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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 der Kommission vom 28. Juni 2021 gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4801)

(ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 69)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Einführung

(1) Die Richtlinie (EU) 2016/680 enthält die Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden in der Union an Drittländer und internationale Organisationen, soweit die betreffenden Übermittlungen in ihren Anwendungsbereich fallen. Die Vorschriften für internationale Übermittlungen personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sind in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere in den Artikeln 35 bis 40, festgelegt. Der Fluss personenbezogener Daten in Drittländer und aus Drittländern ist für die wirksame Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung wesentlich, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das unionsweit gewährleistete Schutzniveau für personenbezogene Daten bei solchen Übermittlungen nicht beeinträchtigt wird 2.

(2) Nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes beschließen, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bieten. Unter dieser Voraussetzung können personenbezogene Daten nach Artikel 35 Absatz 1 und Erwägungsgrund 66 der Richtlinie (EU) 2016/680 ohne weitere Genehmigung an ein Drittland übermittelt werden (es sei denn, dass ein anderer Mitgliedstaat, von dem die Daten stammen, die Übermittlung zu genehmigen hat).

(3) Wie in Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt, muss die Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses auf einer umfassenden Analyse der Rechtsordnung des Drittlands beruhen. Die Kommission muss im Rahmen ihrer Prüfung feststellen, ob das betreffende Drittland ein Schutzniveau garantiert, das dem innerhalb der Europäischen Union gewährleisteten Schutzniveau "der Sache nach gleichwertig" ist ( Erwägungsgrund 67 der Richtlinie (EU) 2016/680). Die Frage, ob ein Schutzniveau "der Sache nach gleichwertig" ist, wird anhand des Maßstabs beurteilt, der in den EU-Rechtsvorschriften, insbesondere in der Richtlinie (EU) 2016/680, festgelegt und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 3 entwickelt wurde. Die vom Europäischen Datenschutzausschuss herausgegebene Referenzgrundlage für Angemessenheit ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung 4.

(4) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass es dazu keines identischen Schutzniveaus bedarf 5. Insbesondere können sich die Mittel, auf die das betreffende Drittland für den Schutz personenbezogener Daten zurückgreift, von denen unterscheiden, die in der Europäischen Union herangezogen werden, sofern sie sich in der Praxis als wirksam erweisen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. 6 Daher erfordert die Angemessenheitsfeststellung keine Einszu-eins-Übereinstimmung mit den Vorschriften der Union. Die Frage ist vielmehr, ob das ausländische System insgesamt aufgrund des Wesensgehalts der Rechte auf Privatsphäre sowie ihrer wirksamen Anwendung, Überwachung und Durchsetzung das erforderliche Maß an Schutz 7 bietet.

(5) Die Kommission hat das einschlägige Recht und die einschlägige Praxis im Vereinigten Königreich sorgfältig analysiert. Auf der Grundlage ihrer nachstehenden Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die von zuständigen Behörden in der Union, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, an zuständige Behörden im Vereinigten Königreich, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 des Gesetzes über den Datenschutz von 2018 (Data Protection Act 2018 - im Folgenden "DPa 2018") 8 fallen, übermittelt werden.

(6) Dieser Beschluss hat zur Folge, dass solche Übermittlungen für einen Zeitraum von vier Jahren, vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung und unbeschadet der in Artikel 35

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(Stand: 11.10.2021)

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