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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1963 der Kommission vom 8. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Sicherheitsmanagementsysteme in Instandhaltungsorganisationen und zur Berichtigung jener Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 400 vom 12.11.2021 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 62 Absätze 14 und 15 und Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an Instandhaltungsorganisationen.

(2) Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Instandhaltungsorganisationen entsprechend der von ihnen durchgeführten Tätigkeit und ihrer Größe ein Managementsystem führen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in jenem Anhang enthaltenen grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, sowie Sicherheitsrisiken bewältigen und die fortlaufende Verbesserung dieses Systems anstreben.

(3) Nach Anhang 19 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das "Abkommen von Chicago") müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Instandhaltungsorganisationen, die Dienstleistungen für im internationalen gewerblichen Luftverkehr tätige Betreiber von Flugzeugen oder Hubschraubern erbringen, ein Sicherheitsmanagementsystem verlangen.

(4) Daher sollte ein Managementsystem für alle Organisationen eingeführt werden, die in den Anwendungsbereich von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ("Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145") fallen, um den in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) nachzukommen.

(5) Alle Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145 müssen ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten. Daher sollten die Bestimmungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 so geändert werden, dass die Einrichtung eines Systems zur Meldung von Ereignissen als Teil des Managementsystems der Organisationen sichergestellt ist und die Anforderungen an die der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angeglichen werden.

(6) Um Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145 Rechnung zu tragen, die auch als Teil-CAMO-Organisationen zugelassen sind, sollten die allgemeinen Bestimmungen sowie die Anforderungen an zuständige Behörden in Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 mit denen in Anhang Vc (Teil-CAMO) jener Verordnung harmonisiert werden.

(7) Damit die Organisationen die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren einhalten können, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen werden.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 4 enthält keine Bestimmungen über die Erteilung von Lizenzen für Flugingenieure. Daher sollte in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang II Punkt 145.A.30 Buchstabe j Nummern 3 und 4 der Verweis auf Lizenzen für Flugingenieure gestrichen werden. Bestehende befristete Freigabeberechtigungen, die solchen Flugingenieuren auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilt wurden, sollten jedoch so lange gültig bleiben, bis sie ablaufen oder widerrufen werden. Daher sollte Artikel 5 entsprechend geändert werden.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher geändert werden.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.403(b) und dessen Anlage VII Verweise auf verschiedene Elemente von Punkt M.A.801. Punkt M.A.801

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