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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel / Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 der Kommission vom 12. April 2021 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2365)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 128 vom 14.04.2021 S. 4;
Beschl. (EU) 2023/110 - ABl. L 13 vom 16.01.2023 S. 5aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 des Beschl.'en (EU) 2023/110

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 erster Unterabsatz Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Kleine Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida), auch Kleiner Beutenkäfer oder Kleiner Bienenstockkäfer genannt, ist ein im Afrika südlich der Sahara beheimatetes Insekt, das sich in den letzten Jahrzehnten weltweit ausgebreitet hat und sich vor allem in Anwesenheit von Bienenlarven, Pollen und Honig in Honigwaben rasch vermehren kann. Erwachsene Käfer können bis zu mehreren Kilometern fliegen, um in andere Bienenstöcke einzudringen. Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission 2, und im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 aufgeführt.

(2) Der Kleine Bienenbeutenkäfer kommt in der Europäischen Union kaum vor, doch seit September 2014 ist er in den italienischen Regionen Kalabrien und Sizilien aufgetreten. Im Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission 4 wurden im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des Kleinen Bienenbeutenkäfers in Italien bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt. Derzeit sind sowohl die Region Kalabrien als auch die Region Sizilien im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Regionen aufgeführt, in denen diese Schutzmaßnahmen gelten. Der genannte Durchführungsbeschluss gilt bis zum 21. April 2021.

(3) Die zentrale zuständige Behörde Italiens hat der Kommission kürzlich Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass der Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer in der Region Kalabrien weiterhin in Bienenhäusern, in von der zuständigen örtlichen Behörde zur Untersuchung aufgestellten und verwalteten Bienenstöcken sowie bei wilden Honigbienen auftritt. In bestätigten Fällen eines Befalls wurden die betroffenen Bienenhäuser oder Bienenstöcke vernichtet. Die zuständige örtliche Behörde hat in dieser Region eine Schutzzone festgelegt und die Verbringung von Honigbienen und bestimmten anderen Erzeugnissen aus dieser Region verboten. Die örtlich zuständige Behörde war jedoch nicht der Lage, den Kleinen Bienenbeutenkäfer auszurotten. Die Ausbreitung des Kleinen Bienenbeutenkäfers über die in Italien betroffenen Gebiete hinaus könnte ein beträchtliches Risiko für Honigbienen und Hummeln an anderen Orten in der Union darstellen.

(4) Aus den der Kommission von der zentralen zuständigen Behörde Italiens übermittelten Informationen ging außerdem hervor, dass seit September 2014 nur zwei bestätigte Fälle von Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer in der Region Sizilien aufgetreten sind und beide getilgt wurden. Insbesondere stellte die zuständige Behörde fest, dass der zweite Befall im Juni 2019 auf eine illegale Verbringung gestohlener Bienenstöcke durch einen Imker aus der Region Kalabrien zurückzuführen war und dieser Befall von der zuständigen örtlichen Behörde umgehend ermittelt, untersucht und getilgt wurde. Die von der zentralen zuständigen Behörde bei den zuständigen lokalen Behörden nach Durchführung angemessener und repräsentativer amtlicher Überwachungsmaßnahmen, darunter ein mehrjähriger Einsatz von Sentinel-Bienenstöcken, erfassten Daten bestätigen das Nichtauftreten des Kleinen Bienenbeutenkäfers in der Region Sizilien seit September 2014, mit Ausnahme des Befalls vom Juni 2019. Deshalb hat die zuständige lokale Behörde im Februar 2020 die Schutzzone aufgehoben, die sie nach dem bestätigten Fall im Juni 2019 in der genannten Region festgelegt hatte.

(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es angebracht, die Verbringung bestimmter Waren, mit denen der kleine Bienenbeutenkäfer in anderen Teilen der Union verbreitet werden könnte, zu beschränken. Diese Beschränkungen sollten den von den italienischen Behörden und im derzeit geltenden Durchführungsbeschluss 2014/909/EU festgelegten Beschränkungen vergleichbar sein. Die Gebiete, für die diese Sofortmaßnahmen gelten, sollten sich ausschließlich auf die Region Kalabrien beschränken.

(6) Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten ab dem 21. April 2021 gelten, dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429. Angesichts der Schwierigkeiten der zuständigen Behörde in den letzten Jahren bei der Tilgung des Kleinen Bienenbeutenkäfers in der Region Kalabrien sollten diese Maßnahmen drei Jahre lang gelten.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "Bienenstock" eine für Honigbienen oder Hummeln gebaute Behausung;
  2. "Bienenhaus" eine bauliche Anlage, in der Honigbienen oder Hummeln gehalten werden;
  3. "unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse" Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen, die gemäß Nummer 10 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 5 nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die nicht einer der in Zeile 10 Spalte 4 der Tabelle 2 in Abschnitt 1 des Kapitels II des Anhangs XIV der genannten Verordnung beschriebenen Verarbeitungsmethoden unterzogen wurden;
  4. "Imkereiausrüstung" gebrauchte Bienenstöcke, Teile von Bienenstöcken und Imkerei-Ausrüstung, die in einem Bienenhaus verwendet werden.

Artikel 2

(1) Italien stellt sicher, dass die folgenden Sofortmaßnahmen in den im Anhang aufgeführten Gebieten angewendet werden:

  1. Verbot der Versendung der folgenden Waren in andere Gebiete der Union:
    1. Honigbienen;
    2. Hummeln;
    3. unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse;
    4. Imkerei-Ausrüstung;
    5. für den menschlichen Verzehr bestimmte Imkereierzeugnisse in Waben.
  2. Überwachung in Bienenstöcken und Bienenhäusern und epidemiologische Untersuchungen, einschließlich:
    1. Identifizierung und Verfolgung der in Buchstabe a genannten Versendungen in die und aus den Bienenhäusern und Einrichtungen zur Honiggewinnung im Umkreis von 20 km um die Bienenstöcke, in denen das Auftreten des Kleinen Bienenbeutenkäfers bestätigt wurde;
    2. Meldung der Ergebnisse dieser Überwachung und dieser epidemiologischen Untersuchungen an die Kommission.

(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen kann Italien gegebenenfalls zusätzlich geeignete Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU) 2016/429 ergreifen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 21. April 2021 bis zum 21. April 2024.

Artikel 4 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. April 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 272 vom 31.10.2018 S. 11).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien (ABl. L 359 vom 16.12.2014 S. 161).

5) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

.

Anhang


Mitgliedstaat Gebiete, für die Sofortmaßnahmen gelten
Italien Region Kalabrien: gesamte Region


ENDE

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