependenten Aktiva
0340 2.8.1 Zentralisierte regulierte Spareinlagen 0 % 0 % 0 %
0350 2.8.2 Förderdarlehen und einschlägige Kredit- und Liquiditätsfazilitäten 0 % 0 % 0 %
0360 2.8.3 Notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen 0 % 0 % 0 %
0370 2.8.4 Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden 0 % 0 % 0 %
0380 2.8.5 Sonstige 0 % 0 % 0 %
0390 2.9 ASF aus anderen Verbindlichkeiten
0400 2.9.1 Handelstagforderungen 0 % 0 % 0 %
0410 2.9.2 Latente Steuerschulden 0 % 50 % 100 %
0420 2.9.3 Minderheitsbeteiligungen 0 % 50 % 100 %
0430 2.9.4 Andere Verbindlichkeiten 0 % 50 % 100 %


C 82.00 - NSFR - Vereinfachte erforderliche stabile Refinanzierung: Währung
Währung  

Betrag Standard-RSF-Faktor Anwendbarer RSF-Faktor Erforderliche stabile Refinanzierung
Nicht-HQLa nach Laufzeit HQLA Nicht-HQLa nach Laufzeit HQLA Nicht-HQLa nach Laufzeit HQLA
< 1 Jahr > 1 Jahr < 1 Jahr > 1 Jahr < 1 Jahr > 1 Jahr
Zeile ID Posten 0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0080 0090 0100
0010 1 ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG
0020 1.1 RSF aus Zentralbank-Aktiva
0030 1.1.1 Barmittel, Rücklagen und HQLA-Risikopositionen gegenüber Zentralbanken 0 % 0 % 0 %
0040 1.1.2 Andere Nicht-HQLA-Risikopositionen gegenüber Zentralbanken 0 % 100 %
0050 1.2 RSF aus liquiden Aktiva
0060 1.2.1 Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 0 % infrage kommen
0070 1.2.1.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 0 %
0080 1.2.1.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0090 1.2.1.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0100 1.2.2 Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 7 % infrage kommen
0110 1.2.2.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 10 %
0120 1.2.2.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0130 1.2.2.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0140 1.2.3 Aktiva der Stufe 2A, die für einen LCR-Abschlag von 15 % und Anteile an OGA, die für einen LCR-Abschlag von 0-20 % infrage kommen
0150 1.2.3.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet 20 %
0160 1.2.3.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet 50 %
0170 1.2.3.3 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0180 1.2.4 Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 25-35 % und Anteile an OGA, die für einen LCR-Abschlag von 30-55 % infrage kommen
0190 1.2.4.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet 55 %
0200 1.2.4.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 %
0210 1.3 RSF aus anderen Wertpapieren als liquiden Aktiva
0220 1.3.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet 50 % 85 %
0230 1.3.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 % 100 %
0240 1.4 RSF aus Darlehen
0250 1.4.1 Darlehen an Nichtfinanzunternehmen
0260 1.4.1.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet 50 % 85 %
0270 1.4.1.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 % 100 %
0280 1.4.2 Darlehen an Finanzunternehmen
0290 1.4.2.1 Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet 50 % 100 %
0300 1.4.2.2 Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet 100 % 100 %
0310 1.4.3 Bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung 50 % 85 %
0320 1.5 RSF aus interdependenten Aktiva 0 % 0 %
0330 1.6 RSF aus Vermögenswerten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend
0340 1.7 RSF aus Derivaten
0350 1.7.1 Erforderliche stabile Refinanzierung für Derivat-Passiva 5 %
0360 1.7.2 NSFR-Derivat-Aktiva 100 %
0370 1.7.3 Hinterlegte Einschusszahlung 85 % 85 % 85 %
0380 1.8 RSF aus Beiträgen zum ZGP-Ausfallfonds
0390 1.9 RSF aus anderen Aktiva 100 % 100 %
0400 1.10 RSF aus OBS-Positionen
0410 1.10.1 Zugesagte Fazilitäten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend
0420 1.10.2 Zugesagte Fazilitäten 5 % 5 %
0430 1.10.3 Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung 10 % 10 %
0440 1.10.4 Notleidende außerbilanzielle Posten 100 % 100 %
0450 1.10.5 Andere von den zuständigen Behörden bestimmte außerbilanzielle Risikopositionen


C 83.00 - NSFR - Vereinfachte verfügbare stabile Refinanzierung: Währung
Währung  
Zeile ID Posten Betrag Standard-ASF-Faktor Anwendbarer ASF-Faktor Verfügbare stabile Refinanzierung
< 1 Jahr > 1 Jahr < 1 Jahr > 1 Jahr < 1 Jahr > 1 Jahr
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070
0010 2 VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG
0020 2.1 ASF aus Kapitalposten und -instrumenten 0 % 100 %
0030 2.2 ASF aus Privatkundeneinlagen
0040 2.2.1 Stabile Privatkundeneinlagen 95 % 100 %
0050 2.2.2 Andere Privatkundeneinlagen 90 % 100 %
0060 2.3 ASF von anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) 50 % 100 %
0070 2.4 ASF aus operativen Einlagen 50 % 100 %
0080 2.5 ASF aus zugesagten Fazilitäten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend
0090 2.6 ASF von Finanzkunden und Zentralbanken 0 % 100 %
0100 2.7 ASF aus bereitgestellten Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht ermittelt werden kann 0 % 100 %
0110 2.8 ASF aus interdependenten Aktiva 0 %
0120 2.9 ASF aus anderen Verbindlichkeiten 0 % 100 %


C 84.00 - NSFR - Zusammenfassung: Währung
Währung  
Zeile ID Posten Betrag Erforderliche stabile Refinanzierung Verfügbare stabile Refinanzierung Quote
0010 0020 0030 0040
0010 1 ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG
0020 1.1 RSF aus Zentralbank-Aktiva
0030 1.2 RSF aus liquiden Aktiva
0040 1.3 RSF aus anderen Wertpapieren als liquiden Aktiva
0050 1.4 RSF aus Darlehen
0060 1.5 RSF aus interdependenten Aktiva
0070 1.6 RSF aus Vermögenswerten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend
0080 1.7 RSF aus Derivaten
0090 1.8 RSF aus Beiträgen zum ZGP-Ausfallfonds
0100 1.9 RSF aus anderen Aktiva
0110 1.10 RSF aus OBS-Positionen
0120 2 VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG
0130 2.1 ASF aus Kapitalposten und -instrumenten
0140 2.2 ASF aus Privatkundeneinlagen
0150 2.3 ASF von anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)
0160 2.4 ASF aus operativen Einlagen
0170 2.5 ASF aus zugesagten Fazilitäten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend
0180 2.6 ASF von Finanzkunden und Zentralbanken
0190 2.7 ASF aus bereitgestellten Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht ermittelt werden kann
0200 2.8 ASF aus interdependenten Aktiva
0210 2.9 ASF aus anderen Verbindlichkeiten
0220 3 NSFR"


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion