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Regelwerk, EU 1989, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

(ABl. Nr. L 155 vom 07.06.1989 S. 9;
VO (EG) 1026/1999 - ABl. Nr. L 126 vom 20.05.1999 S. 1;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
VO (EU, Euratom) 2021/769 - ABl. L 165 vom 11.05.2021 S. 9 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit Ausnahme)



Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf den Beschluß 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 14 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuereigenmittel 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3735/85 6, ist diese Verordnung für eine am 31. Dezember 1988 zu Ende gehende Übergangszeit anwendbar.

Die Bestimmungen über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel - nachstehend "MWSt.-Eigenmittel" genannt - sowie die Einzelheiten für das Inkrafttreten dieser Regelung müssen ab 1. Januar 1989 angewandt werden.

Die Einnahmenmethode ist als endgültige einheitliche Methode für die Festlegung der Grundlage der MWSt.- Eigenmittel zu wählen, da diese Methode zuverlässig ist und bereits von den meisten Mitgliedstaaten angewandt wird.

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 können mit Ausnahme der Bestimmungen, die nicht mehr erforderlich oder aufgrund der gewonnenen Erfahrung änderungsbedürftig sind, beibehalten werden.

Die bei der Anwendung des Verfahrens zur Berichtigung der Übersichten gewonnene Erfahrung hat gezeigt, daß die Tragweite dieses Verfahrens geklärt werden muß, wobei zu präzisieren ist, daß dieses Verfahren allgemein für jede Berichtigung gilt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission über die von ihnen angewandten Verfahren für die Erfassung der Steuerpflichtigen, die Ermittlung und Einziehung der MWSt. sowie über die Einzelheiten und Ergebnisse ihrer Kontrollsysteme auf dem Gebiet dieser Steuer unterrichten. Es empfiehlt sich, daß die Kommission in Zusammenarbeit mit jedem Mitgliedstaat prüft, ob gegebenenfalls Verbesserungen der Verfahren in Aussicht genommen werden können, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Die Kommission sollte alle drei Jahre einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren sowie über die gegebenenfalls in Aussicht genommenen Verbesserungen erstellen.

Auf die Befugnisse des Rechnungshofes nach Artikel 206a EWG-Vertrag und Artikel 180a EAG-Vertrag wird hingewiesen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 21

Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung des nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 7 festgesetzten einheitlichen Abrufsatzes auf die gemäß dieser Verordnung bestimmte Grundlage berechnet.

Artikel 2 21

Die MwSt.-Eigenmittel werden auf der Grundlage der steuerbaren Umsätze im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 8 berechnet.

Artikel 3 21

(1) Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für ein bestimmtes Kalenderjahr wird bestimmt, indem der Gesamtbetrag der von dem Mitgliedstaat in diesem Jahr aus den Umsätzen nach Artikel 2 abgeführten und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berichtigten MwSt.-Nettoeinnahmen durch den endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satz, wie nach der in Artikel 4 festgelegten Methode berechnet, geteilt wird.

Dieser endgültige mehrjährige gewogene mittlere Satz wird unter Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Methode als Prozentsatz ausgedrückt.

(2) Der Gesamtbetrag der MwSt.-Nettoeinnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird berichtigt, um Folgendes zu berücksichtigen:

  1. alle Beträge, die für Eigenmittelzwecke als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat zu behandeln sind, obwohl sie einen Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Gebiet aufweisen;
  2. alle Beträge aus Umsätzen, deren Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem der in Artikel 7 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Orte liegt, sofern ein Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Einnahmen dorthin überwiesen wurden;

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(Stand: 19.05.2021)

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