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2021/1861 - UN-Regelung Nr. 95 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall
(ABl. L 392 vom 05.11.2021 S. 62)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 05 - Datum des Inkrafttretens: 9. Juni 2021.
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2026/1095 - UN-Regelung Nr. 95 [2026] 2015/1093 - Regelung Nr. 95 [2015] Regelung Nr. 95 [2007] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3.500 kg und für Fahrzeuge der Klasse N1. 1
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des Fahrgastraums bei einem Seitenaufprall.2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden:
2.2.1. Länge, Breite und Bodenfreiheit des Fahrzeugs, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;
2.2.2. Struktur, Abmessungen, Formen und Werkstoffe der Seitenwände des Fahrgastraums, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;
2.2.3. Formen und Innenabmessungen des Fahrgastraums und Typ der Schutzeinrichtungen, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;
2.2.4. Lage (vorn, hinten oder in der Mitte) und Ausrichtung (Quer- oder Längsanordnung) des Motors, sofern sie das Ergebnis der Aufprallprüfung nach dieser Regelung nachteilig beeinflussen;
2.2.5. Leermasse, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflusst;
2.2.6. zusätzliche Vorrichtungen oder Teile der Innenausstattung, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;
2.2.7. Art der Vordersitze und Lage des R-Punkts, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;
2.2.8. Lage der REESS, sofern sie die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Regelung nachteilig beeinflusst.
2.3. "Fahrgastraum" bezeichnet den für die Insassen bestimmten Raum, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die Ebene durch die Rückwand des Fahrgastraums oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes begrenzt wird.
2.3.1. "Fahrgastraum hinsichtlich des Insassenschutzes" bezeichnet den für die Insassen bestimmten Raum, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die Ebene durch die Rückwand des Fahrgastraumes oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes begrenzt wird.
2.3.2. "Fahrgastraum hinsichtlich der Beurteilung der elektrischen Sicherheit" bezeichnet den Raum zur Unterbringung der Insassen, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die hintere Querwand oder die Hecktür sowie die Isolierbarrieren und Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen unter Hochspannung schützen, begrenzt wird.
2.4. "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt" bezeichnet den vom Fahrzeughersteller angegebenen Bezugspunkt,
2.4.1. dessen Koordinaten in Bezug auf die Fahrzeugstruktur bestimmt sind;
2.4.2. der der theoretischen Lage des Drehpunkts von Rumpf und Oberschenkeln (H-Punkt) für die niedrigste, hinterste normale Fahr- oder Benutzungsstellung entspricht, die vom Fahrzeughersteller für jeden von ihm festgelegten Sitzplatz angegeben wird.
2.5. "H-Punkt" bezeichnet den in Anhang 3 dieser Regelung definierten Punkt.
2.6. "Fassungsvermögen des Kraftstoffbehälters" bezeichnet das vom Fahrzeughersteller angegebene Fassungsvermögen des Kraftstoffbehälters.
2.7. "Querebene" bezeichnet eine vertikale Ebene im rechten Winkel zur vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs.
2.8. "Schutzeinrichtung" bezeichnet Vorrichtungen, mit denen die Insassen auf dem Sitz gehalten und/oder geschützt werden sollen.
2.9. "Typ der Schutzeinrichtung" bezeichnet eine Kategorie von Schutzeinrichtungen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:
(Stand: 16.06.2026)
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