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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/619 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 im Hinblick auf Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 72)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 162 Absatz 5, Artikel 168 Absatz 4, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 90, Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 134 Unterabsatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 3, (EU) 2020/2236 4 und (EU) 2021/403 5 der Kommission sind Muster für Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen festgelegt, die Sendungen von Tieren und Waren bei Verbringungen innerhalb der Union und beim Eingang in die Union begleiten müssen.

(2) Um den Übergang zur Verwendung der neuen Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringung von Sendungen innerhalb der Union und zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und eine angemessene Schulung der Unternehmer und des Personals der zuständigen Behörden in sämtlichen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ist es erforderlich, eine Übergangsfrist festzulegen, während der die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, Bescheinigungen zu verwenden, die gemäß den vor dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 geltenden Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235

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(Stand: 18.05.2021)

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