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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1226 der Kommission vom 24. Juni 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3928)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1226 vom 26.06.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Kommission 2 wurde der Schluss gezogen, dass das Vereinigte Königreich für die Zwecke des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2016/679 ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die im Rahmen des Anwendungsbereichs der genannten Verordnung aus der Europäischen Union an das Vereinigte Königreich übermittelt werden 3.
(2) Bei der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 berücksichtigte die Kommission, dass das Vereinigte Königreich mit dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 4 vorgesehenen Übergangszeitraums und dem Außerkrafttreten der Übergangsbestimmung gemäß Artikel 782 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 5 eine neue Datenschutzregelung erlassen, anwenden und durchsetzen würde, die sich von der Regelung unterscheidet, die galt, als das Vereinigte Königreich noch durch Unionsrecht gebunden war. Da dies insbesondere Änderungen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 bewerteten Datenschutzrahmens oder andere relevante Entwicklungen zur Folge haben könnte, erschien es angebracht vorzusehen, dass der genannte Beschluss für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten gilt. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 endet daher am 27. Juni 2025, sofern sie nicht nach dem in Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Verfahren verlängert wird.
(3) Um über eine mögliche Verlängerung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 entscheiden zu können, muss die Kommission bewerten, ob die Schlussfolgerung, dass das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau für aus der Europäischen Union an das Vereinigte Königreich übermittelte personenbezogene Daten gewährleistet, sachlich und rechtlich nach wie vor gerechtfertigt ist. Diese Bewertung kann nur auf der Grundlage eines stabilen Rechtsrahmens im Vereinigten Königreich durchgeführt werden.
(4) Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 bewertete Datenschutzrahmen, der auf dem Unionsrecht beruht, gilt im Vereinigten Königreich weiterhin. Am 23. Oktober 2024 brachte die Regierung jedoch die Data (Use and Access) Bill 6 (Gesetzentwurf zur Nutzung von und zum Zugang zu Daten) in das Parlament ein, in der Änderungen der Datenschutzgrundverordnung des Vereinigten Königreichs (UK GDPR) und des Datenschutzgesetzes von 2018 (Data Protection Act 2018) vorgeschlagen werden.
(5) Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 sollte daher um sechs Monate verlängert werden, damit die Kommission nach Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens im Parlament des Vereinigten Königreichs ihre Bewertung der Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten, das das Vereinigte Königreich auf der Grundlage eines stabilen Rechtsrahmens bietet, vornehmen kann.
(6) Der Europäische Datenschutzausschuss hat eine Stellungnahme veröffentlicht 7, der bei der Ausarbeitung dieses Beschlusses Rechnung getragen wurde.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Ausschusses.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 erhält folgende Fassung:
" Artikel 4
(Stand: 27.06.2025)
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