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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/617 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2020/2236 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 41)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 213 Absatz 2 und Artikel 224 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 3 und (EU) 2020/2236 der Kommission 4 sind Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union festgelegt.

(2) Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie den Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen. Der Wortlaut bestimmter Erläuterungen in den Mustern der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Anhang III Kapitel 28 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 könnte hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen potenziell mehrdeutig sein. Um Missverständnisse zu vermeiden und die Kohärenz zwischen den Hygiene- und Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von Sendungen mit gewissen für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren zu gewährleisten, sollten daher die Erläuterungen in den Mustern der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Anhang III Kapitel 28 und 31 entsprechend geändert werden.

(3) Um die Eindeutigkeit der Erläuterungen der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu gewährleisten, sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

(4) Um die Kohärenz zwischen den Hygiene- und Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang gewisser für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender Wassertiere in die Union zu gewährleisten, sind darüber hinaus einige Änderungen des Titels und der Erläuterungen des in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 festgelegten Musters der Veterinärbescheinigung für Wassertiere, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke bestimmt sind, erforderlich. Diese Änderungen sind erforderlich, um unmissverständlich klarzustellen, dass diese Bescheinigung nicht für Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Wassertieren verwendet werden darf. Während Reinigungszentren und Versandzentren Aquakulturbetriebe im Sinne der Verordnung (EU) 2016/429 sind, verhindern die Hygienevorschriften, dass Wassertiere in die Union verbracht werden, wenn sie für Reinigungszentren bestimmt sind oder unter bestimmten Umständen wenn sie für Versandzentren bestimmt sind.

(5) Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden, sollte das in

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(Stand: 09.06.2021)

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