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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

(ABl. L 234 vom 02.07.2021 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel des InvestEU-Programms ist die Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 8 der Verordnung (EU) 2021/523 genannten politischen Zielen der Union beitragen.

(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/523 muss der InvestEU-Fonds im Rahmen von vier Politikbereichen eingesetzt werden, die die politischen Prioritäten der Union widerspiegeln, nämlich "Nachhaltige Infrastruktur", "faorschung, Innovation und Digitalisierung", "Kleine und mittlere Unternehmen" sowie "Soziale Investitionen und Kompetenzen".

(3) Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 müssen die Finanzierungen und Investitionen in jedem Politikbereich mit den von der Kommission aufgestellten Investitionsleitlinien in Einklang stehen, um im Rahmen des InvestEU-Fonds gefördert werden zu können. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/523 zu prüfen, ob die von den Durchführungspartnern eingereichten Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen den in den Investitionsleitlinien festgelegten Anforderungen entsprechen.

(4) Die Investitionsleitlinien bestehen aus einem Abschnitt "Horizontale Bestimmungen", der für alle Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des InvestEU-Fonds gilt, und aus einem Abschnitt "Politikbereiche", in dem spezifische Bestimmungen für Finanzierungen und Investitionen in jedem einzelnen Politikbereich festgelegt sind.

(5) Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/523 hat die Kommission die Investitionsleitlinien im engen Dialog mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und anderen potenziellen Durchführungspartnern ausgearbeitet.

(6) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang festgelegten Investitionsleitlinien für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten InvestEU-Fonds werden hiermit angenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2021

1) ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 30.

.

Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds Anhang

1. Anwendungsbereich

In diesen Investitionsleitlinien werden gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 1 (im Folgenden "InvestEU-Verordnung") die Anforderungen für die Förderfähigkeit der unter die Politikbereiche des Fonds "InvestEU" (im Folgenden "InvestEU-Fonds") fallenden Finanzprodukte sowie Finanzierungen und Investitionen festgelegt:

  1. Die Finanzprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der InvestEU-Verordnung sowie die Finanzierungen und Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 derselben Verordnung müssen den in der InvestEU-Verordnung und in den vorliegenden Investitionsleitlinien festgelegten Anforderungen entsprechen;
  2. der Investitionsausschuss muss bei seiner Entscheidung gemäß Artikel 24 der InvestEU-Verordnung die Einhaltung der vorliegenden Investitionsleitlinien prüfen.

Sofern in diesen Leitlinien nicht anders festgelegt, betreffen die Leitlinien sowohl die EU-Komponente als auch die Mitgliedstaaten-Komponente wie sie in Artikel 9 der InvestEU-Verordnung dargelegt sind. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der InvestEU-Verordnung gelten auch für die vorliegenden Investitionsleitlinien.

2. Horizontale Bestimmungen

2.1. Beitrag zu den politischen Zielen der Union und europäischer Mehrwert

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(Stand: 12.07.2021)

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