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2021/1215 - UN-Regelung Nr. 160 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers
(ABl. L 265 vom 26.07.2021 S. 3)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Datum des Inkrafttretens: Keine Angabe
Dieses Dokument ist nur als Dokumentationsmaterial zu verstehen. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2021/58.
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
0. Einführung
0.1. Durch diese Regelung sollen einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher (event data recorder, EDR) festgelegt werden.
0.2. Die Vorschriften betreffen die Mindestanforderungen für die Erfassung, Speicherung und den Erhalt von Ereignisdaten aus einem Kraftfahrzeug im Falle eines Unfalls. Sie beziehen sich jedoch nicht auf Spezifikationen für Instrumente und Methoden zur Datenrückgewinnung, da diese nationalen bzw. regionalen Anforderungen unterliegen.
0.3. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass EDR in einem gebrauchsfertigen Format Daten aufzeichnen, die für die wirksame Untersuchung von Unfällen und für die Analyse der Leistung von Sicherheitseinrichtungen (z.B. fortgeschrittene Rückhaltesysteme) relevant sind. Diese Daten sollen zu einem besseren Verständnis der Umstände beitragen, unter denen es zu Unfällen und Verletzungen kommt, sowie die Entwicklung von sichereren Fahrzeugen erleichtern.
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 1 hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher (EDR).
1.2. Die in nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften verankerten Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben von dieser Regelung unberührt.
1.3. Die folgenden Datenelemente sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen: Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), zugehörige Fahrzeugdaten, Standort- bzw. Positionsdaten, Angaben zum Fahrzeugführer sowie Datum und Uhrzeit des Ereignisses.
1.4. Ist kein System bzw. Sensor vorhanden, das bzw. der für die Bereitstellung des gemäß Absatz 3 aufzuzeichnenden und zu speichernden Datenelements in dem in Anhang 4 (Datenelemente) angegebenen Format (Bereich, Auflösung und Abtastrate) ausgelegt ist, oder ist dieses System bzw. dieser Sensor zum Zeitpunkt der Aufzeichnung nicht funktionsfähig, so schreibt diese Regelung weder die Aufzeichnung dieser Daten noch den Einbau oder die Inbetriebnahme eines solchen Systems oder Sensors vor. Wurde das Fahrzeug jedoch vom Originalgerätehersteller mit einem System bzw. Sensor ausgerüstet, das bzw. der für die Bereitstellung des Datenelements in dem in Anhang 4 (Datenelemente) vorgegebenen Format ausgelegt ist, so muss das Datenelement in dem vorgegebenen Format aufgezeichnet werden, wenn der Sensor bzw. das System funktionsfähig ist. Liegt der Grund dafür, dass das System oder der Sensor zum Zeitpunkt der Aufzeichnung nicht funktionsfähig ist, in einem Ausfall des Systems oder Sensors, so muss dieser Fehlerzustand vom EDR gemäß den Datenelementen in Anhang 4 aufgezeichnet werden. Datenelemente.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Leistungselemente gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "ABS-Aktivität" bezeichnet, dass das Antiblockiersystem (ABS) die Bremsen des Fahrzeugs aktiv steuert.2.2. "Status der Airbag-Warnleuchte" bezeichnet, ob die Airbag-Störungswarnleuchte ein- oder ausgeschaltet ist.
2.3. "Erfassung" bezeichnet den Prozess der Zwischenspeicherung von EDR-Daten in einem flüchtigen Zwischenspeicher, wobei sie fortlaufend in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.
2.4. "Delta-V an der Querachse" bezeichnet die vom EDR des Fahrzeugs aufgezeichnete kumulierte Änderung der Geschwindigkeit entlang der Querachse.
2.5. "Delta-V an der Längsachse" bezeichnet die vom EDR des Fahrzeugs aufgezeichnete kumulierte Änderung der Geschwindigkeit entlang der Längsachse.
2.6. "Auslösezeit des Front-Airbags" (d. h. des Airbags auf Fahrer- und Beifahrerseite) bezeichnet die verstrichene Zeit vom Unfallzeitpunkt Null bis zur Auslösung bzw. bei mehrstufigen Airbag-Systemen bis zur ersten Stufe der Auslösung.
(Stand: 12.08.2025)
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