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Regelwerk, EU 2025, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2574 der Kommission vom 19. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8771)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2574 vom 23.12.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Einführung

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Kommission 2 wird der Schluss gezogen, dass das Vereinigte Königreich für die Zwecke des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2016/679 ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die im Rahmen des Anwendungsbereichs der genannten Verordnung aus der Europäischen Union an das Vereinigte Königreich übermittelt werden 3.

(2) Bei der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 berücksichtigte die Kommission, dass das Vereinigte Königreich nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 4 vorgesehenen Übergangszeitraums und nach dem Außerkrafttreten der Übergangsbestimmung gemäß Artikel 782 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 5 eine neue Datenschutzregelung erlassen, anwenden und durchsetzen würde, die sich von der Regelung unterscheidet, die galt, als das Vereinigte Königreich noch durch Unionsrecht gebunden war.

(3) Da dies Änderungen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 bewerteten Datenschutzrahmens oder andere einschlägige Entwicklungen zur Folge haben könnte, erschien es angebracht vorzusehen, dass der genannte Beschluss für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten gilt. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 endete daher am 27. Juni 2025, sofern er nicht nach dem in Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Verfahren verlängert wurde.

(4) Um über eine mögliche Verlängerung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 zu entscheiden, muss die Kommission beurteilen, ob die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, im Hinblick auf die seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 eingetretenen Entwicklungen in Bezug auf die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgezählten Elemente weiterhin sachlich und rechtlich gerechtfertigt ist.

(5) Insbesondere hat die Regierung des Vereinigten Königreichs am 23. Oktober 2024 den Data (Use and Access) Bill 6 (Gesetzentwurf zur Nutzung von und zum Zugang zu Daten) in das Parlament des Vereinigten Königreichs eingebracht, in dem Änderungen an der britischen Datenschutz-Grundverordnung (United Kingdom General Data Protection Regulation, im Folgenden "UK GDPR") und am Data Protection Act 2018 (Gesetz über den Datenschutz von 2018, im Folgenden "DPa 2018") vorgeschlagen werden, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 bewertet werden. Am 24. Juni 2025 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1226 7, mit dem die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 um sechs Monate bis zum 27. Dezember 2025 verlängert wurde. Diese zeitlich begrenzte technische Verlängerung ermöglichte es der Kommission, ihre Bewertung des angemessenen Schutzniveaus für personenbezogene Daten durch das Vereinigte Königreich auf der Grundlage eines stabilen Rechtsrahmens, d. h. nach Abschluss des einschlägigen Gesetzgebungsverfahrens, abzuschließen 8.

(6) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1772 überwachte die Kommission fortlaufend die einschlägigen Entwicklungen im Vereinigten Königreich 9. Im Einklang mit Erwägungsgrund 281

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