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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2027 der Kommission vom 13. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 hinsichtlich der Abweichungen von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise im Weinsektor und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149

(ABl. L 415 vom 22.11.2021 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 53 Buchstaben b und h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission 3 wurden mehrere befristete Abweichungen von den bestehenden Vorschriften im Weinsektor, unter anderem von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission 4 eingeführt, um Marktteilnehmer zu entlasten und sie bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Obwohl sich diese Maßnahmen als nützlich erwiesen haben, ist es nicht gelungen, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt wiederherzustellen.

(2) Die COVID-19-Pandemie ist nicht unter Kontrolle. Die Impfkampagnen in einigen Regionen der Union und weltweit sind unzureichend, und in den meisten Ländern gelten nach wie vor Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Abstandsregelungen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch weiterhin Beschränkungen beim Reisen, bei der Anzahl der Teilnehmer an sozialen Zusammenkünften, privaten Feiern und öffentlichen Veranstaltungen sowie bei den Möglichkeiten, außer Haus zu essen und zu trinken. Diese Beschränkungen führen zu einem weiteren Rückgang des Weinkonsums in der Union, zu größeren Lagerbeständen und ganz allgemein zu Marktstörungen. In einigen Mitgliedstaaten ist ein Drittel des Weinkonsums auf den Tourismus zurückzuführen. Deshalb ist der Weinkonsum weiter zurückgegangen und die Lagerbestände sind nach wie vor umfangreich. Diese Auswirkungen der Pandemie in Verbindung mit den von den Vereinigten Staaten eingeführten Zöllen und dem Frosteinbruch in Europa im April 2021 haben bei den Weinerzeugern in der Union zu erheblichen Einkommenseinbußen geführt. Schätzungen zufolge ist der Umsatz im Weinsektor aufgrund all dieser Faktoren in der Union um durchschnittlich 15 % bis 20 % zurückgegangen, wobei einige Unternehmen Verluste von bis zu 40 % meldeten.

(3) Darüber hinaus wird die bestehende schwere Störung des Weinmarktes in der Union weiter verschärft, da unklar ist, wie lange die Krise andauern wird, was aufgrund des schnell mutierenden Virus schwer vorhersehbar ist. Dies bedeutet, dass sich der Sektor langsamer erholen wird, als Anfang 2021 erwartet werden konnte. Daher sollten im Weinsektor der Union weiterhin befristete außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen möglich sein, um die gemeldete Zunahme von Insolvenzen aufzuhalten.

(4) Da die COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen auf den Weinsektor voraussichtlich über das Ende des Jahres 2021 hinaus und somit während eines beträchtlichen Teils des Haushaltsjahres 2022 anhalten werden, ist es notwendig, die Anwendung der in Artikel 2 Absätze 1, 3, 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 festgelegten Maßnahmen für die Dauer des Haushaltsjahres 2022 zu verlängern.

(5) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 ist die Unterstützung für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf 10 %, 8 % bzw. 4 % des Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt. Die bisherigen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass diese Unterstützungssätze keinen ausreichenden Anreiz bieten, damit die Mitgliedstaaten diese Maßnahme in ihre Stützungsprogramme für den Weinsektor aufnehmen und die Marktteilnehmer in diesem Rahmen Unterstützung beantragen. Da Fonds auf Gegenseitigkeit ein wichtiges Instrument für das Risikomanagement sind, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit widrigen Witterungsverhältnissen, wie den späten und besonders lang anhaltenden schweren Frösten im April 2021, und im Zusammenhang mit Marktstörungen, wie sie infolge der COVID-19-Pandemie auftraten, ist es angezeigt, die Unterstützungssätze gemäß Artikel 25

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(Stand: 23.11.2021)

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