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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1166 der Kommission vom 15. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Verschiebung des Geltungsbeginns für Standardszenarien im Flugbetrieb in und außerhalb direkter Sicht

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 253 vom 16.07.2021 S. 49)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 23 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission 2 dürfen Mitgliedstaaten ab dem 2. Dezember 2021 Erklärungen von UAS-Betreibern nach Artikel 5 Absatz 5 jener Durchführungsverordnung nur für Flugbetrieb akzeptieren, der einem der beiden Standardszenarien in Anlage 1 des Anhangs der genannten Durchführungsverordnung entspricht.

(2) Für UAS-Hersteller sind harmonisierte Normen ein wichtiges Instrument für das Inverkehrbringen konformer UAS.

(3) Einige der harmonisierten Normen, die die Anforderungen an UAS der Klassen C5 und C6 betreffen, werden jedoch nicht bis zum 2. Dezember 2021 vorliegen.

(4) Daher muss der Geltungsbeginn verschoben werden, damit sichergestellt ist, dass die harmonisierten Normen, die sich mit den Anforderungen an UAS der Klassen C5 und C6 befassen, vorliegen, bevor die Mitgliedstaaten nur die Erklärungen für Flugbetriebe akzeptieren dürfen, die den in Anlage 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Standardszenarien genügen. Bis dahin sollten die Mitgliedstaaten die von UAS-Betreibern nach Artikel 5 Absatz 5 jener Durchführungsverordnung abgegebenen Erklärungen auf der Grundlage nationaler Standardszenarien oder gleichwertiger Szenarien akzeptieren dürfen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/947 erhalten folgende Fassung:

"(2) Artikel 5 Absatz 5 gilt ab dem 3. Dezember 2023.

(3) Punkt UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe g und Punkt UAS.SPEC.050 Nummer 1 Buchstabe l des Anhangs gelten ab dem 1. Juli 2022.

(4) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten bis zum 2. Dezember 2023 Erklärungen von UAS-Betreibern nach Artikel 5 Absatz 5, die auf nationalen Standardszenarien oder Gleichwertigem beruhen, akzeptieren, sofern diese nationalen Szenarien den Anforderungen von Punkt UAS.SPEC.020 des Anhangs genügen.

Die Gültigkeit solcher Erklärungen endet am 2. Dezember 2025."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2021


1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 45).


ENDE

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(Stand: 22.07.2021)

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