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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 139 vom 23.04.2021 S. 161 A;
VO (EU) 2023/203 - ABl. L 31 vom 02.02.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. 2023 L 142 S. 46)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 57 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission 3 wurden eine erste Reihe detaillierter Bestimmungen für den harmonisierten Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS) sowie technische Mindestanforderungen an UAS festgelegt.

(2) Aus der steigenden Anzahl an UAS, die in den Luftraum einfliegen, und der zunehmenden Komplexität des UAS-Betriebs außerhalb direkter Sicht (BVLOS), der anfänglich in nur geringer Höhe stattfand, ergeben sich Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und die Umwelt.

(3) In bestimmten Bereichen, z.B. vor allem in solchen, in denen eine große Anzahl gleichzeitig betriebener UAS erwartet wird, oder in Bereichen, in denen UAS neben bemannten Luftfahrzeugen betrieben werden, erfordert die sichere und effiziente Integration von UAS in den Luftraum die Einführung zusätzlicher spezifischer Vorschriften und Verfahren für deren Flugbetrieb und für die an diesem Flugbetrieb beteiligten Organisationen sowie ein hohes Maß an Automatisierung und Digitalisierung.

(4) Legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 geografische UAS-Gebiete aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Privatsphäre oder der Umwelt fest, können sie für den Betrieb bestimmter oder aller UAS besondere Bedingungen auferlegen oder nur solchen UAS den Zugang gestatten, die über bestimmte technische Merkmale verfügen.

(5) Für den UAS-Betrieb in bestimmten geografischen UAS-Gebieten, die für die Zwecke dieser Verordnung als U-Space-Luftraum bezeichnet werden sollten, müssen Mindestanforderungen festgelegt werden. UAS-Betreiber sollten nur dann Zugang zu diesem U-Space-Luftraum erhalten, wenn sie bestimmte Dienste ("U-Space-Dienste") nutzen, die ein sicheres Management einer großen Anzahl von UAS-Flugbetrieben unter Einhaltung der geltenden Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre ermöglichen.

(6) Für den sicheren Flugbetrieb in diesem Luftraum sollten für UAS-Betreiber und Anbieter von U-Space-Diensten Mindestanforderungen an die Ausrüstung und Leistung der UAS und für die im U-Space-Luftraum erbrachten Dienste gelten.

(7) Die für den Betrieb von UAS im U-Space-Luftraum geltenden Vorschriften und Verfahren sollten der Art und dem Risiko des Flugbetriebs angemessen sein.

(8) Da insbesondere der Flugbetrieb unbemannter Luftfahrzeuge in direkter Sicht (VLOS) mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g ein geringes Risiko darstellt, sollten UAS-Betreiber nicht verpflichtet werden, für diesen Flugbetrieb die Anforderungen an den Betrieb im U-Space-Luftraum einzuhalten. Ebenso sollte der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen autorisierter Vereine und Vereinigungen angesichts seiner guten Sicherheitsbilanz wie bisher fortgesetzt werden können, d. h. ohne die Anforderungen an den Betrieb im U-Space-Luftraum erfüllen zu müssen.

(9) Für den sicheren und effizienten UAS-Betrieb, aber auch im Sinne der Dienstleistungsfreiheit in der Union in Bezug auf UAS-Dienste und Anbieter von U-Space-Diensten sollten harmonisierte Vorschriften für den UAS-Betrieb im U-Space-Luftraum, standardisierte Dienste für UAS-Betreiber sowie Methoden für die Konnektivität zwischen Anbietern der gemeinsamen Informationsdienste, Anbietern von U-Space-Diensten, Anbietern von Flugverkehrsdiensten und UAS-Betreibern festgelegt werden.

(10) Zur Gewährleistung der Sicherheit des UAS-Betriebs in diesem U-Space-Luftraum sollten die Mitgliedstaaten - gestützt auf eine Risikobewertung - den U-Space Luftraum sowie die Anforderungen an diesen U-Space-Luftraum, darunter auch zusätzliche U-Space-Dienste festlegen.

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(Stand: 01.06.2023)

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