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Regelwerk, EU 2025, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2571 der Kommission vom 19. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8782)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2571 vom 23.12.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung) 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Einleitung

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 der Kommission 2 wird der Schluss gezogen, dass das Vereinigte Königreich für die Zwecke des Artikels 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die im Rahmen des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie aus der Europäischen Union an das Vereinigte Königreich übermittelt werden.

(2) Bei der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 berücksichtigte die Kommission, dass das Vereinigte Königreich mit dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 vorgesehenen Übergangszeitraums und nach dem Außerkrafttreten der Übergangsbestimmung gemäß Artikel 782 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 4 eine neue Datenschutzregelung erlassen, anwenden und durchsetzen könnte, die sich von der Regelung unterscheidet, die galt, als das Vereinigte Königreich noch durch Unionsrecht gebunden war.

(3) Da dies Änderungen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 bewerteten Datenschutzrahmens oder andere einschlägige Entwicklungen zur Folge haben könnte, erschien es angebracht vorzusehen, dass der genannte Beschluss für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten gilt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 sollte daher am 27. Juni 2025 auslaufen, sofern er nicht nach dem in Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Verfahren verlängert wird.

(4) Um über eine mögliche Verlängerung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 zu entscheiden, muss die Kommission prüfen, ob die Schlussfolgerung, dass das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, angesichts der Entwicklungen seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 aufgeführten Elemente weiterhin sachlich und rechtlich gerechtfertigt ist.

(5) Insbesondere hat die Regierung des Vereinigten Königreichs am 23. Oktober 2024 den Gesetzentwurf Data (Use and Access) Bill 5 in das Parlament des Vereinigten Königreichs eingebracht, mit dem Änderungen des Data Protection Act 2018 (DPa 2018) vorgeschlagen werden, der im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 bewertet wird. Am 24. Juni 2025 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1225 6, mit dem die Geltungsdauer des Beschlusses (EU) 2021/1773 um sechs Monate bis zum 27. Dezember 2025 verlängert wurde. Diese zeitlich begrenzte technische Verlängerung ermöglichte es der Kommission, ihre Bewertung des angemessenen Schutzniveaus für personenbezogene Daten durch das Vereinigte Königreich auf der Grundlage eines stabilen Rechtsrahmens, d. h. nach Abschluss des einschlägigen Gesetzgebungsverfahrens, abzuschließen.

(6) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 überwachte die Kommission fortlaufend die einschlägigen Entwicklungen im Vereinigten Königreich 7. Gemäß Erwägungsgrund 165 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 wurde besonderes Augenmerk auf die praktische Anwendung der Vorschriften des Vereinigten Königreichs für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und die möglichen Auswirkungen auf das Schutzniveau für Daten, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU)

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