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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

(ABl. L 205 vom 29.06.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2021/374 - ABl. L 72 vom 03.03.2021 S. 3 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2021/2027 - ABl. L 415 vom 22.11.2021 S. 4 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2, insbesondere auf die Artikel 37, 53 und 173 in Verbindung mit Artikel 227,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Infolge der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind alle Mitgliedstaaten und die Landwirte in der gesamten Union auf außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Obst- und Gemüsesektor und den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung für den Weinsektor gestoßen. Aufgrund logistischer Probleme und des Mangels an Arbeitskräften sind diese Landwirte anfällig für die durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Störungen. Insbesondere sind sie mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert. Die Situation hat zu Störungen und Unterbrechungen des Funktionierens der Lieferkette in diesen Sektoren geführt.

(2) Angesichts dieser beispiellosen Kombination von Umständen ist es erforderlich, diese Schwierigkeiten durch Abweichungen von bestimmten Vorschriften der im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor geltenden delegierten Verordnungen abzufedern.

(3) In allen Mitgliedstaaten sind außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Planung, Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme von anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor aufgetreten. Dies kann zur Folge haben, dass sich die Durchführung dieser operationellen Programme verzögert und Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen daher die für diese operationellen Programme insbesondere in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 3

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