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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1968 des Rates vom 9. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. L 401 vom 12.11.2021 S. 1)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die geschuldete Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht werden oder wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gleichgestellt.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 des Rates 2 wurde Lettland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3.500 kg und höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz sowie bei Ausgaben für Wartung und Reparaturen dieser Fahrzeuge und Kraftstoff für diese Fahrzeuge bis zum 31. Dezember 2018 auf 50 % zu begrenzen. Durch die Ermächtigung entfällt für die Steuerpflichtigen auch die Notwendigkeit, die unternehmensfremde Nutzung solcher Personenkraftwagen als Erbringung von Dienstleistungen zu behandeln.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1921 des Rates 3 wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(4) Mit Schreiben vom 21. April 2021 übermittelte Lettland der Kommission einen Antrag auf die Ermächtigung, die von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zur Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts bei Ausgaben für bestimmte Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, weiterhin anzuwenden (im Folgenden "Antrag").

(5) Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag in Kenntnis. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6) Wie in Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 vorgeschrieben, hat Lettland einen Bericht vorgelegt, in dem der Prozentsatz für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts überprüft wird. Auf Grundlage der zurzeit verfügbaren Informationen, insbesondere der Erkenntnisse aus Steuerprüfungen und der statistischen Daten über die private Nutzung von Personenkraftwagen, erklärt Lettland, dass die Grenze von 50 % nach wie vor gerechtfertigt und angemessen ist.

(7) Da sich durch die Sonderregelung, durch die die Mehrwertsteuererhebung vereinfacht und die Steuerhinterziehung durch fehlerhafte Aufzeichnungen verhindert wird, der Verwaltungsaufwand für Steuerzahler und Steuerbehörden verringert, sollte Lettland ermächtigt werden, die Sonderregelung weiter anzuwenden.

(8) Die Verlängerung der Sonderregelung sollte befristet sein, damit überprüft werden kann, ob sie wirksam und der Prozentsatz angemessen ist.

(9) Falls Lettland eine weitere Verlängerung der Sonderregelung über das Jahr 2024 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2024 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(10) Die Sonderregelung wird nur unerhebliche Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 erhält folgende Fassung:

" Artikel 6

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(Stand: 26.11.2021)

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