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2021/1366 - UN-Regelung Nr. 142 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Montage ihrer Reifen
(ABl. L 293 vom 16.08.2021 S. 34)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 01 - Datum des Inkrafttretens: 30. September 2021
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist ECE/TRANS/WP.29/2021/11.
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M, N und O 1 hinsichtlich der Montage der Reifen.
Sie gilt jedoch weder für Fahrzeuge, deren Verwendungsbedingungen mit den Merkmalen der Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 nicht vereinbar sind, noch für Fahrzeuge hinsichtlich der Montage:
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Montage seiner Reifen" bezeichnet Fahrzeuge, die in wesentlichen Merkmalen wie den Reifentypen, den Bezeichnungen der Reifenmindest- und Reifenhöchstgrößen, den Radabmessungen und Einpresstiefen sowie der für die Bereifung zulässigen Geschwindigkeits- und Tragfähigkeitskategorie und den Merkmalen der Radabdeckungen keine Unterscheide aufweisen.2.2. Reifen werden in folgende Klassen unterteilt:
- Reifen der Klasse C1: Reifen nach der UN-Regelung Nr. 30
- Reifen der Klasse C2: Reifen nach der Regelung Nr. 54, die mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die niedriger oder gleich 121 ist, und einem Symbol für eine Geschwindigkeitskategorie, die höher oder gleich "N" ist, gekennzeichnet sind
- Reifen der Klasse C3: Reifen nach der UN-Regelung Nr. 54 und die
- mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die höher oder gleich 122 ist oder
- mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die niedriger oder gleich 121 ist, und einem Symbol für eine Geschwindigkeitskategorie, die niedriger oder gleich "M" ist, gekennzeichnet sind;
2.2.1. "Reifentyp" bezeichnet eine Reifenbaureihe, deren Reifen bei den nachstehenden wesentlichen Merkmalen keine Unterschiede aufweisen:
- Reifenklasse: C1, C2 oder C3 gemäß UN-Regelung Nr. 30 und
- Reifenklasse C1: hinsichtlich der Merkmale eines Luftreifentyps im Sinne der Begriffsbestimmung der UN-Regelung Nr. 30
- Reifenklasse C2 oder C3: hinsichtlich der Merkmale eines Luftreifentyps im Sinne der Begriffsbestimmung der UN-Regelung Nr. 54.
2.3. "Bezeichnung der Reifengröße" bezeichnet die Reifengröße gemäß der UN-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 und gemäß der UN-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C2 und C3.
2.4. "Einpresstiefe" bezeichnet den Abstand von der Nabenauflagefläche zur Mittellinie der Felge.
2.5. "Luftreifenbauart" bezeichnet die technischen Merkmale der Karkasse des Luftreifens.
2.6. "Normaler Reifen" bezeichnet einen Reifen oder Notlaufreifen, der für den normalen Einsatz auf der Straße vorgesehen ist.
2.7. "M + S-Reifen" bezeichnet einen Reifen, durch dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart gegenüber einem normalen Reifen vor allem seine Anfahr- und Traktionseigenschaften auf Schnee verbessert werden sollen.
2.7.1. "M + S-Reifen für extreme Schneebedingungen" bezeichnet einen Reifen, der durch sein Laufflächenprofil, seine Laufflächenmischung oder Bauart speziell zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen ausgelegt ist und die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 117 erfüllt.
2.8. "Spezialreifen" bezeichnet einen Reifen, der für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für andere besondere Zwecke vorgesehen ist. Solche Reifen sind insbesondere dafür bestimmt, das Anfahren und die Stabilisierung der Fahrzeugbewegung unter Geländebedingungen zu ermöglichen.
2.9. "Notlaufreifen" bezeichnet einen Reifen gemäß der Begriffsbestimmung in UN-Regelung Nr. 30.
2.10. "Reifen eines Notlaufsystems" bezeichnet einen Reifen gemäß der Begriffsbestimmung in UN-Regelung Nr. 30.
(Stand: 12.08.2025)
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