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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 443 vom 10.12.2021 S. 9, ber. L 462 S. 19 A;
VO (EU) 2022/1214 - ABl. L 188 vom 15.07.2022 S. 1 Inkrafttreten Anwendung A;
VO (EU) 2023/2486 - ABl. L 2023/2486 vom 21.11.2023 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 muss jedes Unternehmen, für das Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gilt, offenlegen, wie und in welchem Umfang seine Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen Nicht-Finanzunternehmen Angaben dazu machen, wie hoch der Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitionsausgaben und ihrer Betriebsausgaben ("wichtigste Leistungsindikatoren") bei Wirtschaftstätigkeiten ist, die mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, in Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung enthält jedoch keine entsprechenden Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen, das heißt für Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 sollte daher ergänzt werden, um die wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen festzulegen und um Inhalt und Darstellung der von allen Unternehmen offenzulegenden Informationen sowie die Methode, die zur Gewährleistung dieser Offenlegung anzuwenden ist, näher zu erläutern.

(2) Es sollte sichergestellt werden, dass Nicht-Finanzunternehmen, die unter die Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungspflichten einheitlich anwenden. Zur näheren Erläuterung von Inhalt und Darstellung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 verlangten Angaben sollten deshalb Regeln festgelegt werden, einschließlich der Methode, die zur Einhaltung dieser Regeln anzuwenden ist. Damit Anleger und Öffentlichkeit sachgemäß beurteilen können, wie hoch der Anteil der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten ("taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten") von Nicht-Finanzunternehmen ist, sollten diese Unternehmen verpflichtet sein anzugeben, welche ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiekonform sind. Zusätzlich dazu sollte angegeben werden, zu welchen Umweltzielen diese Tätigkeiten wesentlich beitragen. Nicht-Finanzunternehmen sollten deshalb innerhalb der wichtigsten Leistungsindikatoren auch eine Aufschlüsselung liefern, aus der hervorgeht, welchen Anteil ihre taxonomiekonformen Tätigkeiten an den einzelnen Umweltzielen haben, zu denen sie wesentlich beitragen.

(3) Für die Beurteilung der ökologischen Nachhaltigkeit von Finanztätigkeiten, einschließlich des Kredit-, Anlage- und Versicherungsgeschäfts, sind Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben irrelevant. Die in Artikel 8

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