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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/1081 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/1220 über die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums

(ABl. L 234 vom 02.07.2021 S. 99)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 1, insbesondere auf Artikel 143 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss (EU) 2018/1220 der Kommission 2 wird die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Gremiums festgelegt.

(2) Die Kommission hat den 1. Juni 2021 als den Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben 3 gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 4 übernimmt. Daher sollten die praktischen Modalitäten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Gremium und der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der Staatsanwaltschaft gemäß der Vereinbarung nach Artikel 103 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt werden.

(3) Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Gremiums und damit den dauerhaften Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollte präzisiert werden, dass der Vorsitzende des Gremiums sein Amt bis zur tatsächlichen Neubesetzung oder zumindest in den ersten Monaten nach Ablauf der Amtszeit ausübt.

(4) Die in Bezug auf die Funktion bzw. die Besoldungsgruppe für die Stellvertreter der Mitglieder des Gremiums, die die Europäische Kommission vertreten, geltenden Mindestvoraussetzungen sollten an die Mindestvoraussetzungen angeglichen werden, die in Bezug auf die Mitglieder, die die zuständigen Anweisungsbefugten vertreten, zu erfüllen sind. Für diesen Zweck sollten sie auf der Ebene der Funktion des Referatsleiters oder einer gleichwertigen Funktion festgelegt werden.

(5) Dieser Beschluss sollte am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um die Arbeitsweise des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Gremiums zu gewährleisten.

(6) Der Beschluss (EU) 2018/1220 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2018/1220 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Vorsitzende des Gremiums wird von der Kommission gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die nicht verlängerbar ist. Seine Amtszeit beginnt mit dem im Beschluss zur Ernennung dafür festgelegten Tag. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt - Reihe C - veröffentlicht.

Der Vorsitzende bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit - soweit dies für die Arbeitsweise des Gremiums erforderlich ist - so lange im Amt, bis eine Neubesetzung erfolgt ist. Dieser Zeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten."

2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Direktor des Zentralen Finanzdienstes der Generaldirektion Haushalt ist nach Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eines der beiden ständigen Mitglieder des Gremiums, die die Kommission vertreten. Der Generaldirektor für Haushalt ernennt einen Beamten, der zumindest die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehat, zum Stellvertreter dieses ständigen Mitglieds.

Der Generaldirektor für Haushalt ernennt als zweites ständiges Mitglied, das die Kommission vertritt, ad personam einen Beamten der Kommission, der zumindest der Besoldungsgruppe AD14 angehört. Der Generaldirektor für Haushalt ernennt einen Beamten, der zumindest die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehat, zum Stellvertreter dieses ständigen Mitglieds."

3. In Artikel 6 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

"(3) In den Fällen, in denen sich der Antrag der verweisenden Stelle insbesondere auf vom OLAF übermittelte Informationen stützt, nimmt der Vertreter des OLAF an den Sitzungen des Gremiums sowie an den mündlichen und schriftlichen Verfahren teil. Er gibt auf Ersuchen des Vorsitzenden Stellungnahmen ab.

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(Stand: 12.07.2021)

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