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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 343 vom 28.09.2021 S. 1)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL (EU) 2015/2366

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Titel II der Richtlinie (EU) 2015/2366 zielt der Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern und eine kohärente und effiziente Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste in anderen Mitgliedstaaten erbringen, zu gewährleisten, indem die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit, einschließlich des Umfangs und der Verarbeitung der auszutauschenden Informationen, festgelegt werden.

(2) Um die Kommunikation und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden zentrale Kontaktstellen benennen. Sie sollten diese Kontaktstellen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten mitteilen, damit diese Behörden in anderen Mitgliedstaaten wissen, an wen sie ihre Anfragen und Mitteilungen richten sollen. Die zuständigen Behörden sollten auch angeben, in welchen Sprachen sie Mitteilungen von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten erhalten können.

(3) Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden bei der Anforderung und Übermittlung von Informationen sollten Standardformblätter eingeführt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, damit eine kohärente und effiziente Zusammenarbeit gewährleistet wird. Diese Standardformblätter sollten so flexibel sein, dass die zuständigen Behörden auf Ersuchen und aus eigener Initiative die von ihnen als wesentlich erachteten Erläuterungen und Informationen einfügen können. Es ist wünschenswert, Fristen einzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Anforderung, dem Austausch und der Mitteilung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zu vermeiden.

(4) Schreiben die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten vor, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Zahlungsinstitute ihnen in regelmäßigen Abständen über die ausgeübten Tätigkeiten berichten, so sollten sie diesen Zahlungsinstituten, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat haben, mitteilen, in welcher Sprache und auf welchem elektronischen Weg sie die Meldungen - soweit verfügbar - übermitteln können. Damit die EBa ihr in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vorgesehenes Mandat, zur aufsichtlichen Zusammenarbeit und Angleichung der Aufsicht beizutragen, erfüllen kann und zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/2366 sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die EBa ferner über ihre Entscheidung unterrichten, ob sie Zahlungsinstituten mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben, ihnen in regelmäßigen Abständen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten zu berichten.

(5) Was den Inhalt und das Format der von Zahlungsinstituten mit Zweigniederlassungen oder Agenten in ihrem Hoheitsgebiet an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermittelnden Meldungen anbelangt, so sollte gewährleistet sein, dass die gemeldeten Daten vergleichbar und, soweit möglich, vorhersehbar sind.

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