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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1028 der Kommission vom 21. Juni 2021 zum Erlass von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zugangs zu sowie der Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten im ETIAS-Zentralsystem

(ABl. L 224 vom 24.06.2021 S. 31)



s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.

(2) Vor der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems müssen Maßnahmen für die technische Umsetzung des Systems erlassen werden.

(3) Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten durch die technischen Spezifikationen des ETIAS-Informationssystems ergänzt werden. Auf der Grundlage der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) in der Lage sein, die physische Architektur des ETIAS-Informationssystems sowie die technischen Spezifikationen des Systems festzulegen und das ETIAS-Informationssystem zu entwickeln.

(4) Die technische Entwicklung und Implementierung des ETIAS-Informationssystems sollte sich auch darauf erstrecken, wie Behörden künftig auf Daten im ETIAS-Zentralsystem zugreifen, diese ändern und löschen.

(5) Was den Zugang von Grenzbehörden zur Ermittlung des Status einer Reisegenehmigung an den Grenzen, den Zugang von Einwanderungsbehörden zur Verifizierung der Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, den Zugang der zentralen Zugangsstellen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und den Zugang der nationalen ETIAS-Stellen zur Abfrage von Datensätzen zur Unterstützung der Risikobewertung betrifft, so sollte dieser Zugang über eine technische Schnittstelle gewährt werden, die die Anbindung der nationalen Grenzinfrastrukturen, der zentralen Zugangsstellen, der nationalen Systeme der Einwanderungsbehörden und anderer EU-Informationssysteme oder nationaler Systeme an das ETIAS-Zentralsystem ermöglicht. Die von eu-LISa entwickelten technischen Spezifikationen sollten ein Schnittstellenkontrolldokument (Interface Control Document) mit der Beschreibung der technischen Schnittstelle zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und anderen EU-Informationssystemen und nationalen Systemen umfassen.

(6) Ab der Inbetriebnahme des mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffenen Europäischen Suchportals sollten die von den Grenzbehörden, Einwanderungsbehörden oder zentralen Zugangsstellen durchgeführten Suchabfragen über das Europäische Suchportal erfolgen.

(7) Der Zugang zum Zwecke der manuellen Bearbeitung von Anträgen - einschließlich für Europol, wenn die Agentur den nationalen ETIAS-Stellen Stellungnahmen unterbreitet - sowie der Zugang der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen zum Zwecke der Änderung und Löschung von Daten sollten über eine von eu-LISa hierfür entwickelte Software gewährt werden. Diese Software sollte von Europol auch verwendet werden, um Zugang zu Daten im ETIAS-Zentralsystem zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu beantragen. Es sollte festgelegt werden, wie die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sich authentifizieren müssen und der Zugang zur Software erfolgt.

(8) Ordnungsgemäß ermächtigte Nutzer der ETIAS-Zentralstelle, der nationalen ETIAS-Stellen und von Europol sollten sich unter Verwendung von Nutzer-Tätigkeitsprofilen ("user job profiles") in die Software einloggen. Die ETIAS-Zentralstelle, die nationalen ETIAS-Stellen und Europol sollten in der Lage sein, Nutzern Standardberechtigungen, -rollen und -tätigkeitsprofile zuzuweisen oder Tätigkeitsprofile mittels in der Software vordefinierter Rollen und Berechtigungen anzupassen, um sowohl der Art und Weise Rechnung zu tragen, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Mitgliedstaaten die ETIAS-Zentralstelle bzw. die nationalen ETIAS-Stellen einrichten und betreiben werden, als auch die Europol-Arbeitsmethoden entsprechend widerzuspiegeln.

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