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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Meldepflichten und Meldekanäle zwischen Organisationen und Anforderungen an Wetterdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 289 vom 12.08.2021 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und f, Artikel 62 Absatz 15 Buchstaben a und c sowie Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 2 sind gemeinsame Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten ("ATM/ANS") und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes ("ATM-Netzfunktionen") für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt.

(2) Nach Anhang VIII Nummer 5.1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen Diensteanbieter als Teil ihres Managementsystems ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten, um zur ständigen Verbesserung der Sicherheit beizutragen. Um die Einhaltung und einheitliche Umsetzung dieser grundlegenden Anforderung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die sich daraus ergebenden Bestimmungen mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt in Einklang gebracht werden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 entsprechend geändert werden.

(3) Am 7. März 2018 und am 9. März 2020 nahm die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die Änderung 78 bzw. die Änderung 79 von Anhang 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") an, um unter anderem die Harmonisierung in Bezug auf den Austausch von Wetterbeobachtungen und Wettermeldungen (standardisierte Wettermeldung eines Flughafens (METAR)/Flugplatz-Wettersondermeldungen (SPECI)), Flugplatzwettervorhersagen (TAF), Informationen über Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können (SIGMET), Informationen über Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit niedrig fliegender Luftfahrzeuge beeinträchtigen können (AIRMET), beratende Informationen zu Vulkanasche, tropischen Wirbelstürmen und Weltraumwetter in einem Umfeld zu stärken und zu verbessern, das dem systemweiten Informationsmanagement (SWIM) genügt. Diese Änderungen gelten in den ICAO-Vertragsstaaten seit dem 8. November 2018 bzw. dem 5. November 2020, mit Ausnahme des METAR-Formats, dessen Geltungsbeginn dem Geltungsbeginn 12. August 2021 für das neue globale Meldeformat (GRF) für den Zustand der Pistenoberfläche entspricht. Diese internationalen Richtlinien und Empfehlungen (SARP) sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 widerspiegeln, insbesondere in den in Anhang V der genannten Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Wetterdiensten.

(4) Eine Voraussetzung für die Umsetzung des GRF für den Zustand der Pistenoberfläche ist das SNOWTAM-Format, dessen Eingabeanweisungen mit den neuesten ICAO-Verfahren für Flugsicherungsdienste - Luftfahrtinformationsmanagement 4 sowie auch mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 5 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 6 der Kommission im Einklang stehen sollten.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 01/2021 7, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127

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