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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung - Umwelt, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/958 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 211 vom 15.06.2021 S. 51, ber. 2022 L 34 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/904 übermitteln die Mitgliedstaaten Daten über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und über den gesammelten Fanggeräte-Abfall in dem von der Kommission festgelegten Format.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 ist den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen ein Qualitätskontrollbericht beizulegen. Das Format des Qualitätskontrollberichts soll sicherstellen, dass die übermittelten Informationen und Daten eine ausreichende Grundlage für die Überprüfung der Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten bieten.

(3) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten und Informationen auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das sie erhoben wurden.

(4) Damit die Mitgliedstaaten ihren Berichtspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 nachkommen können und die Genauigkeit und Vergleichbarkeit der übermittelten Daten gewährleistet wird, muss das Format für die Übermittlung der Daten über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegt werden.

(5) Das im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Format sieht vor, dass die Mengen der in Verkehr gebrachten Fanggeräte und des Fanggeräte-Abfalls nach Gewicht gemeldet werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Berichterstattung im Einklang mit diesem Format vorgenommen werden kann.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Durchführung der Richtlinien über Abfälle, der im Rahmen von Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzt wurde

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und über den gesammelten Fanggeräte-Abfall gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/904 in dem in Anhang 1 dieses Beschlusses für die Übermittlung festgelegten Format.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erstellen den Qualitätskontrollbericht gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 in dem in Anhang 2 dieses Beschlusses festgelegten Format.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 2021

1) ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1.

2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

.

Format für die Übermittlung der Daten über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und über den gesammelten Fanggeräte-Abfall gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates Anhang 1

A. Format für die Übermittlung der Daten über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten

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(Stand: 16.02.2022)

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