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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1874 der Kommission vom 25. Oktober 2021 zur Berichtigung der deutschen Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen

(ABl. L 378 vom 26.10.2021 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 23, 27 und 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission 2 enthält Fehler in Anhang III Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.125 BPL Buchstabe a und Punkt BFCL.145 BPL Buchstabe e, die den Sinn des Textes verändern.

(2) Die deutsche Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission 3 enthält ähnliche Fehler in Anhang III Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.125 SPL Buchstabe a und Punkt SFCL.145 SPL Buchstabe e, die den Sinn des Textes verändern.

(3) Die deutschen Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt berichtigt:

1. Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.125 BPL Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Flugschüler dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung sowie unter der Aufsicht eines Fluglehrers für Ballone (FI(B)) allein fliegen."

2. Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.145 BPL Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Besteht der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Versuchen alle Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren."

Artikel 2

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt berichtigt:

1. Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.125 SPL Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Flugschüler dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung sowie unter der Aufsicht eines FI(S) allein fliegen."

2. Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.145 SPL Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Besteht der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Versuchen alle Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2021

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.03.2018 S. 10).

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(Stand: 26.10.2021)

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