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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

(ABl. L 165 vom 11.05.2021 S. 9)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierenden Eigenmittel, die durch den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 3 festgelegt werden (im Folgenden "MwSt.-Eigenmittel"), sollten der Union unter bestmöglichen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Dementsprechend sollten Vorschriften darüber festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel dem Unionshaushalt zur Verfügung stellen.

(2) Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die MwSt.-Eigenmittel auf der Grundlage eines endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satzes berechnet werden. Die Regelungen zur Bestimmung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel sollten einheitlich festgelegt werden; dabei sollte ausgegangen werden von den tatsächlich abgeführten Einnahmen in einem bestimmten Kalenderjahr als der alleinigen endgültigen Methode zur Bestimmung dieser Grundlage.

(3) Als endgültiger mehrjähriger gewogener mittlerer Satz sollte der endgültige gewogene mittlere MwSt.-Satz für das Haushaltsjahr 2016 in jedem Mitgliedstaat herangezogen werden.

(4) Ein zuverlässiges und zügiges Überprüfungsverfahren sollte zur Klärung möglicher Streitigkeiten, die zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission im Hinblick auf Berichtigungen der Übersichten über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel entstehen können, eingeführt werden, um so zeitaufwändige und kostspielige Verletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vermeiden.

(5) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 4, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden hinsichtlich einer detaillierteren Festlegung des Verfahrens zur Überprüfung der Berichtigungen der Übersichten über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel und hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Lösungen und entsprechenden Änderungen, um Beträge zu bestimmen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der MwSt.-Nettoeinnahmen zu berücksichtigen sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ausgeübt werden.

(6) Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag des Geltungsbeginns jenes Beschlusses, d. h. dem 1. Januar 2021, gelten. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 sollten jedoch nicht für die Aufstellung oder Berichtigung der Übersichten über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die Haushaltsjahre vor 2021 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird wie folgt geändert:

1. Vor Artikel 1 werden die Worte "Titel I Allgemeine Bestimmungen" gestrichen.

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung des nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 * festgesetzten einheitlichen Abrufsatzes auf die gemäß dieser Verordnung bestimmte Grundlage berechnet.
______
*) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020 S. 1)."

3. Vor Artikel 2 werden die Worte "Titel II Anwendungsbereich" gestrichen.

4. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Die MwSt.-Eigenmittel werden auf der Grundlage der steuerbaren Umsätze im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates * berechnet.

_____
*) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1)."

5. Vor Artikel 3 werden die Worte "Titel III Berechnungsmethode" gestrichen.

6. Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

" Artikel 3

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