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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Kommission vom 28. Juni 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4800)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 1, ber. L 382 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Einleitung

(1) Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält die Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in der Europäischen Union an Drittländer und internationale Organisationen, soweit die betreffenden Übermittlungen in ihren Anwendungsbereich fallen. Die Vorschriften für internationale Übermittlungen personenbezogener Daten sind in Kapitel V dieser Verordnung, d. h. in den Artikeln 44 bis 50, festgelegt. Der Fluss personenbezogener Daten in Drittländer und aus Drittländern ist zwar für die Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit und des grenzüberschreitenden Handels wesentlich, dennoch darf das unionsweit gewährleistete Schutzniveau für personenbezogene Daten bei Übermittlungen in Drittländer nicht untergraben werden 2.

(2) Nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes beschließen, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bieten. Unter dieser Voraussetzung können personenbezogene Daten nach Artikel 45 Absatz 1 und Erwägungsgrund 103 dieser Verordnung ohne weitere Genehmigung an ein Drittland übermittelt werden.

(3) Wie in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt, muss die Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses auf einer umfassenden Analyse der Rechtsordnung des Drittlands beruhen, und zwar sowohl in Bezug auf die für die Datenimporteure geltenden Vorschriften als auch auf die Beschränkungen und Garantien für den Zugang der Behörden zu personenbezogenen Daten. Im Rahmen ihrer Prüfung muss die Kommission feststellen, ob das betreffende Drittland ein Schutzniveau garantiert, das dem innerhalb der Europäischen Union gewährleisteten Schutzniveau "der Sache nach gleichwertig" ist ( Erwägungsgrund 104 der Verordnung (EU) 2016/679). Die Frage, ob ein Schutzniveau "der Sache nach gleichwertig" ist, wird anhand des Maßstabs beurteilt, der in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere in der Verordnung (EU) 2016/679, festgelegt und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 3 entwickelt wurde. Die vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDPB) herausgegebene Referenzgrundlage für Angemessenheit 4 ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung.

(4) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass es dazu keines identischen Schutzniveaus bedarf 5. Insbesondere können sich die Mittel, auf die das betreffende Drittland für den Schutz personenbezogener Daten zurückgreift, von denen unterscheiden, die in der Europäischen Union herangezogen werden, sofern sie sich in der Praxis als wirksam erweisen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten 6. Daher erfordert die Angemessenheitsfeststellung keine Einszu-eins-Übereinstimmung mit den Vorschriften der Union. Die Frage ist vielmehr, ob das ausländische System insgesamt aufgrund des Wesensgehalts der Rechte auf Datenschutz sowie ihrer wirksamen Anwendung, Überwachung und Durchsetzung das erforderliche Maß an Schutz bietet 7.

(5) Die Kommission hat Recht und Praxis im Vereinigten Königreich sorgfältig analysiert. Ausgehend von den Feststellungen in den Erwägungsgründen 8 bis 270 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich übermittelt werden.

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(Stand: 02.11.2021)

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