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Regelwerk, EU 2021, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/575 der Kommission vom 30. März 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 120 vom 08.04.2021 S. 13)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2021


1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware, aufgemacht als eine Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus einer Kunststoffflasche, die 100 bunte Latexballons enthält, mit einer Luftpumpe und einer Düse (Füllapparat).

Der Füllapparat kann mit Wasser gefüllt und dazu benutzt werden, Wasser in die Ballons zu pumpen. Die mit Wasser gefüllten Ballons werden als Wasserbomben verwendet und sind ein Freiluftspielzeug zur Unterhaltung von Kindern und Erwachsenen.

Siehe Abbildung 1

9503 00 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 99.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften ist die Ware zur Unterhaltung von Personen bestimmt: für Wasserschlachten mit gefüllten Ballons. Es handelt sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, bei der der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmt werden kann. Sie ist in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannte Position einzureihen. Die Ballons werden von der Position 9503 erfasst. Folglich ist eine Einreihung in die Positionen 8414

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(Stand: 12.04.2021)

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