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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register

(ABl. L 270 vom 29.07.2021 S. 1)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 716/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 1 und 2 und Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/787 aufgehoben und ersetzt. Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 enthält Vorschriften für geografische Angaben im Spirituosensektor und ermächtigt die Kommission, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um in dem neuen Rechtsrahmen ein reibungsloses Funktionieren des Marktes für Spirituosen zu gewährleisten und insbesondere das System der geografischen Angaben für Spirituosen zu vereinfachen und zu straffen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Insbesondere sollten die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission 3 einen Teil der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission 4 ersetzen, die daher aufgehoben werden sollte.

(2) Um die Prüfung durch die Kommission zu erleichtern und die Beteiligten im Einspruchsverfahren umfassend zu informieren, sollte das dem Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe beigefügte Einzige Dokument - wenn die Produktspezifikation spezifische Anforderungen an die Verpackung enthält - eine Zusammenfassung der Begründung enthalten, aus der hervorgeht, warum die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität oder den Ursprung sicherzustellen oder die Kontrolle der Spirituose zu gewährleisten.

(3) Im Interesse der Kohärenz des Verfahrens und zur Erleichterung der Prüfung durch die Kommission sollte der betreffende Mitgliedstaat garantieren, dass das Einzige Dokument eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist, auf die sich die Kommission bei der Prüfung des Antrags stützen und auf die sich die anderen Mitgliedstaaten und Interessenträger zum Zweck der Durchsetzung der geografischen Angabe verlassen können. Aus denselben Gründen sollte die Fundstelle der Produktspezifikation, die in dem der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegten Antragsdossier enthalten ist, als Link zu der gemäß dem Verwaltungssystem des Mitgliedstaats veröffentlichten Produktspezifikation angegeben werden.

(4) Es sollte festgelegt werden, welche Informationen übermittelt werden müssen, damit ein Schutzantrag, ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder ein Antrag auf Löschung als zulässig gilt, um die Bearbeitung solcher Anträge zu erleichtern und ihre Prüfung zu beschleunigen.

(5) Um vorübergehende Schwierigkeiten zu überwinden und sicherzustellen, dass langfristig alle Hersteller die Produktspezifikationen einhalten, sollten die Mitgliedstaaten für die Hersteller Übergangszeiträume von bis zu 10 Jahren gewähren können, damit sich diese an die Änderungen bestimmter Vorschriften der Produktspezifikation anpassen können.

(6) Die Kommission ist für die Genehmigung von Unionsänderungen der Produktspezifikation zuständig, wohingegen Standardänderungen von den Mitgliedstaaten oder der zuständigen Person oder Stelle in einem Drittland genehmigt werden. Um das Verfahren effizient zu gestalten, sollten in Fällen, in denen ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen enthält, diese als nicht vorhanden angesehen werden und nicht als im Rahmen der Unionsänderung genehmigt gelten.

(7) Das Verfahren für die Genehmigung von Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Bewertungsverfahren für Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe vorgeschrieben sind.

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(Stand: 02.08.2021)

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